Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.03.2026, Az.: B 5 R 139/25 B
Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Leistungsfähigkeit eines Versicherten i.R.d. Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 30.03.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 139/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 12771
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:300326BB5R13925B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Landshut - 15.03.2024 - AZ: S 5 R 78/22
- LSG Bayern - 02.09.2025 - AZ: L 14 R 252/24
Rechtsgrundlage
- § 160 Abs. 2 Nr. 1, 3 Teils. 2, 3 SGG
Redaktioneller Leitsatz
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung kann gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Teilsatz 2 SGG aber nicht zur Zulassung der Revision führen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die Beschwerde ausdrücklich eine Verletzung des § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG geltend macht, sondern auch dann, wenn sie ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LSG in das Gewand einer Grundsatzrüge zu kleiden versucht. Entsprechendes gilt für die Sachaufklärungsrüge.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. September 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt im Hauptsacheverfahren die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Im Verwaltungsverfahren holte die Beklagte zwei medizinische Gutachten ein. Das SG hat nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Neurologen und Psychiaters W von Amts wegen und eines weiteren des Facharztes für Physikalische und Rehabilitative Medizin U auf Antrag des Klägers die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.3.2024). Das LSG hat ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie und Schmerzmediziners M sowie eine ergänzende Stellungnahme des erstinstanzlichen Sachverständigen U einholt und sodann die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Dies folge aus dem gut begründeten und überzeugenden Gutachten des M, welches in seiner Leistungseinschätzung das erstinstanzliche Gerichtsgutachten des W und die im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten bestätige. Den Ausführungen des Sachverständigen U könne hingegen nicht gefolgt werden.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Beschwerde zum BSG eingelegt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger legt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht anforderungsgerecht dar (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss in der Beschwerdebegründung darlegen, dass die Rechtssache eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 26.1.2026 - B 5 R 83/25 B - juris RdNr 5 mwN).
Der Kläger benennt als Frage von grundsätzlicher Bedeutung:
"Unter welchen Voraussetzungen ist ein Tatsachengericht bei sich widersprechenden Sachverständigengutachten zur Leistungsfähigkeit eines Versicherten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG verpflichtet, ein weiteres Sachverständigengutachten (sog. "Obergutachten") durch einen Spezialisten auf dem strittigen medizinischen Fachgebiet einzuholen, wenn die vorliegenden Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen bezüglich der quantitativen Leistungsfähigkeit (über oder unter 6 Stunden täglich) gelangen?"
Der Kläger hat die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dargetan. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 145/24 B - juris RdNr 7 mwN). In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung getroffen wurde oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet wurde (stRspr; zB BSG Beschluss vom 7.1.2025 - B 5 R 145/24 B - juris RdNr 7 mwN).
Daran richtet der Kläger sein Vorbringen nicht aus. Es besteht bereits - worauf der Kläger unter Verweis auf den Beschluss des BSG vom 30.6.2015 (B 13 R 184/15 B - BeckRS 2015, 70336) selbst hinweist - eine umfassende Rechtsprechung dazu, wann das Tatsachengericht ausnahmsweise zu einer weiteren Beweiserhebung von Amts wegen verpflichtet ist. Dies ist nur der Fall, wenn das vorhandene Gutachten ungenügend ist (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO), weil es grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthält, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters gibt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 26.6.2025 - B 5 R 34/25 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 5.2.2025 - B 2 U 55/23 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 11.7.2023 - B 9 SB 4/23 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 9 sowie auch der vom Kläger zitierte Beschluss des BSG vom 30.6.2015 - B 13 R 184/15 B - BeckRS 2015, 70336 RdNr 10). Warum sich gleichwohl die benannte Frage noch stellt und sich nicht mit der bereits vorhandenen Rechtsprechung des BSG beantworten lässt, trägt der Kläger nicht vor.
Ungeachtet dessen zielt die vom Kläger aufgeworfene Fragestellung auf die Klärung und Bewertung von Tatsachen ab und beinhaltet im Kern letztlich Fragen der Beweiswürdigung und der Sachaufklärung und damit ein nach Auffassung des Klägers verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Berufungsgerichts. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG aber nicht zur Zulassung der Revision führen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die Beschwerde ausdrücklich eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG geltend macht, sondern auch dann, wenn sie ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LSG in das Gewand einer Grundsatzrüge zu kleiden versucht. Entsprechendes gilt für die Sachaufklärungsrüge. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 3 SGG ist die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein Beschwerdeführer kann diese gesetzlichen Beschränkungen der Verfahrensrüge in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG - soweit sie reichen - nicht erfolgreich dadurch umgehen, dass er die Rüge in eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung fasst (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.10.2023 - B 9 SB 5/23 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 22.9.2020 - B 13 R 45/20 B - juris RdNr 11, jeweils mwN). Der Kläger zeigt nicht auf, dass es hier um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, bei der die gesetzlichen Beschränkungen der Verfahrensrüge nicht greifen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.