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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.01.2026, Az.: B 5 R 83/25 B

Erstattung von Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen einen Bescheid über die Bewilligung einer Altersrente für langjährig Versicherte

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.01.2026
Aktenzeichen
B 5 R 83/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10656
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:260126BB5R8325B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Cottbus - 02.12.2023 - AZ: S 5 R 261/23
LSG Berlin-Brandenburg - 18.12.2024 - AZ: L 33 R 713/23

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Zur Darlegung der (erneuten) Klärungsbedürftigkeit einer gestellten Rechtsfrage ist aufzuzeigen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsauffassung mit gewichtigen Argumenten in der Rechtsprechung oder im Schrifttum substantiell widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, bislang nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten. Allein die Darstellung einer bestimmten (eigenen) Gesetzesinterpretation reicht zur Darlegung einer weiteren Klärungsbedürftigkeit einer vom BSG bereits entschiedenen Rechtsfrage indes nicht aus.

  2. 2.

    So ist aber bereits geklärt, dass ein Widerspruch im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X Erfolg hat, wenn und soweit die Behörde ihm stattgibt, wobei es dafür auf den Widerspruch gegen einen Rentenbescheid hin einer Änderung zur Rentenart, zur Rentenhöhe, zum Rentenbeginn oder zur Rentendauer bedarf.

  3. 3.

    Außerdem ist geklärt, dass im Rahmen der von § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X geforderten Kausalität § 42 SGB X auch Berücksichtigung findet, wenn ein Begründungsfehler nach § 41 SGB X geheilt worden ist.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache vom beklagten Rentenversicherungsträger die Erstattung von Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen einen Bescheid über die Bewilligung einer Altersrente für langjährig Versicherte. Der Kläger hatte eine unzureichende Begründung geltend gemacht. Nach Übersendung ergänzender Anlagen zum Rentenbescheid lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren ab (Bescheid vom 20.5.2021; Widerspruchsbescheid vom 4.4.2023).

2

Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 2.12.2023). Das LSG hat die Berufung mit Urteil vom 18.12.2024 unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des BSG vom 6.7.2022 (B 5 R 21/21 R und B 5 R 22/21 R) zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Vorverfahrens. Die Voraussetzungen des § 63 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB X seien nicht erfüllt. Zum einen habe der Widerspruch nach der maßgeblichen formalen Betrachtungsweise keinen Erfolg gehabt, weil der Rentenbescheid weder zur Rentenart, zur Rentenhöhe, zum Rentenbeginn noch zur Rentendauer geändert worden sei. Zum anderen habe er nicht nur deshalb keinen Erfolg gehabt, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich gewesen sei. Es sei offensichtlich gewesen, dass der Begründungsfehler die Entscheidung der Beklagten in der Sache nicht beeinflusst habe. Mangels planwidriger Regelungslücke folge der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X.

3

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Beschwerde zum BSG eingelegt.

II

4

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form dargelegt.

5

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 12 mwN). Diese Darlegungsanforderungen sind nicht erfüllt.

6

Der Kläger benennt als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung:

"Hat eine Erstattung von Kosten im Vorverfahren gemäß § 63 Abs. 1 SGB X auch dann zu erfolgen, wenn eine Behörde dauerhaft Leistungsbescheide nicht mit der erforderlichen Begründung erlässt und diese erst nach Erhebung des Widerspruchs nachträglich übersendet?"

"Ist im Rahmen der Anwendung des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X, auch § 42 Satz 1 SGB X zu berücksichtigen, sodass die Erstattungspflicht wieder entfällt?"

7

Er trägt vor, dass anders als das BSG in seiner Entscheidung vom 6.7.2022 (B 5 R 22/21 R) ausgeführt habe, für die Frage, ob ein Widerspruch iS von § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X Erfolg gehabt habe, keine Änderung eines Verfügungssatzes erforderlich sei. Vielmehr könne der Erfolg auch durch die Nachholung einer Begründung herbeigeführt werden. Zudem sei zu klären, ob die vom BSG im Rahmen des § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X vorgenommene Anwendung des § 42 SGB X überhaupt möglich sei. Weiterhin seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 Abs 1 SGB X nicht erfüllt. Letztlich sei § 63 SGB X auch Ausdruck der Rechtsschutzgarantie nach Art 19 Abs 4 Satz 1 GG. Die Erstattungspflicht sei die einzige Möglichkeit, die rechtswidrige Verwaltungspraxis einer Behörde zu beeinflussen. Die Beklagte nehme keine ausreichende Begründung in ihren Rentenbescheiden vor, die Ermittlung der Entgeltpunkte und damit der Rentenhöhe sei für den Versicherten nicht möglich. Die aufgeworfenen Rechtsfragen seien unverändert klärungsbedürftig.

8

Mit diesem Vorbringen legt der Kläger jedoch nicht hinreichend dar, dass die gestellten Rechtsfragen seit der von ihm genannten Entscheidung des BSG erneut klärungsbedürftig geworden sein könnten. Zur Darlegung einer solchen (erneuten) Klärungsbedürftigkeit ist aufzuzeigen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsauffassung mit gewichtigen Argumenten in der Rechtsprechung oder im Schrifttum substantiell widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, bislang nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 26.5.2025 - B 5 R 163/24 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 12.4.2024 - B 12 KR 5/24 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 26.7.2023 - B 5 R 76/23 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 16).

9

Das BSG hat entschieden, dass ein Widerspruch iS des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X Erfolg hat, wenn und soweit die Behörde ihm stattgibt. Nach der dafür maßgeblichen formalen Betrachtungsweise bedarf es auf den Widerspruch hin einer Änderung des angefochtenen Rentenbescheids zur Rentenart, zur Rentenhöhe, zum Rentenbeginn oder zur Rentendauer (vgl BSG Urteil vom 6.7.2022 - B 5 R 21/21 R - BSGE 134, 237 = SozR 4-1300 § 63 Nr 32, RdNr 13; BSG Urteil vom 6.7.2022 - B 5 R 22/21 R - juris RdNr 12). Zudem hat das BSG entschieden, dass im Rahmen der von § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X geforderten Kausalität § 42 SGB X auch Berücksichtigung findet, wenn ein Begründungsfehler nach § 41 SGB X geheilt worden ist (vgl BSG Urteil vom 6.7.2022 - B 5 R 21/21 R - BSGE 134, 237 = SozR 4-1300 § 63 Nr 32, RdNr 32 ff; BSG Urteil vom 6.7.2022 - B 5 R 22/21 R - juris RdNr 32 ff; s auch BSG Beschluss vom 26.5.2025 - B 5 R 163/24 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 16.10.2024 - B 5 R 172/23 B - juris RdNr 9). Dem stellt sich der Kläger entgegen. Er legt allerdings nicht dar, dass und mit welchen Gründen diesen Entscheidungen des BSG im Schrifttum oder in der Rechtsprechung überhaupt substanziell widersprochen worden ist. Allein die Darstellung einer bestimmten (eigenen) Gesetzesinterpretation reicht zur Darlegung einer weiteren Klärungsbedürftigkeit einer vom BSG bereits entschiedenen Rechtsfrage nicht aus (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 7/18 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 18.2.2021 - B 10 ÜG 8/20 B - juris RdNr 6). Der Kläger stellt der höchstrichterlichen Rechtsprechung lediglich seine eigene Rechtsauffassung gegenüber, indem er zur Auslegung und Anwendung des § 63 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB X vorträgt und ausführt, aus welchen Gründen nach seinem Dafürhalten ein Kostenerstattungsanspruch gegeben sei. Auf die darin im Kern liegende Rüge, die mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmende Entscheidung des LSG sei unrichtig, kann die Nichtzulassungsbeschwerde indes nicht gestützt werden (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 26.5.2025 - B 5 R 163/24 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 26.7.2023 - B 5 R 76/23 B - juris RdNr 11).

10

Soweit der Kläger eine Verletzung von Art 19 Abs 4 Satz 1 GG rügt, hat er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gleichfalls nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt bereits an der notwendigen Auseinandersetzung insbesondere mit der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zu dieser Norm des GG (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 10.3.2022 - B 5 R 309/21 B - juris RdNr 11).

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

12

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.