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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.11.1997, Az.: BVerwG 2 B 104.97

Zulässigkeit des Rechtsweges; Parteirüge; Rechtsmittelverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.11.1997
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 104.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 12509
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 13.01.1995 - AZ: 8 K 2026/93
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.05.1997 - AZ: 14 A 752/95

Fundstellen

  • BayVBl 1998, 603
  • DVBl 1998, 794 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Hat das Verwaltungsgericht in der Entscheidung zur Hauptsache die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges bejaht, ohne daß die Parteien dies zuvor gerügt hatten, ist nach § 17 a Abs. 5 GVG eine Überprüfung dieser Frage im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. November 1997
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Bayer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 1997 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 1997 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie benennt schon keinen Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO, auf den sie gestützt werden soll. Ihr ist auch sinngemäß kein Grund zu entnehmen, der nach dieser Vorschrift die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

2

Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsurteil habe "die eigentlichen Interessen und das eigentliche Rechtsanliegen des Klägers verkannt", wird ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht ordnungsgemäß nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt. Um eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Anspruches des Klägers auf umfassende Entscheidung über sein Sachbegehren durch das Berufungsgericht schlüssig darzulegen, hätte die Beschwerde im einzelnen angeben müssen, welche Äußerungen des Klägers im Berufungsverfahren unbeachtet geblieben oder mißverstanden worden sind, so daß das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht einen dem Anliegen des Klägers entsprechenden Antrag zugrunde gelegt haben könnte. Eine solche Substantiierung enthält das Beschwerdevorbringen nicht. Eine nachträgliche Beschreibung des Sachbegehrens im Beschwerdeverfahren reicht nicht aus, zumal auch dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen ist, welchen sinngemäßen Antrag der Kläger im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren verfolgt haben will.

3

Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch die Anführung mindestens einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

4

Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Dem Vorbringen der Beschwerde ist schon keine konkrete Rechtsfrage im oben genannten Sinne zu entnehmen. Allein die Hinweise, daß letztlich auch Verfassungsfragen zur Überprüfung anständen, daß Art. 1 und Art. 3 GG verletzt seien und daß der Verfassungsauftrag des Art. 143 GG nicht erfüllt sei, vermögen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebensowenig darzulegen wie die Angriffe gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts. Erwägungen, die die Beschwerde zur Begründung ihrer abweichenden Rechtsauffassung anführt, haben nicht schon wegen des Rückgriffs auf Verfassungsbestimmungen grundsätzliche Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. Februar 1977 - BVerwG 2 B 60.76 - <Buchholz 232 § 5 Nr. 2>).

5

Das Vorbringen der Beschwerde, daß für die Entscheidung über den Rechtsstreit entgegen der nach ihrer Ansicht verfahrensfehlerhaften Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Verwaltungsgerichte, sondern gemäß § 6 Abs. 4 des Entschädigungsrentengesetzes die Sozialgerichte zuständig seien und deshalb auch weiterhin die Verweisung an das zuständige Sozialgericht beantragt werde, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 VwGO. Über die Frage, welcher Rechtsweg im vorliegenden Verfahren eröffnet ist, kann weder im Beschwerdeverfahren nach § 133 VwGO noch im erstrebten Revisionsverfahren entschieden werden. Einer solchen Überprüfung steht § 17 a Abs. 5 GVG entgegen. Daraus ergibt sich zugleich, daß das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis verfahrensrechtlich zutreffend zur Sachentscheidung gelangt ist. Eine Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Sozialgericht kommt deshalb nicht in Betracht.

6

Gemäß § 17 a Abs. 5 GVG prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Zweck dieser Vorschrift ist, die Frage der Rechtswegzuständigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in der ersten Instanz abschließend zu klären und das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtsweges zu belasten (vgl. BTDrucks 11/7030 S. 36 f.). Über die Frage des zulässigen Rechtsweges hat das zuerst angegangene Gericht zu entscheiden - und zwar durch Beschluß, wenn es den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig hält (§ 17 a Abs. 2 GVG), wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt (§ 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG) oder wenn es eine Vorabentscheidung für zweckmäßig hält (§ 17 a Abs. 3 Satz 1 GVG). Gegen diesen Beschluß ist als statthafter Rechtsbehelf die Beschwerde vorgesehen (§ 17 a Abs. 4 GVG). Nach der Gesetzessystematik soll die Frage der Rechtswegzuständigkeit abschließend geklärt sein, bevor eine Entscheidung in der Hauptsache ergeht. Wird die Zulässigkeit des Rechtsweges vor der Hauptsacheentscheidung des zuerst angegangenen Gerichts weder von diesem noch von den Parteien - durch "Rüge" - in Frage gestellt, soll die in der Sache ergangene Entscheidung nicht mehr mit der Begründung angefochten werden können, der Rechtsweg sei nicht gegeben. Das Rüge- und Beschwerderecht der Parteien garantiert ausreichenden Rechtsschutz auch hinsichtlich der Frage, daß die gesetzliche Rechtswegordnung beachtet wird. Zugleich rechtfertigt die Kontrollmöglichkeit des übergeordneten Gerichts im vorgezogenen Verfahren die Beschränkung der Prüfungskompetenz durch das Rechtsmittelgericht im Verfahren zur Hauptsache (vgl. BTDrucks 11/7030 S. 38; BGHZ 114, 1 <3>[BGH 28.02.1991 - III ZR 53/90]; BGHZ 119, 246 <249 f.>[BGH 23.09.1992 - I ZB 3/92]).

7

Allerdings findet § 17 a Abs. 5 GVG keine Anwendung, wenn das Gericht erster Instanz die Verfahrensgrundsätze des § 17 a Abs. 2, Abs. 3 GVG nicht eingehalten hat (BVerwG, Beschluß vom 28. Januar 1994 - BVerwG 7 B 198.93 - <Buchholz 310 § 40 Nr. 268>; BGHZ 119, 246 <250>[BGH 23.09.1992 - I ZB 3/92]; BGH, Urteil vom 12. November 1992 - V ZR 230/91 - <NJW 1993, 389>; BGH, Urteil vom 19. November 1993 - V ZR 269/92 - <NJW 1994, 387 [BGH 19.11.1993 - V ZR 269/92]>). Andernfalls würde die in § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG vorgesehene Möglichkeit, die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges im Beschwerderechtszug prüfen zu lassen, aufgrund eines Verfahrensfehlers des erstinstanzlichen Gerichts abgeschnitten.

8

Ein solcher Verfahrensfehler ist dem Verwaltungsgericht - und als Folge dem Berufungsgericht - nicht unterlaufen. Zwar hat das Verwaltungsgericht über die Frage der Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges nicht vorab durch Beschluß entschieden. Ein solcher Beschluß war indessen von Gesetzes wegen nicht gefordert, weil das Verwaltungsgericht den vom Kläger beschrittenen Rechtsweg als zulässig angesehen hat. Die Zulässigkeit dieses Rechtsweges ist im Verfahren erster Instanz auch von keiner Partei in Abrede gestellt worden. Mit dem wiederholt gestellten Antrag, gemäß Art. 100 GG eine "Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts" einzuholen, hat der Kläger nicht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges gerügt. Die Entscheidung des Gerichts erster Instanz, ob es, wenn es den beschrittenen Rechtsweg für gegeben hält und dessen Zulässigkeit von keiner Partei gerügt worden ist, gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 1 GVG einen Beschluß über die Rechtswegzuständigkeit faßt, erfolgt nach pflichtgemäßem richterlichen Ermessen und unterliegt nicht der Rechtskontrolle durch das übergeordnete Gericht.

9

Nachdem das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges in der Entscheidung zur Hauptsache bejaht hatte, war somit die Frage der Rechtswegzuständigkeit einer Prüfung im Rechtsmittelverfahren entzogen (vgl. BGH, Urteile vom 12. November 1992 <a.a.O.> m.w.N. und vom 19. November 1993 <a.a.O.>). Die vom Kläger erst im Berufungsverfahren erhobene Rüge der Zulässigkeit des Rechtsweges war mithin für das Berufungsgericht unbeachtlich. Daß das Oberverwaltungsgericht dennoch in dem angegriffenen Urteil seine Rechtswegzuständigkeit inhaltlich geprüft hat, stellt keinen Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); denn das Berufungsgericht hat ebenso wie das Verwaltungsgericht den allgemeinen Verwaltungsrechtsweg bejaht und zur Sache entschieden.

10

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts über die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG ausgeschlossen und deshalb unzulässig.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts braucht ein Streitwert nicht festgesetzt zu werden, da das Verfahren über diese Beschwerde gebührenfrei ist (§ 25 Abs. 4 Satz 1 GKG).

Dr. Franke
Dr. Müller
Dr. Bayer