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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.02.1985, Az.: BVerwG 4 C 46.82

Umfang der allgemeinen Duldungspflicht eines Grundstückseigentümers; Anforderungen an die Festsetzung von Leistungsrechten in einem Bebauungsplan; Voraussetzungen für die Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.02.1985
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 46.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12348
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 28.04.1980 - AZ: 14 K 1563/78
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.12.1981 - AZ: 19 A 1572/80

Fundstellen

  • DVBl 1985, 798-799 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 338 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1986, 200 (amtl. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

Nach § 42 Satz 2 bestehen nur Einschränkungen, wenn durch Bebauungsplan Leistungsrechte festgesetzt werden (keine Begründung weitergehender Duldungspflichten des Eigentümers).

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Kühling und Dr. Gaentzsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1981 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger erwarb in den Jahren 1974 bis 1977 ein in der Gemeinde O. am Rande des S.tales gelegenes Grundstück, das mit einem Wochenendhaus und einem Einfamilienhaus bebaut ist. Am Hang oberhalb des Geländes hatte die Siedlungsgesellschaft "R. H." im Jahre 1962 eine aus mehreren Nebenerwerbsstellen bestehende Siedlung errichtet. Die Kanalisation und die Wasserleitung für diese Siedlung wurden durch das später vom Kläger erworbene Grundstück verlegt. Das Einfamilienhaus wurde damals an die Leitungen angeschlossen. Nach Angaben der Beklagten sind Anschlußkosten nicht erhoben worden, weil der Voreigentümer des Klägers sein Grundstück für die Durchlegung der Leitungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte. Einen Teil des Grundbesitzes des Klägers hat die Beklagte inzwischen im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Der Kläger ist aber nach wie vor Eigentümer von (Teil-)flächen, die nach seinen Angaben von den Leitungen durchschnitten werden.

2

Der Kläger hat die Beklagte im Dezember 1977 durch Klage beim Landgericht K. auf Entfernung der Leitungen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Rechtsstreit durch Beschlußvom 18. April 1978 auf Antrag des Klägers an das Verwaltungsgericht K. verwiesen. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht begründet seine Entscheidung mit folgenden Erwägungen:

3

Dem Beseitigungsverlangen des Klägers, gleich worin seine materiellrechtliche Grundlage bestehe, sei die in § 42 Satz 2 BBauG begründete Verpflichtung zur Duldung solcher örtlichen Leitungen entgegenzuhalten, die der Erschließung und Versorgung des eigenen Grundstücks dienten. Diese Vorschrift verpflichte den Grundstückseigentümer unabhängig vom Bestehen eines Bebauungsplanes zur Duldung von örtlichen Leitungen, die - jedenfalls auch - der Erschließung und Versorgung seines Grundstückes dienten. Soweit die Duldungspflicht ihre Grundlage nicht bereits in einem Bebauungsplan (Satz 1) oder anderen Vorschriften (Satz 3) finde, werde sie unmittelbar durch § 42 Satz 2 BBauG selbst begründet. Insoweit stelle die Vorschrift nur eine gesetzliche Inhaltsbestimmung des Eigentums dar. Das folge aus dem Regelungsgegenstand des § 42 BBauG. Der Zweck dieser Vorschrift bestehe darin, die Enteignung von der Eigentumsbindung abzugrenzen. Hierbei habe der Gesetzgeber den Umfang der Eigentumsgewährleistung in der Weise bestimmt, daß jedem Grundeigentum die Verpflichtung zur Duldung solcher örtlichen Leistungen innewohne, die der Erschließung und Versorgung eben dieses Grundstücks dienten.

4

Diese Inhaltsbestimmung gelte nicht nur im Wirkungsbereich eines Bebauungsplanes. Der Wortlaut des § 42 Satz 2 BBauG lasse eine solche Einschränkung nicht erkennen und der Sinn dieser Vorschrift treffe auch die Fälle, die nicht im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes lägen, örtliche Leitungen könnten dem Interesse des Eigentümers an der Nutzung des Grundstücks dienen, unabhängig davon, ob ein Bebauungsplan bestehe.

5

Die Inhaltsbestimmung begegne verfassungsrechtlich keinenBedenken. Sie finde ihre Rechtfertigung in Art. 14 Abs. 2 GG, wonach der Gebrauch des Grundeigentums zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen solle, und berücksichtige angemessen die grundlegende Wertentscheidung der Verfassung zugunsten des Privateigentums, indem sie den Grundeigentümern die Duldung nur einer solchen Versorgungsleitung abverlange, die ihm selbst zugute komme. Neben diesem Vorteil bilde aber auch das Wohl der Allgemeinheit die Grenze für die dem Eigentümer abverlangte Duldungspflicht. Die Einschränkung der Eigentümerbefugnis dürfe nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reiche, dem die Regelung diene. Diese Grenze werde hier eingehalten.

6

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung materiellen Rechts.

7

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Sie hält einen Beseitigungsanspruch schon deswegen nicht für gegeben, weil der Rechtsvorgänger des Klägers seinerzeit zugestimmt habe und der Kläger selbst beim Erwerb des Grundstücks über das Vorhandensein der Leitung Bescheid gewußt habe. Bei einer Abwägung der Interessen des Klägers und der Beklagten sei zu berücksichtigen, daß eine Verlegung der Leitungen infolge der ungünstigen örtlichen Verhältnisse Kosten erfordern würde, die den eigentlichen Wert des Grundstücks bei weitem übersteigen würden. Die Leitungen beeinträchtigten auch nicht eine vernünftige und wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks des Klägers, schließlich sei das Grundstück wie jetzt seit Jahrzehnten genutzt worden.

8

II.

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf einer unzutreffenden Auslegung von § 42 Satz 2 BBauG. Entgegender Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich dieser Vorschrift eine Pflicht des Klägers zur Duldung der über sein Grundstück verlaufenden Leitungen nicht entnehmen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Dezember 1975 - V ZR 38/74 - BGHZ 66, 37 <40> sowieUrteil vom 25. Januar 1973 - III ZR 61/70 - NJW 1973, 508; a.A. OLG Celle, Urteil vom 3. April 1973 - 4 U 194/72 - NJW 1973, 1505).

9

§ 42 BBauG regelt, wie schon die Überschrift erkennen läßt, die Entschädigung des Grundeigentümers für Nachteile, die sich unmittelbar aus der in einem Bebauungsplan enthaltenen Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BBauG ergeben. Derartige Festsetzungen können auch bereits dann zu fühlbaren Nutzungsbeschränkungen für den Grundeigentümer führen, wenn die im Bebauungsplan vorgesehenen Geh-, Fahr- und Leitungsrechte noch nicht bestellt sind. Als Ausgleich dafür gewährt § 42 Satz 1 BBauG unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BBauG einen Übernahmeanspruch, durch den der Eigentümer sogleich den Gegenwert der ihm durch die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BBauG auferlegten Eigentumsbeschränkungen realisieren kann. Dieser Übernahmeanspruch ist nach § 42 Satz 2 BBauG ausgeschlossen, wenn die Festsetzung eine örtliche Leitung betrifft, die zugleich der Erschließung und Versorgung seines Grundstückes dienen soll.

10

Von diesem Inhalt des § 42 Satz 2 BBauG entfernt das Berufungsgericht sich in zwei Punkten: Auf der Tatbestandseite verzichtet es auf die Festsetzung der mit einem Leitungsrecht zu belastenden den Fläche durch Bebauungsplan; auf der Rechtsfolgenseite erlegt es dem Betroffenen die Duldung der Leitung selbst auf. Diese erweiternde Auslegung findet jedoch weder im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze, noch läßt sie sich aus seinem Sinn und Zweck herleiten. Schon durch die Eingangsworte ("Dies gilt nicht") läßt die genannte Vorschrift eindeutig erkennen, daßnur der im Satz 1 geregelte Übernahmeanspruch für bestimmte Fälle eingeschränkt werden soll. Damit ist die Annahme einer selbständigen, von planerischen Festsetzungen unabhängigen Duldungspflicht nicht vereinbar. Eine solche Duldungspflicht widerspräche zudem auch dem Grundprinzip des Bundesbaugesetzes, die Gemeinde zu planender Vorsorge bei bodenbeanspruchenden Maßnahmen zu veranlassen. Dieser Widerspruch ist um so auffallender, als das Bundesbaugesetz selbst mit § 9 Abs. 1 Nr. 21 ausdrücklich das Instrumentarium für eine planerische Bewältigung dieser speziellen Aufgabe bereithält. Es kommt hinzu, daß eine Pflicht zur Duldung der Versorgungsleitung selbst im systematischen Zusammenhang der §§ 39 j ff. BBauG ein Fremdkörper wäre. In diesem Abschnitt geht es generell um die Entschädigung für Nachteile, die sich unmittelbar aus den Festsetzungen eines Bebauungsplanes ergeben. Gewisse - hier nicht einschlägige - Duldungspflichten im Zusammenhang mit der Erschließung von Grundstücken sind hingegen in § 126 BBauG geregelt.

11

Auch von der Sache her besteht kein Anlaß zu der vom Berufungsgericht vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 42 Satz 2 BBauG. Das Bundesbaugesetz bietet den Gemeinden mit der Möglichkeit einer Festsetzung von Leitungsrechten durch Bauleitplanung rechtliche Handhabe, um die Voraussetzungen für eine Verlegung von Versorgungsleitungen über Privatgrundstücke zu schaffen. Das Verfahren nach §§ 2 ff. BBauG gewährleistet dabei dabei eine angemessene formelle und materielle Berücksichtigung der Eigentümerinteressen. Soweit eine Einigung mit dem Eigentümer nicht möglich ist, können die Leitungsrechte im Enteignungsverfahren nach den §§ 85 ff. BBauG bestellt werden. Dabei führt das in § 93 Abs. 3 BBauG verankerte Prinzip des Vorteilsausgleichs in den von § 42 Satz 2 erfaßten Fällen häufig dazu, daß eine Entschädigung nicht zu zahlen ist. Wenn sich die Gemeinde - wie hier - ohne Bauleitplanung mit dem früheren Grundeigentümer über die Verlegung von Versorgungsleitungen geeinigt hat, wäre es ihr nicht nur zuzumuten, sondern auch im Interessefortdauernder Rechtsklarheit wünschenswert gewesen, der Übereinkunft durch Bestellung einer entsprechenden Dienstbarkeit dingliche Wirkung zu verleihen.

12

Die unzutreffende Anwendung des § 42 Satz 2 BBauG durch das Berufungsgericht muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz führen. Das Berufungsgericht wird zunächst die tatsächlichen Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten Beseitigungsanspruch zu klären haben: Nachdem die Beklagte inzwischen Teile des Grundbesitzes des Klägers im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat, steht in tatsächlicher Hinsicht nicht fest, ob und in welchem Umfang die Leitungen den ihm verbleibenden Grundbesitz beeinträchtigen. In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß das öffentliche Recht das Eigentum des Klägers in öffentlich-rechtlicher Richtung nicht minder schützt, als es das private Recht gegenüber Angriffen aus dem privaten Recht tut. Das öffentliche Recht gewährt ebenfalls Abwehr- und (Folgen)Beseitigungsansprüche, die in dem jeweils angegriffenen Rechtsgut und seinem öffentlich-rechtlichen Schutz ihre Grundlagen finden, also, soweit es sich bei diesem Rechtsgut um das Eigentum handelt, Ansprüche "aus Eigentum" sind (BVerwGE 44, 235 <243>[BVerwG 14.12.1973 - IV C 50/71]).

13

Eine etwaige Beeinträchtigung des Grundeigentums des Klägers ist - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht deshalb als rechtmäßig hinzunehmen, weil sein Rechtsvorgänger dem Bau der Leitung zugestimmt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs knüpft die Rechtsfolge des § 1004 BGB nicht an die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs an, sondern an einen dem Inhalt des Eigentums widersprechenden Zustand. Mangels einer dinglichen Belastung des Grundstücks ist daher davon auszugehen, daß durch eine Gestattung nur der persönliche Eigentumsabwehranspruch des Gestattenden ausgeschlossen ist, nicht jedoch Ansprüche des jeweiligen. (Einzel-)Rechtsnachfolgers (BGHZ 66, 37 <39>[BGH 19.12.1975 - V ZR 38/74]). Diese Grundsätze gelten auch für den öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanspruch.

14

Zu klären bleibt weiterhin, ob etwaige landesrechtliche Duldungspflichten einem Beseitigungsverlangen des Klägers entgegengesetzt werden können. Ob, wie die Beklagte meint, ihre Wasserversorgungs Satzung eine solche Duldungspflicht begründet, läßt der Senat offen. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen besteht auch kein Anlaß zur Untersuchung der Frage, ob und inwieweit eine Duldungspflicht aus nachbarlichem Gemeinschaftsverhältnis in Betracht kommt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch