§ 11 UZwGBw - Androhung der Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen (UZwGBw)
- Amtliche Abkürzung
- UZwGBw
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 55-6
Die Anwendung einer Maßnahme des unmittelbaren Zwanges ist anzudrohen, außer wenn es die Lage nicht zulässt.