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§ 11 UZwGBw - Androhung der Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen (UZwGBw)
Amtliche Abkürzung
UZwGBw
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
55-6

Die Anwendung einer Maßnahme des unmittelbaren Zwanges ist anzudrohen, außer wenn es die Lage nicht zulässt.