Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.06.1986, Az.: 4 StR 223/86
Tateinheitliche Verwirklichung von Förderung der Prostitution und ausbeuterischer Zuhälterei
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.06.1986
- Aktenzeichen
- 4 StR 223/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 16394
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankenthal - 06.12.1985
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Förderung der Prostitution u.a.
Prozessführer
Werner O. aus L., geboren am ... 1954 in E.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 3. Juni 1986
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. Dezember 1985 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution und wegen Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im wesentlichen erfolglos.
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht näher ausgeführt und deshalb gemäß § 344 Abs. 2 StPO unzulässig.
Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs; im übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die 18jährige Martina K. zur Aufnahme der Prostitution bestimmt, um ihr die Einkünfte aus dieser Tätigkeit in einem das Merkmal der Ausbeutung erfüllenden Umfang abnehmen und damit den gemeinsamen Lebensunterhalt und seine Schulden bezahlen zu können. Wie von Anfang an geplant, benutzte er sie dann "in gewinnsüchtiger Absicht als Erwerbsquelle für sich". Damit gingen hier die Förderung der Prostitution (§ 180 a Abs. 4 StGB) und die ausbeuterische Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) ineinander über, so daß die beiden Gesetzesverletzungen in Tateinheit - und nicht in Tatmehrheit, wie das Landgericht meint - zueinander stehen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1983 - 2 StR 792/83).
Die deshalb notwendige Änderung des Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegenüber dem neuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der Einzelstrafen. Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe kann aber als Einzelstrafe bestehenbleiben, weil die geänderte rechtliche Bewertung ohne Einfluß auf das Maß der Schuld des Angeklagten ist. Der Senat schließt aus, daß die Strafkammer eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte, wenn sie nicht von der rechtlichen Selbständigkeit der beiden Gesetzesverletzungen, sondern von deren tateinheitlichem Zusammentreffen ausgegangen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 1984 - 3 StR 203/84 - und Beschluß vom 21. September 1984 - 3 StR 399/84).
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