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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1996, Az.: VII ZB 12/96

Empfangsbekenntnis; Beweis für Entgegennahme; Entkräftung des Beweises

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.06.1996
Aktenzeichen
VII ZB 12/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14358
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • HFR 1997, 108-109 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1996, 958-959 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 2514-2515
  • VersR 1997, 86 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der durch das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis erbrachte Beweis für die Entgegennahme des Schriftstücks und für den Zeitpunkt der Entgegennahme ist nicht schon dadurch entkräftet, daß die bloße Möglichkeit der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses besteht.

Gründe

1

I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns für Bauleistungen. Die Beklagten machen ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

2

Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 107.359,99 DM Zug um Zug gegen Beseitigung näher bezeichneter Mängel verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat mit Empfangsbekenntnis gemäß § 212 a ZPO bestätigt, daß er die Ausfertigung des Urteils am 23. Oktober 1995 erhalten hat. Durch Anwaltsschriftsatz vom 24. November 1995, der am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist, haben die Beklagten Berufung eingelegt und diese in verlängerter Frist begründet.

3

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten durch Beschluß vom 26. März 1996 verworfen, da das Rechtsmittel nicht innerhalb eines Monats seit Zustellung des angefochtenen Urteils eingelegt worden sei (§ 516 ZPO). Hier gegen richtet sich die form- und fristgerechte sofortige Beschwerde der Beklagten.

4

Zur Begründung tragen sie vor, das Urteil des Landgerichts sei ihrem Prozeßbevollmächtigten erst am 24. Oktober 1995 zugestellt worden, wie sich aus dem Eingangsstempel der Anwaltskanzlei auf der Ausfertigung des Urteils ergebe.

5

II. Das Rechtsmittel ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Beklagten haben die Berufungsfrist versäumt.

6

1. Die Berufungsfrist hat am 23. Oktober 1995 zu laufen begonnen, weil durch das Empfangsbekenntnis Beweis dafür erbracht worden ist, daß der Prozeßbevollmächtigte das Schriftstück an diesem Tag entgegengenommen hat. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in dem Empfangsbekenntnis enthaltenen Erklärungen ist nicht geführt.

7

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erbringt das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis i.S.d. § 212 a ZPO Beweis für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme (Senatsbeschlüsse vom 16. September 1993 - VII ZB 20/93 = VersR 1994, 371 und vom 29. Februar 1996 - VII ZB 28/95, zur Veröffentlichung bestimmt). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zulässig. Er ist jedoch nur erbracht, wenn die Beweiswirkung des § 212 a ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, daß die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können. Der Gegenbeweis ist nicht schon dann erbracht, wenn die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (Senat, Beschluß vom 29. Februar 1996 aaO.).

8

Der Vortrag der Beklagten erbringt den Gegenbeweis nicht. Der Umstand, daß die Ausfertigung des Landgerichtsurteils den Eingangsstempel der Anwaltskanzlei vom 24. Oktober 1995 trägt, rechtfertigt nicht den Schluß, die Entscheidung des Oberlandesgerichts müsse später als am 23. Oktober 1995 zugestellt worden sein. Unterschiedliche Daten könnten sich beispielsweise ohne weiteres dadurch ergeben haben, daß der Anwalt das Schriftstück zunächst selbst bearbeitet und erst dann an sein Büro weitergeleitet hat.

9

2. Die Beklagten haben nach Einlegung der sofortigen Beschwerde hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Darüber hat nach § 237 ZPO das Oberlandesgericht zu entscheiden. Eine derartige Entscheidung abzuwarten, ist nicht veranlaßt (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 = NJW 1982, 887 f = VersR 1982, 95 f).