Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.08.1983, Az.: BVerwG 6 P 9.81

Mitbestimmungspflichtigkeit der Entscheidung über ein Urlaubsgesuch; Mitbestimmungsrecht an der Ablehnung eines von einem Bediensteten gestellten Antrags auf Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Anforderungen an eine "Maßnahme" im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPersVG); Abgrenzung zwischen positiven und negativen Entscheidungen hinsichtlich des Mitbestimmungsrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.08.1983
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 9.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 18927
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 03.11.1980 - AZ: PV 25/80
OVG Bremen - 02.04.1981 - AZ: PV-B 11/80

Fundstelle

  • PersV 1985, 248-249

In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 2. April 1981 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Ein beim Jugendamt ... beschäftigter Angestellter beantragte bei dem Leiter dieses Amtes, dem Beteiligten zu 1), ihm für zwei, evtl. drei Jahre ab 1. April 1980 Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren, weil er zu seiner Fortbildung ein Studium bei einer Fachhochschule in Bremen aufnehmen wolle.

2

Der Beteiligte zu 1) reichte diesen Antrag zustimmend und im Einverständnis mit dem bei ihm gebildeten Personalrat, dem Antragsteller, an die Senatskommission für das Personalwesen (SKP), die Beteiligte zu 2), weiter. Diese lehnte, ohne den Antragsteller zu beteiligen, den Antrag ab.

3

Der Antragsteller hat ein Beschlußverfahren eingeleitet und geltend gemacht, die Entscheidung über das Urlaubsgesuch sei eine personelle Angelegenheit, die der Mitbestimmung des Antragstellers unterliege. Auch die Ablehnung eines Antrags sei eine beteiligungspflichtige Maßnahme. Außerdem sei eine Einigung zwischen ihm und dem Dienststellenleiter zustande gekommen, der die Beteiligte zu 2) nicht widersprochen habe.

4

Der Antragsteller hat beantragt

festzustellen,

  1. 1)

    daß die Entscheidung der Beteiligten zu 2) über den von dem Angestellten gestellten Urlaubsantrag der Mitbestimmung des Antragstellers unterlag,

  2. 2)

    daß zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 1) eine wirksame Einigung über die Beurlaubung des Angestellten zustande gekommen ist.

5

Die Beteiligten haben die Zurückweisung beider Anträge begehrt und vorgetragen, daß dem Antragsteller Mitbestimmungsrechte nur gegenüber dem Beteiligten zu 1), nicht jedoch gegenüber der Beteiligten zu 2) zustünden, die für die Entscheidung über die Beurlaubung zuständig sei.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gegenüber der Beteiligten zu 2) verneint und zusätzlich ausgeführt, eine Mitbestimmung scheide auch deshalb aus, weil die ablehnende Entscheidung über den Antrag keine "Maßnahme" sei, die eine Beteiligung auslösen könne.

7

Der Antragsteller hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er nur noch den in erster Instanz gestellten Antrag zu 1) weiterverfolgt und nur insoweit eine Aufhebung der ergangenen Entscheidungen begehrt.

8

Die Beteiligten beantragen,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

9

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluß beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 70 Abs. 2 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes - BremPersVG - vom 5. März 1974 - Brem. GBl. S. 131 - i.V.m. § 93 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes - ArbGG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 - BGBl. I S. 853 -).

10

Mit der Rechtsbeschwerde wird nur noch der Feststellungsantrag zu 1) zur Entscheidung gestellt. Das damit gegenüber der Beteiligten zu 2) in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht an der Ablehnung eines von einem Bediensteten gestellten Antrags auf Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist nicht gegeben. Diese Entscheidung der Beteiligten zu 2) ist keine "Maßnahme" im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG. Zwar hat das Bremische Personalvertretungsgesetz, wie der Senat noch kürzlich in den Beschlüssen vom 13. November 1982 - BVerwG 6 P 10.80 - (Buchholz 238.33 § 52 BrPersVG Nr. 2) und vom 10. Januar 1983 - BVerwG 6 P 11.80 - (ZBR 1983, 131) ausgesprochen hat, die Mitbestimmung des Personalrats umfassend angelegt. Gleichwohl kann nach der genannten Vorschrift Gegenstand der Mitbestimmung nur eine "Maßnahme" sein. Der Begriff der Maßnahme umfaßt, wie die in den §§ 63, 65 bis 67 BremPersVG aufgezählten Beispiele zeigen, jede Handlung und Entscheidung, die den Rechtsstand der Bediensteten oder eines einzelnen Bediensteten berührt. Die Ablehnung oder Unterlassung einer beantragten oder angeregten Veränderung des bestehenden Rechtsstandes erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weil die dienst- oder arbeitsrechtliche Stellung des Bediensteten nicht berührt wird. Der bestehende Zustand wird belassen; eine Änderung tritt nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits früher in dem Beschluß vom 15. Dezember 1972 - BVerwG 7 P 4.72 - (Buchholz 238.33 § 65 PersVG Bremen Nr. 2) diese Auffassung vertreten und ausgeführt, eine Mitbestimmung sei nur gegeben, wenn eine auf einen Mitbestimmungstatbestand hinzielende Maßnahme - wie z.B. Beförderung, Höhergruppierung, Einstellung u.a. - beabsichtigt sei, nicht dagegen das Unterlassen oder die auf einen Antrag erkennbar werdende Weigerung, eine solche Maßnahme zu treffen.

11

Zutreffend hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, daß es mit dem gewöhnlichen Sprachgebrauch schwerlich zu vereinbaren sei, wollte man annehmen, die Beteiligte zu 2) habe mit der Ablehnung des Antrages auf Beurlaubung eine "Maßnahme beabsichtigt". § 58 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG setzt aber für die Auslösung des Mitbestimmungsrechts eine beabsichtigte Maßnahme voraus. Damit wird klargestellt, daß die Initiative von dem Dienststellenleiter ausgehen muß und sich seine Tätigkeit nicht nur in der bloßen Ablehnung einer von anderer Seite ausgehenden Initiative erschöpft. Dieser Auffassung entspricht auch der Systematik des Gesetzes. Negative Entscheidungen bedürfen deshalb nicht der Zustimmung des Personalrats, weil dieser, worauf das Beschwerdegericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, sowohl nach § 54 Abs. 1 Buchst. b BremPersVG wie auch nach § 58 Abs. 4 BremPersVG Antragsrechte besitzt, mit deren Hilfe er selbst initiativ werden und negative Entscheidungen aufgreifen kann. Beide Antragsrechte sind allerdings von unterschiedlicher Intensität. Im Falle des § 58 Abs. 4 BremPersVG, der für den Personalrat das Korrelat zu dem in Abs. 1 dieser Vorschrift geregelten Handeln des Dienststellenleiters bildet, kann er sogar im Schlichtungs- und Einigungsverfahren eine seiner Mitbestimmung unterliegende Maßnahme herbeiführen. Daß er sich allerdings dabei nicht zum Sachwalter eines einzelnen Bediensteten machen darf, der selbst über Möglichkeiten verfügt, seine Rechte und Interessen wirksam durchzusetzen, hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß vom 13. Februar 1976 - BVerwG 7 P 24.75 - (Buchholz 238.33 § 58 BremPersVG Nr. 1 - nur Leitsätze mit Verweisung auf gleichlautende Entscheidung) bereits ausgesprochen.

12

Der Auffassung, daß die bloße Ablehnung einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge keine Maßnahme im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG ist, hat die Rechtsbeschwerde nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Sie meint, eine "hinkende" Mitbestimmung, also eine solche nur bei beabsichtigtem Jasagen, nicht aber bei negativen Entscheidungen, sei unverständlich, unlogisch und vom bremischen Gesetzgeber nicht gewollt. Die Begründung dieser Auffassung unterstellt dem Beschwerdegericht etwas, das dieses nicht gesagt hat. In der Rechtsbeschwerdebegründung heißt es, die Ausdehnung des Begriffs der Maßnahme habe die schlechthin unverständliche Folge, daß nur bei Entscheidungen, die den Bediensteten begünstigten, der Personalrat mitzubestimmen habe. Das ist nicht zutreffend. Das Beschwerdegericht hat es darauf abgestellt, daß die Aktion vom Dienststellenleiter ausgehen muß und daß der Personalrat im Wege der Mitbestimmung auf diese Aktivität des Dienststellenleiters reagieren muß. Das Beschwerdegericht hat in diesem Zusammenhang aber nicht gesagt, daß es sich um eine den Bediensteten begünstigende Aktion des Dienststellenleiters handeln muß; auch dem Bediensteten nachteilige Maßnahmen des Dienststellenleiters, wie z.B. Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf, die Rückgruppierung oder die Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit sowie Versetzungen und Abordnungen, unterliegen selbstverständlich der Mitbestimmung des Personalrats (§ 65 Abs. 1 Buchst. b, c und d BremPersVG). Die Rechtsbeschwerde verkennt, daß es nicht darauf ankommt, ob eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit vorliegt - die Gewährung der beantragten Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist nach der anerkannt weiten Fassung des § 65 Abs. 1 BremPersVG als eine der Mitbestimmung unterworfene personelle Angelegenheit anzusehen -, sondern darauf, ob eine nach § 58 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG die Mitbestimmung auslösende Maßnahme vorliegt.

13

Wenn die Rechtsbeschwerde auf die Intention des Gesetzgebers abstellt, Mitbestimmung in allen personellen Angelegenheiten zu gewähren, so ist damit für die Auslegung des Begriffs der Maßnahme nichts gewonnen. Der Senat hat bereits im Beschluß vom 30. November 1982 (a.a.O.) ausgeführt, daß die Mitbestimmung des Personalrats in sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten im Lande Bremen im Gegensatz zum Bundespersonalvertretungsgesetz und zu Personalvertretungsgesetzen anderer Länder umfassend angelegt ist. Diesem Anliegen des Gesetzgebers wird durch die hier vertretene Auffassung über den Begriff der Maßnahme Rechnung getragen. Er bewirkt weder eine Einschränkung der mitbestimmungsbedürftigen Angelegenheiten, noch beschneidet er die Rechte des Personalrats, der, wie bereits dargelegt, durch die ihm gesetzlich gewährten Antragsrechte den ihm erteilten kollektiven Schutzauftrag wahrnehmen kann.

14

Auch soweit die Rechtsbeschwerde sich die Kritik an dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1972 (a.a.O.) zu eigen macht (vgl. Großmann/Mönch/Rohr, Kommentar zum Bremischen Personalvertretungsgesetz, 1979, § 58 Rz. 60 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden. Die umfassende Mitbestimmung des Bremischen Personalvertretungsgesetzes kann, wie ausgeführt, dem Begriff der "Maßnahme" nicht einen anderen Inhalt geben, als ihn der allgemeine Sprachgebrauch und auch die Systematik des Gesetzes ergibt. Auch die Auffassung, es sei nicht gerechtfertigt, daß die Dienststelle durch negative Entscheidungen Präjudizien schaffe, die die politische Entscheidung festlegten, kann nicht zu einer anderen rechtlichem Beurteilung führen. Das dafür angeführte Beispiel der Einstellung eines Bewerbers, bei dem mehrere andere Bewerber abgewiesen werden, zeigt deutlich, daß das Wesen der Mitbestimmung verkannt wird: Es besteht nicht darin, daß der Personalrat, um bei dem Beispiel einer Einstellung zu bleiben, mit dem Dienststellenleiter den Kandidaten auswählt. Diese Auswahlentscheidung ist allein Sache des Dienststellenleiters. Hat er einen ihm geeigneten Bewerber ausgesucht, so kann der Personalrat diesen billigen oder dem Vorschlag widersprechen; ein Auswahlrecht steht ihm selbst dann nicht zu, wenn er den vom Dienststellenleiter zur Einstellung vorgeschlagenen Bewerber mit Erfolg abgelehnt hat. Die Personalpolitik ist Aufgabe der Verwaltung, nicht der Personalvertretung. Das hat der Senat in dem Beschluß vom 11. Februar 1981 - BVerwG 6 P 44.79 - (BVerwGE 61, 325 [331]) ausgesprochen. Diese Entscheidung ist zwar zu dem Personalvertretungsgesetz des Landes Baden-Württemberg ergangen, das weitgehend dem Bundespersonalvertretungsgesetz angeglichen ist und infolgedessen nicht die umfassende Mitbestimmung des Bremischen Personalvertretungsgesetzes kennt. Gleichwohl kann für dieses Gesetz nichts anderes gelten, da es sich um einen wesentlichen Grundsatz des Personalvertretungsrechts handelt (siehe dazu den Beschluß des Senats vom 11. Februar 1981 - BVerwG 6 P 3.79 - [Buchholz 238.36 § 67 Nds. PersVG Nr. 3] zum niedersächsischen Recht, das ebensowenig wie das Bremische Personalvertretungsgesetz einen dem § 77 Abs. 2 BPersVG entsprechenden Versagungskatalog bei personellen Angelegenheiten kennt). Aus diesem Beispiel einer Einstellung läßt sich deshalb auch nichts für die Auffassung gewinnen, daß die negativen Entscheidungen der Mitbestimmung unterliegen sollen.

15

Der angefochtene Beschluß ist deshalb vollinhaltlich zu bestätigen.

Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst