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§ 107 KWO - Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Volksabstimmungen und Volksentscheiden

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-12

1Wird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Volksabstimmung oder ein Volksentscheid nach Artikel 123, 124 der Hessischen Verfassung durchgeführt, gelten die §§ 92 bis 106 entsprechend; findet gleichzeitig auch eine Bundestags- oder Europawahl statt, gelten § 108 oder § 109. 2Findet gleichzeitig eine allgemeine Kommunalwahl statt, gelten die §§ 85 bis 91b.