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§ 20a UZwGBw - Datenverarbeitung und Datenübermittlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen (UZwGBw)
Amtliche Abkürzung
UZwGBw
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
55-6

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur offen und bei der betroffenen Person durch den in § 1 benannten Personenkreis zulässig, wenn dies zur Erfüllung der durch dieses Gesetz übertragenen Befugnisse erforderlich ist.