Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1973, Az.: III ZR 61/70
Abschluss eines Kaufvertrages über ein Grundstück mit einer 20 kV-Hochspannungsfreileitung; Anforderungen an eine Duldungspflicht hinsichtlich der Hochspannungsleitung; Bemessung der Entschädigung im Wege der Enteignung eines Grundstücks mit einer dauernden Dienstbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1973
- Aktenzeichen
- III ZR 61/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11658
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 15.01.1970
- LG Nürnberg-Fürth
Rechtsgrundlagen
- § 906 BGB
- § 1004 BGB
- § 11 EnergG
Fundstellen
- BGHZ 60, 119 - 126
- DB 1973, 965-966 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1973, 850-852 (Volltext)
- JZ 1973, 223-224 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 387 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1479-1482 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Otto Kimminich)
- NJW 1973, 508-509 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 25, 38 - 42
Prozessführer
Firma Fr. Überlandwerk AG,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Karl R., N., und Dipl.Ing. Lothar Sch., A. H.straße ...
Prozessgegner
Eheleute Christian und Hertha Ho. in K., D. Straße ...
Amtlicher Leitsatz
Dem Erwerber eines Grundstücks, über das eine Hochspannungsleitung eines in den Formen des Privatrechts betriebenen Versorgungsunternehmens geführt wird, steht, wenn es an einer entsprechenden grundbuchmäßigen Belastung fehlt, aus dem Gesichtspunkt des bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruchs jedenfalls ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich für die durch die Hochspannungsleitung etwa bewirkte Beschränkung des Eigentümers in der Nutzung des Grundstücks zu. Dieser Anspruch ist unabhängig davon gegeben, ob der Voreigentümer sein Einverständnis zu der Überspannung des Grundstücks mit der Leitung gegeben hat oder nicht und ob er Entschädigung dafür erhalten hat oder nicht.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1972
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Hubert Meyer sowie
der Richter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Januar 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 16. Januar 1965 erwarben die Kläger als Miteigentümer je zur Hälfte das 953 qm große Baugrundstück Pl.Nr. ... der Gemarkung K.. Im August 1965 wurden sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, das in der zweiten Abteilung keine Belastung des Grundstücks auf wies. Tatsächlich führte über das Grundstück jedoch bereits vor Abschluß des Kaufvertrages eine 20 kV-Hochspannungsfreileitung der beklagten Gesellschaft.
Zur Zeit wohnen die Kläger als Mieter in einem Anwesen in K. und verbrauchen von der Beklagten gelieferten Strom. Zwischen dem klagenden Ehemann und der Beklagten besteht seit 1963 ein Stromabnahmevertrag, der in Anerkennung der "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens Fr. Überlandwerk AG N." (im folgenden: AVB genannt) geschlossen worden ist. Unter Ziffer III der AVB heißt es:
"2.
Durch die Annahme des Antrags, insbesondere durch die Genehmigung des Anschlusses durch das EW, kommt der Vertrag zustande, der nach dem Willen der Parteien bis zu seiner rechtmäßigen Beendigung (IX, 1) ein einheitliches, dauerndes Rechtsverhältnis schafft. Jeder Gebrauch elektrischer Arbeit aus dem Netz des EW gilt als Anerkennung dieser allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Elektrizität.3.
Der Abnehmer ist verpflichtet, falls er zugleich Grundstückseigentümer ist, die Zu- und Fortleitung elektrischer Arbeit über seine Grundstücke, sowie die Anbringung von Leitungen, Leitungsträgern und Zubehör für die Zwecke örtlicher Versorgung - für das Niederspannungsnetz ohne besonderes Entgelt - zuzulassen und die Durchführung nach Kräften zu erleichtern, z.B. an Bäumen die erforderlichen Ausästungen vorzunehmen, an den vom Werk erstellten Einrichtungen kein Eigentumsrecht geltend zu machen, sie nach Wahl des EW nach Aufhören des Gebrauchs elektrischer Arbeit aus dem Netz noch 5 Jahre zu belassen oder ihre Entfernung zu gestatten und diese sämtlichen Verpflichtungen auf seinen Rechtsnachfolger zu übertragen.4.
Ist der Antragsteller nicht zugleich Grundstückseigentümer, so ist die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Grundstücksbenutzung im Umfange der Ziff.III, 3 sowie zur Herstellung des Hausanschlusses unter gleichzeitiger Anerkennung dieser Bedingungen zu IV bei der Anmeldung beizubringen."
Mit ihrer Klage haben die Kläger geltend gemacht, die Beklagte sei nicht berechtigt, das Grundstück Pl.Nr. ... in Form der Überführung mit einer Starkstromleitung zu nutzen, und sei deshalb zur Beseitigung dieser Leitung verpflichtet; zumindest müsse sie eine Entschädigung zahlen.
Die Kläger haben dementsprechend vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Beseitigung der über das genannte Grundstück führenden Hochspannungsleitung, hilfsweise zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung zu verurteilen.
Demgegenüber hat die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, die Auffassung vertreten: Sie sei aufgrund der Ziffer III 3 AVB berechtigt, die Leitung auch über das Grundstück Pl.Nr. ... zu führen. Eine Entschädigung sei bereits an den Rechtsvorgänger der Kläger geleistet worden. Selbst wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, könnten die Kläger daraus Rechte nicht herleiten, da ihnen bei Erwerb des Grundstücks dessen Überspannung mit der Hochspannungsleitung bekannt gewesen sei.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, und zwar hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Entschädigungsanspruchs mit folgender Begründung: Eine Wertminderung des Grundstücks sei nicht dargetan. Die Kläger hätten das Grundstück zu einem Zeitpunkt erworben, als die Hochspannungsleitung schon bestanden habe. Es sei daher anzunehmen, daß die Tatsache der Nutzungsbeschränkung durch diese Leitung im Kaufpreis bereits berücksichtigt worden sei.
In der Berufungsinstanz haben die Kläger lediglich ihren Hilfsantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung weiterverfolgt, und das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 2.382,50 DM verurteilt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils in vollem Umfang, während die Kläger um Zurückweisung des Rechtsmittels bitten.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:
Die Kläger brauchten die Überführung der Hochspannungsleitung über ihr Grundstück nur gegen Entschädigung zu dulden. Das ergebe sich aus Ziffer III 3 der AVB der Beklagten; dort sei eine Duldungspflicht ohne besonderes Entgelt ausdrücklich nur für das Niederspannungsnetz vorgesehen. Zu der Meinung der Beklagten, unter den hier gegebenen Umständen stehe den Klägern ein Entschädigungsanspruch nicht zu, weil die Leitung schon vor Jahrzehnten errichtet, das Grundstück damals als Ackerland durch die Überspannung im Wert nicht beeinträchtigt worden sei und die Kläger überdies das Grundstück in voller Kenntnis von der vorhandenen Leitung gegen Zahlung eines dementsprechend geringeren Kaufpreises erworben hätten, sei zu sagen:
Als die Kläger das Grundstück erworben hätten, sei es nicht zugunsten der Beklagten mit einer Dienstbarkeit dinglich belastet gewesen, aus der sich die Duldungspflicht hinsichtlich der Hochspannungsleitung ergeben hätte. Ob der Rechtsvorgänger der Kläger eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Duldung gegenüber der Beklagten gehabt habe, könne dahinstehen. Jedenfalls sei eine Duldungspflicht der Kläger mit ihrem Eigentumserwerb in ihrer Person neu entstanden. Dabei sei für das Ergebnis gleichgültig, ob sich die Duldungspflicht bereits unmittelbar aus Ziffer III 3 AVB ergeben habe oder erst - entsprechend der Auffassung des Landgerichts - aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung. In jedem Fall sei die Verpflichtung der Kläger nicht früher als im Zeitpunkt ihres Eigentumserwerbs entstanden.
Dementsprechend könne auch der Bemessung der Entschädigung lediglich dieser Zeitpunkt zugrunde gelegt werden. Es komme deshalb nicht darauf an, welche Eigenschaft das Grundstück im Zeitpunkt der Überspannung gehabt habe und ob und in welchem Umfang es in seiner damaligen Eigenschaft durch die Überspannung in seinem Wert gemindert worden sei. Es sei auch ohne Bedeutung, ob der damalige Eigentümer bereits eine Entschädigung erhalten habe.
Die Entschädigung für die Kläger sei nach Enteignungsgrundsätzen, mithin danach zu bemessen, in welchem Umfang der Verkehrswert des Grundstücks der Kläger im Zeitpunkt ihres Eigentumserwerbs, also am 11. August 1965 durch das Vorhandensein der Hochspannungsleitung gemindert gewesen sei. Entsprechend dem eingeholten Sachverständigengutachten sei anzunehmen, daß der Wert des Grundstücks der Kläger im Zeitpunkt ihres Eigentumserwerbs um 10 % gegenüber einem Grundstück gleicher Art und Lage ohne Überspannung gemindert gewesen sei, sonach bei einem damaligen Wert von 25 DM/qm um 2,50 DM/qm. Demzufolge betrage die Entschädigung (953 × 2,50 DM =) 2.382,50 DM.
II.
1.
Das Berufungsurteil läßt nicht eindeutig erkennen, auf welcher Rechtsgrundlage das Berufungsgericht den Klägern eine Entschädigung zugesprochen hat. Die AVB können diese Rechtsgrundlage schon deswegen nicht abgeben, weil den Rechtsbeziehungen, die zwischen den Klägern als Eigentümern des hier in Rede stehenden Grundstücks und der Beklagten als derjenigen bestehen, die die über das Grundstück führende Hochspannungsleitung errichtet hat und unterhält, diese AVB überhaupt nicht zugrunde liegen, sondern allenfalls den Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und dem klagenden Ehemann als Stromabnehmer in seiner jetzigen Mietwohnung, Davon abgesehen kann auch ein Entschädigungsanspruch unmittelbar aus den AVB nicht hergeleitet werden.
Eine Enteignung kommt ebenfalls als anspruchsbegründender Tatbestand nicht in Betracht. Die Beklagte erfüllt zwar mit der Stromversorgung der Bevölkerung eine der öffentlichen Daseinsvorsorge zuzurechnende Aufgabe. Sie ist jedoch eine juristische Person des privaten Rechts und nimmt ihre Aufgabe ausschließlich mit den Mitteln des Privatrechts wahr. Es fehlt mithin an einem hoheitlichen Eingriff eines Trägers öffentlicher Gewalt in das Eigentum der Kläger, so daß es schon aus diesem Grunde an den Voraussetzungen für einen enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch mangelt.
Die Grundlage für einen Entschädigungsanspruch der Kläger kann mithin allein im bürgerlichen Recht gefunden werden:
Die Beklagte darf fremdes Eigentum zur Anlage und zur Unterhaltung von Versorgungsleitungen nur in Anspruch nehmen, wenn die Eigentümer dies gestatten oder die Grundlagen für die Zulässigkeit dieser Maßnahme in einem Enteignungsverfahren gemäß § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl I 1451) - EnergG - geschaffen worden sind. Ein Enteignungsverfahren hat nicht stattgefunden, und die Kläger haben ihre Einwilligung zur Errichtung und weiteren Unterhaltung der Leitung in ausdrücklicher Form nicht gegeben. Ihre Einwilligung kann auch noch nicht allein darin gefunden werden, daß sie das Eigentum an dem Grundstück in Kenntnis von der vorhandenen Leitung erworben, das Vorhandensein der Leitung also hingenommen haben. Ob der Rechtsvorgänger der Kläger die Anlage der Leitung gestattet hat, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, würde das die Kläger mangels entsprechender dinglicher Belastung des Grundstücks nicht ohne weiteres binden (BGB RGRK 11. Aufl., Anm. 3 zu § 906 und Anm. 70 zu § 1004; Staudinger/Berg, Kommentar zum BGB, 11. Aufl., Rdn. 47 zu § 1004; Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht, 3. Aufl., § 38 III 2, S. 544).
Trotzdem sind die Kläger - ganz abgesehen davon, daß sie mit ihrem Anspruch auf Beseitigung der Hochspannungsleitung rechtskräftig abgewiesen worden sind - verpflichtet, die über ihr Grundstück führende Leitung zu dulden. Denn die Starkstromleitung dient der allgemeinen Energieversorgung und damit einer im Allgemeininteresse liegenden öffentlichen Aufgabe. Die Bedeutung dieser Aufgabe zeigt sich besonders eindringlich darin, daß insoweit, wie für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung die Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum erforderlich wird, die Enteignung für zulässig erklärt werden kann (§ 11 EnergG). Aus diesem Grunde hat der Grundeigentümer vorhandene Energieversorgungsanlagen hinzunehmen und ist ihm insoweit ein Abwehr- oder Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB versagt (vgl. dazu BGHZ 29, 314, 317 und 48, 98, 104 für Autobahnen). Ob die Leitung hier in einer die Kläger weniger beeinträchtigenden und der Beklagten zumutbaren Art und Weise (andere Trassenführung; Erdkabel pp.) hätte angelegt werden können, kann dahinstehen, weil die Kläger mit ihrer Klage auf Beseitigung der Leitung, wie sie jetzt tatsächlich vorhanden ist, rechtskräftig abgewiesen worden sind.
Es liegt hier sonach der Fall vor, daß das Grundstück der Kläger in einer Weise, die diese nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen nicht hinzunehmen brauchen, beeinträchtigt wird, ihnen jedoch ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB aus besonderen Gründen eines höheren Interesses versagt ist. Damit aber sind die Voraussetzungen für einen sogenannten bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruch gegeben (vgl. dazu im einzelnen BGHZ 48, 98, 101 ff).
Darauf, ob die Beklagte, wie sie behauptet, den Voreigentümer entschädigt hat, kommt es nicht an: Wenn mit der Entschädigung das Recht hätte erkauft werden sollen, die Hochspannungsleitung für alle Zeiten über das Grundstück der Kläger zu führen, so hätte dieses sachbezogene Recht nur durch eine entsprechende dingliche Belastung des Grundstücks im Grundbuch erworben werden können. Ein etwa darauf abzielender Vertrag wäre insoweit bisher nicht erfüllt und könnte lediglich vertragliche, die Kläger als Einzelrechtsnachfolger des Voreigentümers nicht berührende Folgen haben. Wenn die Entschädigung nur das Entgelt für eine persönliche Duldungsverpflichtung des Voreigentümers sein sollte, so endete das sich daraus für die Beklagte ergebende Recht mit der Eigentümerstellung des Voreigentümers.
2.
Ob der bürgerlich-rechtliche Aufopferungsanspruch sich gegen den Störer oder gegen den Begünstigten richtet (vgl. dazu wiederum BGHZ 48, 98, 106/7), kann hier offenbleiben, weil die Beklagte sowohl Störer als auch Begünstigte ist.
Ebenso braucht hier die Frage nicht abschließend entschieden zu werden, ob dem Betroffenen aus dem Gesichtspunkt des bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruchs voller Schadensersatz oder lediglich ein angemessener Ausgleich zu gewähren ist (vgl. dazu ebenfalls BGHZ 48, 98, 105). Denn die Kläger haben nicht dargetan, daß ihnen ein über einen angemessenen Ausgleich hinausgehender Schaden entstanden ist. Die Kläger können insbesondere nicht geltend machen, sie seien aufgrund fehlender grundbuchmäßiger Belastung des Grundstücks davon ausgegangen, die Leitung müsse wieder entfernt werden, und hätten deshalb mehr bezahlt, als sie bezahlt haben würden, wenn sie gewußt hätten, daß sie die Entfernung der Leitung nicht verlangen könnten. Nach dem Gutachten des Sachverständigen war das Grundstück im Zeitpunkt des Erwerbs ohne die Leitung 25 DM/qm, mit der Leitung 22,50 DM/qm wert; der Kaufpreis betrug aber nur 22 DM/qm.
Ferner hat das Berufungsgericht es mit Recht abgelehnt, aus dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung eine Minderung der Entschädigung aus der Erwägung heraus vorzunehmen, daß die Anlage der Hochspannungsleitung die Versorgung des gesamten Gebietes mit Strom und damit erst die Heraufstufung des Geländes zu Bauland ermöglicht habe. Der Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung könnte nur in Betracht kommen, wenn die Anlage der Hochspannungsleitung - allein oder doch entscheidend - die Ursache dafür wäre, daß gerade die von ihr überspannten Grundstücke Baulandeigenschaft hätten gewinnen können. Davon aber kann keine Rede sein. Selbst wenn das Vorhandensein der Hochspannungsleitung die bauliche Aufschließung des hier in Betracht kommenden Geländes begünstigt haben sollte, so haben doch die einzelnen Grundstücke dieses Baugebietes die Baulandqualität ganz unabhängig davon gewonnen, ob sie im Einzelfall mit der Hochspannungsleitung überspannt waren oder nicht. Die Überspannung kann deshalb für das einzelne Grundstück nicht als besonderer Vorteil, der im Rahmen der Vorteilsausgleichung Berücksichtigung verdienen müßte, angesehen werden.
3.
Im übrigen kann jedoch dem Berufungsgericht in seinen Erwägungen zur Höhe des Entschädigungsanspruchs nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht meint, die Höhe der Entschädigung sei nach Enteignungsgrundsätzen, mithin danach zu bemessen, "in welchem Umfang der Verkehrswert des Grundstücks der Kläger im Zeitpunkt ihres Eigentumserwerbs, also am 11. August 1965, infolge des Umstands, daß die Hochspannungsleitung über das Grundstück führt, gemindert war". Mithin hat das Berufungsgericht die Entschädigung so bemessen, wie wenn das Grundstück der Kläger im Wege der Enteignung mit einer dauernden Dienstbarkeit dahin, daß die Überspannung mit einer Starkstromleitung zu dulden sei, belastet worden wäre, wie wenn also die Beklagte im Wege der Enteignung die Befugnis, das zur Zeit im Eigentum der Kläger stehende Grundstück mit einer Starkstromleitung zu überspannen, als dauerndes und auch gegenüber jedem späteren Eigentümer wirkendes Recht erworben hätte. Das aber ist gerade nicht der Fall. Vielmehr kommt nach dem oben Ausgeführten bei jedem Eigentumswechsel im Wege der Einzelrechtsnachfolge ein neuer Aufopferungsanspruch für den neuen Eigentümer zur Entstehung. Das "Opfer", das den Klägern damit abverlangt wird, daß sie die Beseitigung der Hochspannungsleitung nicht verlangen können, besteht sonach nicht darin, daß der Substanzwert ihres Grundstücks durch eine dauernde und auch gegenüber jedem späteren Erwerber wirkende endgültige - dingliche - Belastung gemindert worden ist. Das "Opfer", das den Klägern abverlangt wird, besteht vielmehr - allein - darin, daß sie in der Nutzung ihres Grundstücks durch das Vorhandensein der Hochspannungsleitung, deren Beseitigung sie nicht verlangen können, mehr oder weniger beschränkt sind. Diesem "Opfer" entsprechend sind die Kläger zu entschädigen. Ebenso muß die Beklagte auch spätere Eigentümer entschädigen, falls bis zu einem künftigen Eigentümerwechsel die Beklagte nicht ein gegenüber jedem Eigentümer wirkendes Recht auf Überspannung des Grundstücks - gegen dementsprechende Entschädigung - erworben haben sollte. Ob und ggf. in welcher Weise die Kläger bisher in einer von ihnen beabsichtigten - tatsächlichen oder rechtlichen - Nutzung des Grundstücks beschränkt gewesen sind oder noch beschränkt werden, läßt sich aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes vom Revisionsgericht nicht feststellen. Die Sache bedarf vielmehr insoweit noch weiterer tatsächlicher Aufklärung. Falls eine Nutzungstbeschränkung festzustellen ist, dürfte insbesondere dann, wenn es sich um eine fortdauernde Beschränkung handelt, die Gewährung einer Entschädigung in Form einer Rente naheliegen.
Nach alledem muß das Berufungsurteil aufgehoben und muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Kreft
Dr. Beyer
Gähtgens
Dr. Krohn