Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.07.1971, Az.: 2 StR 199/71

Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Verführung ; Verlesung einer Niederschrift über eine richterliche Vernehmung; Ablehnung eines Beweisantrages wegen einer Wahrunterstellung; Verwertungen von Bekundungen über den Inhalt eines Tagebuches

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.07.1971
Aktenzeichen
2 StR 199/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 12544
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 21.10.1970

Fundstellen

  • BGHSt 24, 183 - 184
  • MDR 1971, 937-938 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzte Unzucht mit Abhängigen u.a.

Amtlicher Leitsatz

Das Protokoll über eine frühere Hauptverhandlung, in das gemäß § 273 Abs. 2 StPO das wesentliche Ergebnis der Vernehmung eines Zeugen aufgenommen worden ist, stellt eine nach § 251 Abs. 1 StPO verlesbare Niederschrift dar.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Juli 1971,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten,
Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Meise als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Verteidiger,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 21. Oktober 1970

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Verführung wegfällt,

    2. 2.

      im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte betreibt auf einem von ihm gepachteten Gut in I. eine Pferdezucht. Im Sommer 1967 hatte er der bei ihren Eltern in einem Nachbarort wohnenden, am ... 1953 geborenen Schülerin Sylvia H. gestattet, seine Pferde zu reiten. Er ließ das Mädchen in der Folgezeit durch den bei ihm beschäftigten Pferdebetreuer im Reiten unterweisen, bei der Betreuung der Tiere helfen und später auch an Reitturnieren teilnehmen. Zeitweilig übernahm er selbst den Reitunterricht. Abends fuhr er das Mädchen häufig im Auto zu dessen Eltern zurück. Von April 1968 bis zum Sommer 1968 kam es zwischen dem Angeklagten und dem bis dahin unberührten Mädchen mindestens elfmal zum Geschlechtsverkehr.

2

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Verführung zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat nur zum Teil Erfolg.

3

I.

Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

4

1.

In der Hauptverhandlung ist nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO die Aussage des Zeugen Br. aus dem Protokoll über die (frühere) Hauptverhandlung vom 3. Februar 1970 verlesen worden. Dies beanstandet die Revision mit der Begründung, das Hauptverhandlungsprotokoll sei keine Niederschrift über eine richterliche Vernehmung im Sinne von § 251 Abs. 1 StPO. Damit kann der Beschwerdeführer keinen Erfolg haben.

5

Nach der genannten Vorschrift darf die Vernehmung eines Zeugen unter bestimmten Voraussetzungen durch die Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden. Eine solche Niederschrift ist auch das Protokoll über eine frühere Hauptverhandlung, in das gemäß § 273 Abs. 2 StPO das wesentliche Ergebnis der Zeugenvernehmung aufgenommen worden ist (vgl. Rspr. RGSt 6, 212; OLG Köln NRW JMBl 1960 S. 286; Geier in Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 251 Anm. 4). Der Auffassung der Revision, daß diese Niederschrift "in Wahrheit ein nichtrichterliches Protokoll, ... ein Protokoll des Urkundsbeamten" sei, kann nicht gefolgt werden. Dem nach § 273 Abs. 2 StPO aufgenommenen Protokoll mögen zwar die "Sicherungen" fehlen, die eine nach § 188 StPO aufgenommene Niederschrift durch die Genehmigung und durch die Unterschrift des Zeugen aufweist. Dies stellt indessen die Eigenschaft des Protokolls als einer von einem Richter und einem Urkundsbeamten beurkundeten Niederschrift über eine richterliche Vernehmung des Zeugen nicht in Frage. Das die Aussage eines Zeugen enthaltende Protokoll über eine frühere Hauptverhandlung gehört deshalb - ebenso wie ein nach § 188 StPO aufgenommenes Protokoll, das vom Zeugen nicht unterschrieben ist (RGSt 34, 396) - zu den nach § 251 Abs. 1 StPO verlesbaren Niederschriften.

6

2.

Der Angeklagte hat in der Haupt Verhandlung beantragt, Sylvia H. als Zeugin über die Behauptung zu vernehmen, sie habe anläßlich des Besuchs eines Turniers in Be. im März 1969 den Angeklagten im Wohnabteil seines Pferdetransporters aufgesucht, um ein Gespräch mit ihm herbeizuführen. Der Angeklagte habe das Gespräch abgelehnt. Die Strafkammer hat die Beweisbehauptung als wahr unterstellt und den Beweisantrag abgelehnt. Nach Auffassung der Revision ist die Wahrunterstellung im Urteil nicht eingehalten und dem Antrag deswegen zu Unrecht nicht stattgegeben worden. Auch dieser Revisionsangriff dringt nicht durch.

7

Die Feststellung, daß es bei Gelegenheit des Turniers in Be. zwischen Sylvia H. und dem Angeklagten nur zu einer kurzen, belanglosen Unterhaltung gekommen sei (S. 15 UA), stimmt mit der als wahr unterstellten Behauptung überein. Die Strafkammer brauchte im Urteil nicht ausdrücklich hervorzuheben, daß Sylvia auch das Wohnabteil des Transportwagens aufgesucht hat, um mit dem Angeklagten zu sprechen. Denn dieser Umstand war nach Sachlage ersichtlich weder für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin noch in einer anderen Richtung beweiskräftig. Eine Verletzung der Wahrunterstellung ist deshalb nicht erkennbar.

8

3.

Die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, daß der Angeklagte mit Sylvia H. geschlechtlich verkehrt hat, unter anderem auf den Inhalt von Eintragungen des Mädchens in ihrem Tagebuch gestützt. Das Tagebuch ist in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden. Zu Unrecht erblickt die Revision hierin einen Verfahrensverstoß nach § 249 StPO.

9

Die Strafkammer hat den Inhalt der fraglichen Tagebuchstellen in der Weise festgestellt, daß Sylvias Mutter, die das Tagebuch eingesehen hatte, hierüber als Zeugin ausgesagt hat. Die Feststellung des Tagebuchinhalts auf diesem Wege ist verfahrensrechtlich zulässig (vgl. BGHSt 11, 159, 160) [BGH 24.10.1957 - 4 StR 320/57]. Sie wäre nur dann bedenklich, wenn es sich um längere oder schwer verständliche Schriftstücke gehandelt hätte und wenn es auf einen bestimmten Wortlaut angekommen wäre. So verhielt es sich hier nicht. Das Gericht hat bei der Urteilsfindung nur verwertet, was Sylvias Mutter über den Inhalt des Tagebuchs als Zeugin bekundet hat.

10

4.

Daß bei einer später durchgeführten fachärztlichen Untersuchung der Sylvia H. eine Defloration festgestellt wurde, durfte die Strafkammer auch ohne Anhörung des Facharztes auf Grund der Aussagen von Zeugen, denen der Facharzt den Befund mitgeteilt hat, als bewiesen ansehen. Darin liegt kein Verstoß gegen § 250 StPO (BGHSt 6, 209 [BGH 30.06.1954 - 6 StR 172/54]).

11

5.

Die weiteren Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet.

12

II.

Mit der Sachbeschwerde hat die Revision teilweise Erfolg.

13

1.

Vergebens beanstandet sie allerdings die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch aus § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Zu Recht hat das Landgericht insbesondere angenommen, daß Sylvia dem Angeklagten zur Aufsicht anvertraut war. Ein 14 jähriges Mädchen, das in eine auf längere Dauer angelegte sportliche Leistungsgemeinschaft eintritt, begründet damit, ohne daß es irgendwelcher ausdrücklicher Absprachen bedürfte, selbst ein Obhutsverhältnis zu dem erwachsenen Leiter dieser Gemeinschaft. Dieses Verhältnis beruhte gerade hier, wo keinerlei Vergütung für die Reitstunden zu zahlen war und der Angeklagte seinen Lohn neben einer gewissen Entlastung bei der Pferdepflege vor allem darin erblickte, mit dem jungen Mädchen einmal Erfolge bei Turnieren zu erzielen, in besonderer Weise nicht auf einer geschäftlichen, sondern auf der dem Sport eigenen kameradschaftlichen Grundlage. Es schloß damit ein fürsorgliches Element ein, das in freiwilliger Über- und Unterordnung auf die Herstellung einer umfassenden Verantwortlichkeit des Leitenden angelegt war. Daß die Beteiligten, insbesondere auch die Eltern des Opfers, es so verstanden haben und eine die Verantwortung für das Wohlbefinden und Wohlverhalten einschließende Aufsicht des Angeklagten als des verantwortlichen Leiters der sportlichen Gemeinschaft für gegeben hielten, hat das Landgericht mit Recht den wiederholten Gesprächen der Mutter des Opfers mit dem Angeklagten entnommen, die dem Zweck dienten, sich von Fall zu Fall und aus besonderem Anlaß dieser Fürsorge des Angeklagten für das Wohl der noch in fast kindlichem Alter stehenden Tochter zu versichern.

14

2.

Dagegen kann die Verurteilung nach § 182 StGB nicht bestehen bleiben. Das festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal des "Verführens". Das Mädchen, das für den Angeklagten schwärmte, hatte bereits bei anderer Gelegenheit dessen Verlangen nach Geschlechtsverkehr lediglich unter Hinweis auf die vorgerückte Tageszeit abgelehnt (S. 4 UA). Bei der Tat hat sie sich lediglich kurze Zeit mit Worten geziert (S. 5 UA). Sie hat hiernach dem Angeklagten nicht einmal geringen Widerstand entgegengesetzt, der durch Einwirkung auf ihren Willen hätte gebrochen werden müssen. Offensichtlich deshalb stellt die Strafkammer entscheidend darauf ab, daß der Angeklagte dem Mädchen schon seit dem Winter (nicht näher bezeichnete) Aufmerksamkeiten erwiesen und sie somit durch längere Vorbereitung willfährig gemacht habe (S. 20 UA). Es fehlt indessen an jedem Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte schon beim Erweisen dieser Aufmerksamkeiten längere Zeit vor der Tat die Absicht verfolgt hat, das Mädchen zum Geschlechtsverkehr geneigt zu machen.

15

3.

Der Strafausspruch war schon deshalb aufzuheben, weil die Verurteilung wegen Verführung wegfällt. Aus diesem Grunde braucht der Senat auf Bedenken gegen die Strafzumessung, die sich aus der Nichterörterung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und seines Vorlebens ergeben, nicht näher einzugehen.

Willms zugleich für den wegen Beurlaubung an der Unterschrift gehinderten Bundesrichter Dr. Müller
Baumgarten
Meyer
Meise