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Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen (UZwGBw)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen (UZwGBw)
Amtliche Abkürzung
UZwGBw
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
55-6

Vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 796)

Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Berechtigte Personen1
Militärische Bereiche und Sicherheitsbereiche2
Straftaten gegen die Bundeswehr3
2. Abschnitt
Anhalten, Personenüberprüfung, vorläufige Festnahme, Durchsuchung, Beschlagnahme und Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges
Anhalten und Überprüfen von Personen im militärischen Sicherheitsbereich4
Weitere Personenüberprüfung5
Vorläufige Festnahme6
Durchsuchung und Beschlagnahme bei Personenüberprüfung7
Allgemeine Anordnung von Durchsuchungen8
Identitätsfeststellung außerhalb eines militärischen Sicherheitsbereiches8a
Durchsuchung zum Eigenschutz8b
Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges9
3. Abschnitt
Anwendung des unmittelbaren Zwanges
Einzelmaßnahmen des unmittelbaren Zwanges10
Androhung der Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges11
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit12
Hilfeleistung für Verletzte13
Fesselung von Personen14
Schusswaffengebrauch gegen Personen15
Besondere Vorschriften für den Schusswaffengebrauch16
Androhung des Schusswaffengebrauchs17
Explosivmittel18
4. Abschnitt
Schlußvorschriften
Einschränkung von Grundrechten19
Entschädigung bei Sperrung sonstiger Örtlichkeiten20
Datenverarbeitung und Datenübermittlung20a
In-Kraft-Treten21

Nach Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) wird durch Artikel 9 Nummer 6 und 7 (§§ 8a und 8b) das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.