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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.06.1992, Az.: StB 8/92; 1 StE 11/88

Zulässigkeit der Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht; Ordnungsgemäße Besetzung bei Entscheidung über die Einstellung des Verfahren im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht nach Eröffnung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses ; Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.1992
Aktenzeichen
StB 8/92; 1 StE 11/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 12108
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 03.04.1992

Fundstellen

  • BGHSt 38, 312 - 315
  • NJW 1992, 2775-2776 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1992, 508-509 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Amtlicher Leitsatz

Das Beschwerdegericht darf die Sache jedenfalls dann zurückverweisen, wenn die angefochtene Entscheidung nicht von dem gesetzlich vorgesehenen Spruchkörper getroffen worden ist und der Mangel im Beschwerdeverfahren nicht in dem Sinne auszugleichen ist, daß das Beschwerdegericht rechtlich voll an die Stelle des an sich zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers treten kann.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Verteidigung
am 24. Juni 1992
gemäß § 304 Abs. 4 Nr. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. April 1992 insoweit aufgehoben, als das Verfahren wegen des Mordvorwurfs gegen die Angeklagte Meral K. gemäß § 206 a Abs. 1 StPO eingestellt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagten wird in der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage außer dem Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (der in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Teilorganisation der Partya Karkeren Kurdistan - PKK) in den Jahren 1983/1984 zur Last gelegt, am 10. Juni 1987 gemeinschaftlich mit anderen in einem Ausbildungscamp der PKK nahe der Stadt Barlias im Libanon zwei Mitglieder der PKK in angemaßter Selbstjustiz aus niedrigen Beweggründen getötet zu haben. Nachdem die Angeklagte, die vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont war, der schon länger andauernden, noch gegen mehrere andere Mitangeklagte geführten Hauptverhandlung seit 19. August 1991 ferngeblieben und untergetaucht war, verhandelte das Oberlandesgericht zunächst in ihrer Abwesenheit gemäß § 231 Abs. 2 StPO weiter. Durch Beschluß vom 3. April 1992 trennte es das Verfahren gegen die Angeklagte ab und setzte die Hauptverhandlung gegen sie aus. Durch weiteren Beschluß vom selben Tag stellte das Oberlandesgericht das Verfahren, soweit es den Vorwurf des Mordes betrifft, gemäß § 206 a Abs. 1 StPO mit der Begründung ein, daß die der Angeklagten zur Last gelegten Mordtaten von dem libanesischen Gesetz Nr. 84 vom 26. August 1991 über die Generalamnestie von Straftaten, die vor dem 28. März 1991 begangen sind, erfaßt und daher im Tatortstaat nicht mehr mit Strafe bedroht seien, mithin die Geltung deutschen Strafrechts gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB entfallen sei und deswegen insoweit ein Verfahrenshindernis bestehe. Wegen des weiteren, verfahrensrechtlich selbständigen Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung stellte das Oberlandesgericht das Verfahren gemäß § 205 StPO vorläufig ein.

2

Die gegen die endgültige Verfahrenseinstellung gerichtete sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts ist nach § 206 a Abs. 2, § 304 Abs. 4 Nr. 2 StPO zulässig. Das Rechtsmittel ist wegen eines Verfahrensmangels auch begründet.

3

I.

Wie aus der Bezeichnung im Eingang des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, hat das Oberlandesgericht in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei beisitzenden Richtern entschieden. Es hat damit nicht die nach § 122 Abs. 2 Satz 2 GVG vorgesehene Besetzung mit fünf Mitgliedern unter Einschluß des Vorsitzenden eingehalten, der im ersten Rechtszug die Entscheidung darüber vorbehalten ist, ob das Verfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses, das u.a. in der Nichtanwendbarkeit deutschen Strafrechts auf Auslandstaten zu sehen ist (BGHSt 34, 1, 3 f.) [BGH 22.01.1986 - 3 StR 472/85], eingestellt werden muß. Die in § 122 Abs. 2 Satz 2 GVG getroffene Regelung erfaßt ihrem Sinn nach Verfahrenseinstellungen wegen eines Verfahrenshindernisses auch dann, wenn sie sich wie hier nur auf einen prozeßrechtlich selbständigen Verfahrensteil beziehen.

4

Der in der fehlerhaften Besetzung liegende Verfahrensmangel zwingt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Sein Gewicht und die Besonderheit des Falles gebieten zudem die Zurückverweisung an das Oberlandesgericht.

5

Zwar hat das Beschwerdegericht nach § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich die Sache anstelle des Erstgerichts selbst zu entscheiden. In Rechtsprechung und Schrifttum ist jedoch anerkannt, daß diese Regel Ausnahmen erfährt und eine Zurückverweisung in bestimmten Fällen möglich ist (vgl. BGHSt 36, 139, 144 [BGH 14.03.1989 - 4 StR 558/88]; BGH NJW 1964, 2119; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1471 [OLG Düsseldorf 03.07.1981 - 5 Ws 110/81]; StV 1984, 234;  1986, 376und 1987, 257, 258; OLG Karlsruhe NJW 1974, 709, 712 [OLG Karlsruhe 19.10.1973 - 1 Ws 177/73]; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 309 Rdn. 11 bis 17; Engelhardt in KK-StPO 2. Aufl. § 309 Rdn. 11; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 309 Rdn. 7 bis 9, jeweils m.w.N.). Lediglich darüber bestehen unterschiedliche Auffassungen, unter welchen Voraussetzungen das Beschwerdegericht ausnahmsweise die Sache zur neuen Entscheidung zurückverweisen darf. Einer grundsätzlichen Klärung dieser umstrittenen Frage bedarf es für das vorliegende Verfahren nicht. Der Senat hält die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung jedenfalls dann für gegeben, wenn sich die angefochtene Entscheidung nicht als Erkenntnis des dafür vorgesehenen Spruchkörpers darstellt und der Mangel im Beschwerdeverfahren nicht in dem Sinne auszugleichen ist, daß das Beschwerdegericht rechtlich voll an die Stelle des an sich zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers treten kann (vgl. dazu Hanack JZ 1967, 223, 224; ferner Paulus in KMR 7. Aufl. § 309 StPO Rdn. 10; Engelhardt aaO; Kleinknecht/Meyer a.a.O. Rdn. 8).

6

Ein solcher Fall liegt hier vor. Besteht die fehlerhafte Besetzung in der zahlenmäßigen Zusammensetzung des entscheidenden Gerichts, kommt dem Verfahrensmangel wegen der abstrakt möglichen Auswirkung auf die Mehrheitsverhältnisse im Spruchkörper und damit letztlich auf den sachlichen Inhalt der Entscheidung besonderes Gewicht zu. Von dem sachlichen Inhalt der Entscheidung hängt aber die Zuständigkeit des Senats als Beschwerdegericht ab. Denn nur unter der Voraussetzung, daß das Oberlandesgericht die Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses beschließt, ist der Senat auf die sofortige Beschwerde zur Entscheidung berufen. Kommt das Oberlandesgericht dagegen in der dafür vorgesehenen Besetzung zum Ergebnis, ein Verfahrenshindernis bestehe nicht, bedarf es zur Klärung des Schuldvorwurfs der Hauptverhandlung und für ein Tätigwerden des Senats als Beschwerdegericht ist kein Raum (§ 305 Satz 1 StPO; vgl. Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 206 a Rdn. 73 m.N.). So gesehen und als Folge der eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten steht das Beschwerdegericht dem Erstgericht in der Entscheidungskompetenz gerade nicht gleich. Würde der Senat in vorliegender Sache selbst entscheiden, könnte dies - abhängig vom Inhalt der Entscheidung (nämlich bei Bejahung des Verfahrenshindernisses) - dazu führen, daß das Verfahren dem Spruchkörper in der Besetzung mit fünf Richtern endgültig entzogen wäre, dem es nach der gesetzlichen Regelung ohne Eingriffsmöglichkeit des Beschwerdegerichts vorbehalten sein soll, sich auch gegen ein Verfahrenshindernis und für die Durchführung einer (erneuten) Hauptverhandlung zu entscheiden. Die Möglichkeit eines solchen der gesetzlichen Kompetenzverteilung zwischen erkennendem Gericht und Beschwerdegericht und damit der Wertung in Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG widersprechenden Ergebnisses muß durch eine Zurückverweisung im vorliegenden Fall von vornherein ausgeschlossen werden, zumal das Oberlandesgericht bereits über die Aussetzung der Hauptverhandlung in einer der Zahl der mitwirkenden Richter nach gleichen Besetzung wie bei der Verfahrenseinstellung entschieden hat (für die Möglichkeit der Aussetzung auch in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung allerdings: Treier in KK-StPO 2. Aufl. § 228 Rdn. 2; Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 228 Rdn. 8; dagegen betrifft BGHSt 34, 154, 155 [BGH 27.08.1986 - 3 StR 223/86] den anders gelagerten Fall der Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 StPO).

7

II.

Für eine abschließende Stellungnahme zur Frage der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist demnach kein Raum. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts geben dem Senat jedoch Veranlassung folgendes zu bemerken:

8

1.

Der Wortlaut in § 7 StGB weist darauf hin, daß mit der wiederholt benutzten Wendung der "am Tatort mit Strafe bedrohten Tat" entsprechend dem bisherigen Verständnis in der Rechtsprechung einheitlich die materielle Strafbarkeit der Tat und nicht auch deren verfahrensrechtliche Verfolgbarkeit im sogenannten Tatortstaat gemeint ist. In diesem Sinne ist die fast gleiche Formulierung (mit Strafe bedrohte Handlung) bereits in § 4 Nr. 3 StGB in der ursprünglichen, bis zur Änderung der §§ 3 bis 9 StGB durch die Verordnung vom 6. Mai 1940 - RGBl I S. 754 - geltenden Fassung (Anwendung deutschen Strafrechts auf eine von einem Deutschen begangene Auslandstat) gebraucht worden (vgl. RGSt 40, 402, 403 f.). Das verdeutlicht ein Vergleich mit dem damals geltenden § 5 StGB, nach dem eine Strafverfolgung nach deutschem Strafrecht u.a. dann ausgeschlossen war, wenn der Verfolgung nach ausländischem Recht Verjährung, Straferlaß oder das Fehlen des notwendigen Strafantrags entgegenstanden. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn mit dem in § 4 Nr. 3 StGB aF genannten Erfordernis der im ausländischen Tatortstaat mit Strafe bedrohten Handlung nicht nur die materielle Strafbarkeit, sondern auch die verfahrensrechtliche Verfolgbarkeit im Ausland erfaßt worden wäre.

9

Soweit der Begriff der mit Strafe bedrohten Tat vorübergehend mit anderem Inhalt im Bereich der Teilnahme zur Kennzeichnung der limitierten Akzessorietät benutzt worden ist, ist immerhin festzustellen, daß davon ausschließlich Fragen des materiellen Strafrechts, nicht aber solche des Verfahrensrechts betroffen waren.

10

Schließlich wird auch im auslieferungsrechtlichen Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) die konkrete materiell-rechtliche Strafbarkeit im ersuchenden Staat, die als Teilelement der beiderseitigen Strafbarkeit neben der im Grundsatz ebenfalls geforderten, davon aber zu unterscheidenden beiderseitigen Verfolgbarkeit allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Auslieferung ist, mit dem Begriff der im Ausland mit Strafe bedrohten Tat umschrieben (§ 2 IRG; Vogler in Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen 2. Aufl. § 3 IRG Rdn. 10; vgl. zur Unterscheidung zwischen Strafbarkeit und Verfolgbarkeit auch § 9 Nr. 2 IRG).

11

2.

Die Frage, ob das durch den Wortlaut nahegelegte Ergebnis, dem keine zwingenden Gründe aus der Entstehungsgeschichte des § 7 StGB entgegenstehen, nach den Grundsätzen teleologischer Auslegung für den Fall zu korrigieren ist, daß durch nachträgliche gesetzliche Regelung die Verfolgbarkeit der Tat im Tatortstaat ausgeschlossen wird, bedarf im vorliegenden Fall solange keiner Entscheidung, als nicht eindeutig geklärt ist, ob die der Angeklagten zur Last gelegten Mordtaten von dem libanesischen Amnestiegesetz überhaupt erfaßt werden. Eine solche Klärung erscheint - nach den dem Senat bekannten Umständen - bisher nicht in genügendem Maße erfolgt.

12

a)

Nicht sicher geklärt ist zunächst, ob die in Selbstjustiz begangenen Tötungen als "Straftaten politischer Art" ("politische Verbrechen") bzw. als "Mord aus politischer Motivation" ("vorsätzliche Tötungen aus politischen Gründen") im Sinne von Artikel 2 Abs. 3 lit. c des Gesetzes Nr. 84 zu werten sind. Es liegt nahe, daß mit der libanesischen Amnestieregelung eine befriedende Wirkung nach den Bürgerkriegswirren im Libanon erzielt werden soll. Aus einer solchen Zielsetzung könnte aber folgen, daß mit dem Begriff der Straftaten politischer Art auch nur Taten gemeint sind, die in engerem oder weiterem Zusammenhang mit dem libanesischen Bürgerkrieg standen. Daß bei den Tötungen, deren die Angeklagte beschuldigt wird, ein solcher Zusammenhang gegeben ist, läßt sich bisher nicht erkennen.

13

b)

Anders als bei weiteren Deliktsgruppen, die unter die Amnestie fallen, ist nach den vorliegenden Übersetzungen ausschließlich bei den in Artikel 2 Abs. 3 lit. c bezeichneten politischen Straftaten eine förmliche, rechtsmittelfähige Einstellungsentscheidung vorgesehen. Damit muß ein besonderer Sinn verbunden sein. Er könnte darin liegen, daß wegen der Schwierigkeiten, die bei der Bewertung einer Tat als politische Straftat auftreten können, die Amnestierung von einer förmlichen Entscheidung eines libanesischen Justizorgans abhängig sein soll. Das Erfordernis einer förmlichen Entscheidung gerade in diesem Deliktsbereich könnte zugleich dafür sprechen, daß sie durch eine Entscheidung eines außerlibanesischen, den örtlichen Verhältnissen fernen Gerichts nicht ersetzbar ist.

14

c)

Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 84 sollen Taten von der Amnestierung ausgeschlossen sein, die vor seinem Inkrafttreten "beim Justizrat" ("Justizkommission") zu behandeln waren bzw. die vor den "Gerichtshof" gebracht waren. Was damit im einzelnen gemeint ist, ist auf der Grundlage der vorliegenden Übersetzungen unklar. Klärungsbedürftig erscheint insbesondere, ob mit dieser Regelung alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Amnestievorschriften bereits bei einem Gericht anhängigen Taten und damit bei entsprechender Umstellung auch die der Angeklagten zur Last gelegten Tötungen aus dem Kreis der amnestierten Taten ausgeschieden sein sollen.

15

Versuche zur weitergehenden Klärung in den angesprochenen Punkten erscheinen nicht von vornherein aussichtslos. Eine (weitere) Antrage bei den libanesischen Stellen, gegebenenfalls unter Vermittlung des Auswärtigen Amts, wird unter Umständen ergänzenden Aufschluß bringen können.

Ruß
Kutzer
Blauth
Miebach
Richter am Bundesgerichtshof Winkler ist infolge Erkrankung am Unterschreiben verhindert, Ruß