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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.08.1986, Az.: 3 StR 223/86

Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung ; Anforderungen an die Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; Überschreitung der zulässigen Höchstdauer einer Verfahrensunterbrechung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.08.1986
Aktenzeichen
3 StR 223/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12062
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 22.03.1985

Fundstellen

  • BGHSt 34, 154 - 159
  • MDR 1987, 68-70 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 510
  • NJW 1987, 965-966 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 510 (amtl. Leitsatz)
  • NStZ 1987, 35-36
  • StV 1987, 3-4

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung

Amtlicher Leitsatz

Das Gericht kann sich für die Unterbrechung der Hauptverhandlung bis zu 30 Tagen vor Ablauf dieser Frist auch dann noch entscheiden, wenn die Zehntagesfrist des § 229 I StPO abgelaufen ist, ohne daß die Hauptverhandlung fortgesetzt worden wäre.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. August 1986
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Dr. Ruß und Kutzer als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus H. als Verteidiger
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. März 1985 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

2

I.

1.

Der Angeklagte beanstandet mit der Verfahrensbeschwerde, das Landgericht habe die nach § 229 StPO zulässige Höchstdauer der Unterbrechung überschritten, indem es die Hauptverhandlung, die an insgesamt 59 Tagen stattgefunden hat, nach dem 16. Januar 1985 erst am 15. Februar 1985 fortgesetzt hat. Nach dem Vorbringen der Revision, das durch die Sitzungsniederschrift und den weiteren Inhalt der Akten bestätigt wird, liegt der Rüge folgendes zugrunde:

3

Am 16. Januar 1985, am Ende des 51. Verhandlungstages, beschloß das Gericht, die Hauptverhandlung zu unterbrechen und sie am 21. Januar 1985 fortzusetzen. An dem zur Fortsetzung bestimmten Tag unterrichtete der Strafkammervorsitzende die erschienenen Verfahrensbeteiligten davon, daß der Beisitzer Richter am Landgericht Müggenburg beim Verlassen des Hauses gegen 6.50 Uhr an seinem Wohnsitz in Mönchengladbach auf Glatteis gestürzt sei. Eine Hauptverhandlung fand an diesem Tage nicht statt. Am 29. Januar 1985 suchten der Strafkammervorsitzende und der zweite Beisitzer den Richter am Landgericht Müggenburg im Krankenhaus in Mönchengladbach auf. Im Anschluß hieran hielt der Vorsitzende in einer Verfügung vom selben Tage fest, nach Abwägung aller Umstände, die für und gegen die Fortsetzung oder den Neubeginn der Hauptverhandlung sprächen, seien die drei Berufsrichter der Strafkammer der Auffassung, daß die Hauptverhandlung in Mönchengladbach fortgesetzt werden solle. Zugleich bestimmte er als Termin zur Hauptverhandlung den 15. Februar 1985 und weitere Tage. Am 15. Februar 1985 begann die Hauptverhandlung im Krankenhaus in. Mönchengladbach mit dem Aufruf der Sache. Nachdem der Vorsitzende festgestellt hatte, wer erschienen war, wurde ein Beschluß des Inhalts verkündet, daß die Hauptverhandlung innerhalb der Dreißigtagesfrist fortgesetzt werden solle. Nach Widerspruch der Verteidiger des früheren Mitangeklagten F. und des Angeklagten wies das Landgericht deren Anträge, die Hauptverhandlung auszusetzen, durch verkündeten Gerichtsbeschluß zurück, indem es ausführte: Die Hauptverhandlung könne bis zu 30 Tagen unterbrochen werden. Innerhalb dieser Frist habe die Strafkammer konkludent und an jenem Tage (d.h. am 15. Februar 1985) ausdrücklich beschlossen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

4

Die Revision ist der Meinung: Mit der Hauptverhandlung hätte am 15. Februar 1985 von neuem begonnen werden müssen (§ 229 Abs. 3 Satz 1 StPO). Eine Entscheidung der Strafkammer, sie bis zu 30 Tagen zu unterbrechen (§ 229 Abs. 2 StPO), sei konkludent, wenn überhaupt, frühestens am 29. Januar 1985 und danach ausdrücklich erst am 15. Februar 1985, in jedem Fall also erst nach Ablauf der Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 StPO getroffen worden, die schon am 28. Januar 1985 verstrichen sei. Die Entscheidung habe nach diesem Zeitpunkt wirksam nicht mehr nachgeholt werden können.

5

Die Rüge greift nicht durch.

6

a)

Ein Beschluß, die Hauptverhandlung bis zu 30 Tagen zu unterbrechen, kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wirksam auch außerhalb der Hauptverhandlung in der dafür vorgeschriebenen Besetzung des Gerichts gefaßt werden (Gollwitzer in Löwe-Rosenberg 24. Aufl. § 228 Rdn. 3; Kleinknecht/Meyer StPO 37. Aufl. § 228 Rdn. 6; Paulus in KMR 7. Aufl. § 228 Rdn. 4). Doch kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die drei Berufsrichter der Strafkammer am 29. Januar 1985 einen solchen förmlichen Beschluß erlassen haben. Denn die nach § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderliche Entscheidung des Gerichts wurde jedenfalls in der Hauptverhandlung am 15. Februar 1985 und damit noch innerhalb der Dreißigtagesfrist getroffen.

7

b)

Ihrer Wirksamkeit steht nicht entgegen, daß zu diesem Zeitpunkt sowohl die am 16. Januar 1985 angeordnete Unterbrechungsfrist als auch die Zehntagesfrist des § 229 Abs. 1 StPO abgelaufen war.

8

aa)

Die rechtliche Möglichkeit, eine Hauptverhandlung unter den Voraussetzungen des § 229 Abs. 2 StPO bis zu 30 Tagen zu unterbrechen, wurde durch Artikel 1 Nr. 74 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (BGBl I 3393, 3533) geschaffen. Über eine Unterbrechung nach der bezeichneten Vorschrift entscheidet - anders als im Falle des § 229 Abs. 1 StPO - das Gericht, nicht der Vorsitzende (§ 228 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wann und wie lange es diese Entscheidung treffen kann, ist im Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt; im Regelfall wird sie vor dem Beginn oder alsbald nach dem Eintritt der Unterbrechung getroffen. Sie bringt zum Ausdruck, daß die längere, oft durch ein unvorhergesehenes Ereignis ausgelöste Verhandlungspause nach Prüfung durch das Gericht mit den strafprozessualen Grundsätzen zu vereinbaren ist und insofern von ihm auch verantwortet wird. Daraus und aus dem Regelungszusammenhang des § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO mit § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO wird man schließen müssen, daß die erforderliche gerichtliche Entscheidung jedenfalls nicht mehr nach Ablauf der Dreißigtagesfrist möglich ist, ohne daß dies hier abschließend geklärt werden müßte. Für die davor liegende Zeit ist im Schrifttum anerkannt, daß eine kürzer bemessene Unterbrechungsfrist "während ihres Laufs auf die vollen 30 Tagen verlängert werden" kann (Gollwitzer a.a.O. § 229 Rdn. 9; vgl. Kleinknecht/Meyer a.a.O. Rdn. 6 a.E.). Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes ist darüber hinaus anzunehmen, daß sich das Gericht für die Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstfrist vor deren Ablauf auch noch entscheiden kann, wenn - so wie hier - eine angeordnete kürzere Unterbrechung und die Zehntagesfrist des § 229 Abs. 1 StPO verstrichen sind, ohne daß die Hauptverhandlung fortgesetzt worden wäre.

9

bb)

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit zur Unterbrechung der Hauptverhandlung erweitert, weil sich die frühere Regelung, insbesondere bei umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren und Verfahren wegen nationalsozialistischer Gewaltverbrechen, als zu eng erwiesen hatte. Ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis, die Häuptverhandlung länger als zehn Tage zu unterbrechen, kann sich in solchen Verfahren zum Beispiel aus der plötzlichen Erkrankung eines Prozeßbeteiligten oder aus der Notwendigkeit ergeben, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen oder Zeugen im Ausland zu vernehmen. Ziel der gesetzlichen Neuregelung war es, einerseits in Großverfahren aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit eine Wiederholung der Hauptverhandlung tunlichst zu vermeiden und damit im Ergebnis auch der Verfahrensbeschleunigung zu dienen. Andererseits soll sie durch ihre Ausgestaltung sicherstellen, daß von der Erweiterung wegen des Ausnahmecharakters und der Gefahren, die von einer längeren Unterbrechung der Hauptverhandlung für die Wahrheitsfindung ausgehen, nur aus triftigen Gründen Gebrauch gemacht wird (vgl. Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts, BT-Drucks. VI/3478, S. 51 f und 83 f).

10

cc)

Diesen Zielen würde eine - vom Gesetzeswortlaut nicht gebotene - Auslegung des § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht gerecht, welche dem Gericht die Befugnis, wirksam über eine Unterbrechung von bis zu 30 Tagen zu entscheiden, schon von dem Augenblick an entzieht, in dem die über eine früher angeordnete kürzere Unterbrechung hinausreichende Zehntagesfrist des § 229 Abs. 1 StPO ohne Fortsetzung der Hauptverhandlung abgelaufen ist. In Fällen etwa, in denen ein Mitglied des Gerichts verunglückt, könnte es sich auf der Grundlage der hier abgelehnten Rechtsauffassung als erforderlich erweisen, sogleich nach dem Unglücksfall über die Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 StPO zu befinden. Die Entscheidung würde damit unter Umständen zu einem Zeitpunkt getroffen, in dem es noch an einer sicheren Grundlage für die Beurteilung der voraussichtlichen Verhinderung des Verunglückten fehlt. Wahrscheinlich würde sich das Gericht in solcher Lage gezwungen sehen, gleichsam vorsorglich die Verlängerung der Unterbrechung anzuordnen, nur um die kurze Frist des § 229 Abs. 1 StPO zu wahren. Die Entscheidung würde außerhalb der Hauptverhandlung und nicht selten unter Hinzuziehung eines Vertreters ergehen müssen. Die Prognose des Verunglückten, ob sich der Prozeß unter seiner Mitwirkung zu Ende führen lassen werde, könnte in den Beschluß nicht mit einfließen. Die Hauptverhandlung würde dann möglicherweise - unter Ausschöpfung der Dreißigtagesfrist - zunächst fortgesetzt, obwohl sie sich bei einer Mitwirkung des verunglückten Richters an der Entscheidung nach § 228 Abs. 1 StPO voraussichtlich von vorneherein als undurchführbar herausgestellt hätte. Vermeidbarer Leerlauf wäre die Folge. Diese und ähnliche, hier nur beispielhaft dargelegten Schwierigkeiten lassen sich wenn nicht gänzlich vermeiden, so doch jedenfalls verringern, wenn es dem Gericht ermöglicht wird, nach dem Ereignis, das unvorhersehbar zur zusätzlichen Unterbrechung der Hauptverhandlung geführt hat, zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten, ehe es innerhalb der Dreißigtagesfrist über die Fortsetzung der Hauptverhandlung beschließt.

11

dd)

Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken, diese Erwägungen, die sich weitgehend von Gesichtspunkten prozessualer Zweckmäßigkeit leiten lassen, bei der Auslegung des § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO zu berücksichtigen, zumal der Gesetzgeber bei der Neuregelung ausdrücklich den Fall der plötzlichen Erkrankung eines Prozeßbeteiligten berücksichtigt hat und ihm durch die Einführung der Dreißigtagesfrist Rechnung tragen wollte (BT-Drucks. a.a.O. S. 51). Die Neuregelung der Unterbrechung der Hauptverhandlung beruht überwiegend auf Gründen bloßer Zweckmäßigkeit. Die Höchstdauer der zulässigen Unterbrechung hat der Gesetzgeber abstrakt in § 229 Abs. 2 StPO festgelegt. Die damit gezogenen Grenzen werden durch die vom Senat vertretene Rechtsansicht nicht verschoben. Insofern läßt sie schitzwürdige Belange des Angeklagten unberührt. Sie kann das Gericht in besonderen Fällen jedoch in die Lage versetzen, von der ihm anvertrauten Entscheidungsbefugnis (§ 228 Abs. 1 Satz 1 StPO) sachgerecht Gebrauch zu machen.

12

2.

Die Besetzungsrüge, die sich auf die Mitwirkung des Hilfsschöffen Rombach bezieht, ist wegen Präklusion unzulässig. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob hier überhaupt ein Fall in Betracht kommt, bei dem die Entscheidung des Vorsitzenden - wegen objektiver Willkür - trotz § 54 Abs. 3 GVG anfechtbar wäre (vgl. Kleinknecht/Meyer § 54 GVG Rdn. 10). Die Präklusion der Besetzungsrüge ergibt sich daraus, daß das Landgericht die Hauptverhandlung entsprechend einen Antrag des Verteidigers gemäß § 222 a StPO für kurze Zeit (35 Minuten) unterbrochen und die Unterbrechung tatsächlich 50 Minuten gedauert hat. Soweit die Revision unter Hinweis auf BGHSt 29, 283 darzutun versucht, die Unterbrechung habe nicht ausgereicht, kann sie damit nicht gehört werden. In jenem Fall war der Verteidiger mit einer so kurzen Unterbrechung nicht einverstanden. Er hatte ausdrücklich beantragt, die Hauptverhandlung für eine Woche zu unterbrechen. Hier dagegen hat es der Angeklagte bei der seinem Antrag entsprechenden Entscheidung des Gerichts bewenden lassen und nach der Unterbrechung nur zum Ausdruck gebracht, er werde keine Erklärung zur Kammerbesetzung abgeben.

13

II.

Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang überprüft. Die Prüfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schmidt
Krauth
Gribbohm
Ruß
RiBGH Kutzer ist beurlaubt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert Schmidt