Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1977, Az.: BVerwG II C 43.74
Verfall des Resturlaubs bei fehlender rechtzeitiger Geltendmachung; Hinderung des Beamten am Urlaubsantritt durch Krankheit ; Dienstliche Interessen an der Erhaltung der Arbeitskraft; Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.02.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 43.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 14047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 27.05.1974 - AZ: V 834/72
- VGH Baden-Württemberg - 15.10.1974 - AZ: IV 986/74
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst in der Fassung vom 11. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1379)
- § 7 Abs. 2 Verordnung über den Erholungsurlaubder Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst in der Fassung vom 11. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1379)
- § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2)
- § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2)
Fundstellen
- DokBer B 1977, 211
- DÖD 1977, 224
- DÖV 1978, 110 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1977, 138
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. Februar 1977
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge,
Dr. Idel, Dr. Gutmann und Meyer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Oktober 1974 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war bei der Beklagten Posthauptschaffner im Beamtenverhältnis. Er wurde mit Ablauf des 30. April 1974 gemäß § 42 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1182) - BBG - vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
Am 16. Juli 1971 hatte der damals beim Postamt R. beschäftigte Kläger einen Dienstunfall erlitten, auf Grund dessen er bis zum 31. Oktober 1971 dienstunfähig war. Aus dem Urlaubsjahr 1970, welches kraft besonderer Anordnung des Bundespostministers vom 1. April 1970 bis zum 31. März 1971 dauerte (Amtsblattverfügung Nr. 442/1965 S. 683), standen dem Kläger damals noch acht Tage Resturlaub zu, den er bis zum 16. Juli 1971 aus dienstlichen Gründen nicht hatte nehmen können. Durch Bescheid vom 27. Oktober 1971 lehnte die Oberpostdirektion T. die Übertragung dieses Resturlaubs auf die Zeit nach dem 30. September 1971 mit der Begründung ab, daß der Anspruch durch Zeitablauf verfallen sei. Den Widerspruch des Klägers wies dieselbe Behörde durch Bescheid vom 27. Oktober 1972 zurück.
Im daraufhin eingeleiteten Verwaltungsstreitverfahren hat der Kläger in erster Instanz beantragt, die Beklagte unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zu verpflichten, ihm den für das Urlaubsjahr 1970/71 beantragten Resturlaub von acht Werktagen nachträglich zu gewähren. Durch Urteil vom 27. Mai 1974 hat das-Verwaltungsgericht S. der Klage stattgegeben.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Im Wege der Anschlußberufung hat der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 8/30 der Dienstbezüge des letzten Monats vor der Zurruhesetzung zu zahlen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, über seinen Urlaubsantrag in bezug auf eine Urlaubsabeltung nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat durch Urteil vom 15. Oktober 1974 auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, die Anschlußberufung des Klägers hat es zurückgewiesen.
Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Sachlich durchdringen könne nur die Berufung der Beklagten, weil die Klage in der gemäß § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 268 Nr. 3 ZPO wirksam geänderten Form unbegründet sei. Dem Kläger habe nämlich seit dem 1. Oktober 1971, also bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung, ein Anspruch auf Gewährung von Resturlaub aus dem Urlaubsjahr 1970/71, der sich durch die Versetzung, in den Ruhestand in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt haben könnte, nicht zugestanden.
Dies folge aus § 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst in der Fassung vom 11. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1379) - BUrlVO -. Danach verfalle Urlaub, der nicht spätestens binnen drei Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres Oder bei einer Übertragung in das folgende Urlaubsjahr bis zum Ablauf der ersten sechs Monate des Urlaubsjahres angetreten worden sei. Entgegen der vom Verwaltungsgericht geteilten Auffassung des Klägers sei sein Urlaubsanspruch aus dem Urlaubsjahr 1970/71 durch Ablauf dieser Frist - mit Ablauf des 30. September 1971 - verfallen, also untergegangen. Denn auf Grund der nach § 1 Satz 2 BUrlVO getroffenen Anordnung sei dieses Urlaubsjahr für Beamte der Deutschen Bundespost am 31. März 1971 abgelaufen.
Wortlaut und Regelungszweck des Gesetzes ließen keine andere Auslegung zu. Die Vorschrift sei eindeutig als Ausschlußbestimmung formuliert ("verfällt"); eine Ausnahme von der Ausschlußwirkung sei in der Vorschrift nicht vorgesehen. Diese Regelung verbiete es, wegen der besonderen Umstände im Falle des Klägers (Dienstunfall am 16. Juli 1971 mit anschließender Dienstunfähigkeit bis Ende Oktober 1971) eine Ausnahme von der Verfallsregel anzunehmen. Die Zweifel, die das Verwaltungsgericht an die Wendung "angetreten" knüpfe, seien nicht durchschlagend. Denn mit dem Abstellen auf den Antritt des Urlaubs habe das Gesetz nur zugunsten des Urlaubsberechtigten den Verfall des Urlaubsanspruchs einschränken wollen. Es habe Ausreichen sollen, daß der Beginn der faktischen Urlaubsgewährung noch in den äußersten Übertragungszeitraum falle. Die Voraussetzungen des Antritts - insbesondere die dienstliche oder tatsächliche Möglichkeit - seien damit nicht geregelt worden. Vielmehr schweige die gesetzliche Regelung in bezug auf die Gründe des Nichtantritts und etwaiger Nichtgewährung von Urlaub. Dies liege im Wesen einer Ausschlußbestimmung begründet, die klare Verhältnisse ohne Rücksicht auf die Gründe schaffen, solle, die für die Nichtvornahme der ausgeschlossenen Handlung oder die Nichtinanspruchnahme der ausgeschlossenen Leistung maßgebend waren, soweit nicht die Ausschlußregelung selbst eine entsprechende Einschränkung vorsehe.
Angesichts der eindeutigen normativen Regelung wäre der Anspruch des Klägers auf Resturlaub mit Ablauf des 30. September 1971 nur dann nicht untergegangen, wenn auf Grund höherrangigen Rechtes § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlVG insoweit nichtig oder rechtskonform einschränkend dahin auszulegen wäre, daß der Fristablauf gehemmt sei, wenn der Urlaubsantritt aus vom Beamten nicht zu vertretenden, der Sphäre des Dienstherrn zuzurechnenden Gründen nicht rechtzeitig angetreten werden konnte. Dies treffe indessen nicht zu. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (§ 79 BBG), die in der Bundesurlaubsverordnung für deren Anwendungsbereich konkretisiert sei, erfordere keine solche Ausnahme. Es liege im Ermessen des Gesetzgebers, solchen Erwägungen zugunsten des Beamten Raum zu geben, um ihm die durch den Urlaub ermöglichte persönliche "Selbstverwirklichung" frei von der Beanspruchung des Dienstes auch dann noch zur Verfügung zu halten, wenn es dem Beamten unmöglich sei, rechtzeitig den Urlaub anzutreten. Auch ein nach Ablauf des Übertragungszeitraums gewährter Urlaub würde einen Zweck erfüllen. Rechtserheblich sei aber nicht, was der Gesetzgeber regeln könnte, sondern was er (wirksam) geregelt hat oder was er hätte regeln müssen, um im Einklang mit höheren Forderungen der Rechtsordnung zu bleiben. Eine solche Forderung bestehe hier nicht. Die Rechtsordnung sei durchsetzt mit Ausschlußfristen, welche die Wahrnehmung auch höherrangiger und gewichtigerer Rechte beträfen, als es der Urlaub des Beamten sei. Jeder endgültige Ausschluß von Rechten bedeute eine Härte für den Betroffenen, zumal wenn dieser Ausschluß auf Umständen beruhe, die er nicht zu vertreten habe. Indessen sei es kein Gebot der Fürsorgepflicht, den Beamten vor jedem unverschuldeten Rechtsverlust zu bewahren. Dieses Gebot gelte um so weniger, wenn es sich - wie hier - um Rechte handele, die in bestimmten Zeitabständen neu entständen, also "wiederholende Leistungen" des Dienstherrn darstellten. Der Gesetzgeber habe, um klare Verhältnisse zu schaffen, die uneingeschränkte Ausschlußfrist für Urlaubsansprüche setzen dürfen. Er habe damit dem berechtigten öffentlichen Interesse des Dienstherrn Rechnung tragen dürfen, der einen Überblick über die dienstliche Verfügbarkeit der Beamten brauche, um berechenbare Dienstzeitpläne aufstellen zu können. Dies gelte in besonderem Maße für Massenverwaltungen wie die Bundesbahn und die Bundespost, in denen ein besonderes Bedürfnis an einer berechenbaren Personalwirtschaftslage bestehen müsse. Der Gesetzgeber habe auch diesem öffentlichen Interesse durch die getroffene Regelung Rechnung tragen dürfen. Dieses Interesse lasse sich nicht dem Interesse des Beamten unterordnen, zumal der Gesetzgeber durch die Einbeziehung der Übertragungsmöglichkeit bei Erkrankung und anderen vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen, durch die Auflockerung der Übertragungsfrist und durch, das Antrittsprinzip die Zahl der Härtefälle aus Fürsorgeerwägungen weitgehend eingegrenzt habe.
Mit dieser Ansicht befinde sich das. Berufungsgericht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, insbesondere auch mit der des Bundesverwaltungsgerichts, welches die Ausschlußwirkung auch für den - hier nicht gegebenen - Fall rechtswidriger Urlaubsversagung habe eingreifen lassen (zu vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1968 - BVerwG VIC 49.64 - [Buchholz 232 § 89 BBG Nr. 2]; zu vgl. auch Oberverwaltungsgericht für die Länder nieder Sachsen und Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Oktober 1971 - V OVG A 34/70 - [ZBR 1972, 84] und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 1973 - 1 A 1238/72 -). Der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 13. November 1969 (BAGE 22, 211 ff.), das zu § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2) - BUrlG - ergangen sei, könne bei der Auslegung der hier anzuwendenden Bestimmung nicht gefolgt werden. Allerdings werde man dieser Entscheidung nicht schon deshalb kein Gewicht beimessen dürfen, weil die Vorschriften der Bundesurlaubsverordnung und des Bundesurlaubsgesetzes nicht gleichlautend, sondern nur "ähnlich" seien (so Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen a.a.O.). Denn der Sinn beider Regelungen sei gleich. Zwar fehle in § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG das Wort "verfällt"; doch könne schwerlich die uneingeschränkte Bindung des Urlaubsanspruchs an eine bestimmte Verbrauchsfrist ("muß in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden") anders gedeutet werden als eine Verfallsregelung. Es erscheine aber nicht überzeugend, wenn das Bundesarbeitsgericht die Ausschlußwirkung dieser somit vergleichbaren Bestimmung, die durch die Abkürzung der Übertragungsmöglichkeit auf drei anstelle von sechs Monaten bei § 7 Abs. 2 BUrlVO sogar verschärft werde, mit der Überlegung nicht eingreifen lasse, der Gesetzgeber des Bundesurlaubsgesetzes habe nicht den Fall krankheitsbedingter Unmöglichkeit, den Urlaub zu nehmen, geregelt, sondern den "Normalfall", daß der Urlaub gewährt werden könne. Ausschlußfristen hätten gerade den Sinn, Fallgestaltungen aller Art ohne Rücksicht auf die Art der Umstände des Einzelfalls im Interesse klarer Rechtsverhältnisse zu bereinigen, nicht nur die unproblematischen, weil mit Härten für die Betroffenen nicht verbundenen "Normalfälle". Für eine einschränkende Auslegung einer klar gefaßten Ausschlußbestimmung bedürfe es einer Legitimation durch weitere - hier fehlende - Auslegungsgründe.
Da somit ein Resturlaubsanspruch über den 30. September 1971 hinaus nicht bestanden habe, fehle es an der Grundlage für eine Urlaubsabgeltung etwa in entsprechender Anwendung der §§ 7 Abs. 4, 11 BUrlG. Für einen finanziellen Ausgleich unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Fürsorgepflichtverletzung fehle es bereits am Tatbestand einer schuldhaften Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. -
Gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision des Klägers sinngemäß mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Mai 1974 mit der Haßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 8/30 der Dienstbezüge des letzten Monats vor der Zurruhesetzung zu zahlen, hilfsweise: daß die Beklagte verpflichtet wird, über den Urlaubsanspruch des Klägers in bezug auf eine Urlaubsabgeltung nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an den Verfahren;, er hält das angefochtene Urteil für rechtlich fehlerfrei.
II.
Die Entscheidung über die Revision des Klägers ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil die Prozeßbeteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 141, § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Revision hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, daß dem Kläger seit dem 1. Oktober 1971 ein Anspruch auf Gewährung des Resturlaubs aus dem Urlaubsjahr 1970/71 nicht mehr zugestanden hat, daß der Resturlaub vielmehr mit Ablauf des 30. September 1971 verfallen ist. Es hat diese Entscheidung zutreffend aus dem Wortlaut der Bundesurlaubsverordnung und ihrem Regelungszweck hergeleitet.
Die Revision selbst räumt ein, daß der Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlVO, nach dem der Resturlaub "verfällt", wenn er nicht innerhalb der dort genannten Fristen angetreten wurde, für die Ansicht des Berufungsgerichts spricht. Sie meint jedoch, mit dem Wortlaut sei keine, dem Begehren des Klägers entgegenstehende "eindeutige Rechtslage" geschaffen worden, wie sie im Urteil vom 12. Dezember 1962 - BVerwG VI C 110.61 - (Buchholz 232 § 89 BBG Nr. 1) angenommen worden sei. Diese Meinung der Revision ist irrig; denn die streitige Vorschrift ist - wie bereite das Berufungsgericht hervorgehoben hat - eindeutig als Ausschlußbestimmung formuliert, und eine Ausnahme von der Ausschlußwirkung ist nicht vorgesehen. Daß dies bewußt geschehen ist, muß der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BUrlVO und ihrem Sinnzusammenhang mit § 7 Abs. 2 BUrlVO entnommen werden. Nach der erstgenannten Vorschrift kann der nicht rechtzeitig angetretene Urlaub in das folgende Urlaubsjahr übertragen werden, soweit er wegen einer Erkrankung des Beamten oder aus anderen zwingenden, von dem Beamten nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig angetreten werden kann. Der Umstand, daß der Verordnungsgeber diese Tatbestände in § 7 Abs. 2 BUrlVO nicht mehr angeführt, also nicht ausdrücklich von der dort enthaltenen Verfallklausel ausgenommen hat, neigt eindeutig, daß nach dem Willen des Verordnungsgebers mit dem Ablauf der ersten sechs Monate des neuen Urlaubsjahres endgültig der letzte Zeitpunkt erreicht sein soll, bis zu dem der übertragene Urlaub angetreten sein muß. - Daß nach § 7 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BUrlVO Urlaub bei Krankheit und anderen zwingenden von dem Beamten nicht zu vertretenden Gründen in das folgende Urlaubsjahr nur übertragen werden kann - also nicht übertragen werden "muß" -, spricht zusätzlich gegen die Annahme, daß trotz § 7 Abs. 2 BUrlVO der Anspruch auf Gewährung des Resturlaubs die ersten sechs Monate des folgenden Urlaubsjahres überdauert, wenn der Beamte durch Krankheit am rechtzeitigen Urlaubsantritt (vor Ablauf dieser sechs Monate) gehindert war.
Der sich hieraus ergebende Schluß, daß Resturlaubsansprüche mit Ablauf der ersten sechs Monate des folgenden Urlaubs Jahres schlechthin - nämlich ohne Rücksicht auf die Gründe, aus denen der Resturlaub nicht rechtzeitig angetreten wurde - verfallen, steht auch mit Sinn und Zweck der Verfallklausel im Einklang.
Die Revision sieht Sinn und Zweck der Verfallklausel darin, daß das "Horten" von Urlaub verhindert werden soll; sie meint, hiervon könne keine Rede sein, wenn ein Beamter infolge Dienstunfähigkeit überhaupt nicht in der Lage sei, seinen Urlaubsanspruch zu verwirklichen. Dem ist nicht beizupflichten.
Sinn und Zweck der Urlaubsregelungen insgesamt sind im Hinblick auf die Verwendung des Wortes "alljährlich" in § 89 Abs. 1 Satz 1 BBG darin zu finden, daß dem Beamten jeweils in einem bestimmten Zeitabschnitt, nämlich grundsätzlich innerhalb eines Jahres, während eines bestimmten Teils dieser Zeit Gelegenheit zur Erholung, d.h. zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit und seiner Arbeitskraft, gegeben werden soll (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. März 1968 - BVerwG VI C 49.64 - [Buchholz 232 § 89 BBG Nr. 2]). Ähnlich bezeichnete es schon das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1962 a.a.O. als Zweck des Erholungsurlaubs, die Arbeitskraft des Beamten aufzufrischen und zu erhalten.
Schon in dieser Zwecksetzung wird sichtbar, daß der Erholungsurlaub nicht allein den Belangen des Beamten dient; denn mit der Erhaltung der Arbeitskraft wird - neben dem durch den Urlaub zu schaffenden Freiraum für den Beamten - auch dienstlichen Interessen Rechnung getragen. Dienstliche Interessen bestimmen zudem noch in anderer Beziehung das Urlaubsrecht. So sieht § 2 Abs. 1 BUrlVO vor, daß der beantragte Urlaub nach den "folgenden Vorschriften" zu erteilen ist, "sofern" die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist. Weiter bestimmt § 8 Abs. 1 Satz 1 BUrlVO, daß Erholungsurlaub ausnahmsweise widerrufen werden kann, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Ferner ist in § 8 Abs. 2 BUrlVO der Fall geregelt, daß der Beamte aus wichtigen Gründen seinen Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen wünscht; dem Wunsche ist nach dieser Vorschrift zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar und die Arbeitskraft des Beamten dadurch nicht gefährdet wird.
Der in allen diesen Vorschriften sichtbar werdende Zweck, den Dienstbetrieb zu gewährleisten, rechtfertigt auch die Verfallklausel des § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlVO ohne Zulassung von Ausnahmetatbeständen, die eine Weiterübertragung von Urlaub über die hier genannten Fristen hinaus ermöglichen. In diesem Gesamtzusammenhang erweist sich die Verfallklausel des § 7 Abs. 2 BUrlVO nicht - oder jedenfalls nicht in erster Linie - als ein Kittel gegen das "Horten" von Urlaub. Vielmehr soll allgemein der Urlaub im dienstlichen Interesse überschaubar bleiben. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht hervorgehoben, daß der Dienstherr einen Überblick über die dienstliche Verfügbarkeit der Beamten braucht und daß dies insbesondere für Massenverwaltungen wie die Bundesbahn und die Bundespost gilt, in denen ein besonderes Bedürfnis an einer berechenbaren Personalwirtschaftslage besteht.
Irrig ist auch die Auffassung der Revision, die Verfallklausel werde durch den ihr übergeordneten Grundsatz der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht derogiert, weil es mit diesem Grundsatz nicht vereinbar wäre, einen Urlaubsanspruch auch dann gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlVO verfallen zu lassen, wenn ein Beamter dienstunfähig geworden und infolgedessen nicht in der Lage gewesen sei, den ihm zustehenden Erholungsurlaub bis zum Ablauf der dort genannten Frist anzutreten. Das Berufungsgericht hat mit Recht betont, daß es kein Gebot der Fürsorgepflicht ist, den Beamten vor jedem unverschuldeten Rechtsverlust zu bewahren. Auf dem Gebiete, der Urlaubsregelung ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch § 89 Abs. 1 Satz 1 BBG, auf Grund dessen dem Beamten "alljährlich" unter Fortgewährung der Dienstbezüge ein Erholungsurlaub zusteht, und durch die auf Grund der Ermächtigung des § 89 Abs. 1 Satz 2 BBG erlassene Rechtsverordnung konkretisiert (vgl. Urteil vom 25. März 1968 a.a.O.). Grundsätzlich können unter Berufung auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht Ansprüche geltend gemacht werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die - in Konkretisierung der Fürsorgepflicht - auf dem betreffenden Gebiet im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend festgelegt sind (so schon u.a. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 5. August 1971 - BVerwG VI B 21.71 - [Buchholz 237.2 § 43 Nr. 1]). Auf die allgemeine Vorschrift des § 79 Satz 1 BBG und ihn entsprechende landesrechtliche Vorschriften kann allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. BVerwGE 38, 134 [BVerwG 26.05.1971 - VI C 24/68] [138] sowie Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 1974 - BVerwG VI B 39.74 - [Buchholz 235.16 § 18 LBesG Nds. Nr. 1] und vom 4. April 1975 - BVerwG VI B 65.74 - [Buchholz 238.911 Nr. 5 BhV Nr. 1]).
Von einer Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht kann in bezug auf die hier streitige Regelung nicht die Rede sein. Der Annahme einer solchen Verletzung steht schon die Erwägung entgegen, daß der Verordnungsgeber in § 7 BUrlVO in dreifacher Beziehung von der Fürsorgepflicht geprägte Milderungen des Grundsatzes zuläßt, daß der dem Beamten zustehende Erholungsurlaub innerhalb eines Jahres zu nehmen ist, nämlich durch die Schaffung der Übertragungsmöglichkeit von Urlaub wegen einer Erkrankung des Beamten oder aus anderen zwingenden, von dem Beamten nicht zu vertretenden Gründen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BUrlVO), durch die Auflockerung der Übertragungsfristen und durch die Abstellung auf den Antritt des Urlaubs. Hinzu kommt, daß der Urlaubsanspruch alljährlich neu entsteht und daß dem bereits dargelegten Urlaubszweck durch die Gewährung des neuen Urlaubs in aller Regel ausreichend Rechnung getragen werden kann. Nach alledem kann die Ausschlußregelung nicht durch die Fürsorgepflicht derogiert sein.
Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 13. November 1969 (BAGE 22, 211) zu § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2) - BUrlG - berufen. In dieser Vorschrift ist bestimmt, daß der Urlaub, der grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muß, auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden darf, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen, daß in einem solchen Übertragungsfalle der Urlaub jedoch schon in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt, und genommen werden muß. Diese Vorschrift enthält nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach dem Zusammenhang, in dem sie steht, und nach ihrer Zwecksetzung eine andersartige Regelung als die hier streitige Vorschrift der Bundesurlaubsverordnung. Das ergibt sich insbesondere aus § 7 Abs. 4 BUrlG, der eine Abgeltung des Urlaubs vorsieht, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann; eine entsprechende Regelung enthält das unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) zu regelnde Beamtenrecht nicht.
Es stellt sich daher nicht die Frage, ob dem Bundesarbeitsgericht in der Ansicht beigepflichtet werden kann, die Ausschlußfrist im Bundesurlaubsgesetz gehe von dem "Normalfall" aus, daß der Urlaub gewährt werden könne; der Gesetzgeber habe aber den Fall, daß die Verwirklichung des Urlaubs im Kalenderjahr und im Übertragungszeitraum etwa wegen Krankheit unmöglich gewesen sei, nicht ebenso regeln wollen. Ob unter diesen Umständen für eine Zulassung der Revision Raum war, mag dahinstehen. Jedenfalls ist kein Raum für eine Vorlage der Sache an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes gemäß §§ 2, 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661).
Ist der Resturlaubsanspruch des Klägers nach alledem verfallen, so kann auch der von dem Kläger geltend gemachte auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtete "Ausgleich" nicht gefordert werden. - Ein solcher Ausgleich kann auch nicht als Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht beansprucht werden. War nämlich - wie oben dargelegt worden ist - der Dienstherr nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, den Resturlaub noch weiter zu übertragen, so kann eine solche Pflicht auch nicht - und schon gar nicht schuldhaft - verletzt sein.
Übrigens hat schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteil vom 12. Dezember 1962 a.a.O. ausgeführt, daß weder § 89 BBG noch die Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Bundesrichter vom 6. August 1954 (BGBl. I S. 243) in der Fassung der Verordnung vom 4. Oktober 1962 (BGBl. I S. 661) - noch eine andere bundesrechtliche Norm, etwa das Bundesbesoldungsgesetz - eine Geldabfindung für nicht gewährten oder nicht rechtzeitig genommenen Urlaub vorsehen. An dieser Rechtslage hat sich durch die neueren Fassungen der Bundesurlaubsverordnung und des Bundesbesoldungsgesetzes nichts geändert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Dr. Gutmann
Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Schmitt