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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1990, Az.: IV ZR 142/89

Kündigung eines Versicherungsvertrages; Versicherer; Veräußerer als Versicherungsnehmer; Kündigungsadressat; Darlegungs- und Beweislast; Kenntnis des Versicherers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.06.1990
Aktenzeichen
IV ZR 142/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13826
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JurBüro 1990, 716 (Kurzinformation)
  • MDR 1990, 991-992 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 1306-1308 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1990, 881-882 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Wenn der Versicherer, der die Veräußerung der versicherten Sache nicht kennt, ist den Versicherungsvertrag kündigt, ist

1. der Veräußerer Versicherungsnehmer und damit Kündigungsadressat und

2. trägt der Erwerber die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis des Versicherers.

Tatbestand:

1

Die Klägerin betrieb vom 13. Juni 1976 bis zum 31. Dezember 1981 in G. zwei Lichtspieltheater. Die hierfür erforderlichen Räume hatte sie von der Stadtgemeinde gepachtet. Sie beantragte am 30. April 1980 bei der Beklagten den Abschluß einer Filmtheater-Einheitsversicherung, durch die ein früheres bereits seit 1976 bestehendes Versicherungsverhältnis abgelöst werden sollte. Die Beklagte nahm den Antrag durch Versicherungsschein vom 12. Juni 1980 an; in ihm war als Versicherungsbeginn der 1. Januar 1980 genannt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1982 veräußerte die Klägerin ihren Kinobetrieb an die "T. GmbH", deren Geschäftsführer ihr Ehemann war. In der Nacht vom 5. zum 6. Februar 1983 entstand im Filmtheaterbetrieb ein Einbruchdiebstahlsschaden. Nach längeren Verhandlungen zahlte die Beklagte als Entschädigung einen Betrag von 5.500 DM auf das Konto der T. GmbH. Sie entschloß sich daraufhin, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das vom 9. Mai 1985 datierende Kündigungsschreiben richtete sie an die Klägerin; sie gab es unter der im Versicherungsschein angegebenen Adresse "G. Weg, H. " als Einschreibebrief mit Rückschein auf. Da die Klägerin inzwischen nach K. in G. umgezogen war, erreichte sie der Einschreibebrief nicht.

2

Im November 1985 wurde der Kinobetrieb eingestellt; die letzte Vorstellung fand am 29. November 1985 statt. In der Nacht vom 2. zum 3. Dezember 1985 brach in den bisherigen Kinoräumen ein Brand aus. Die Klägerin hat den Anspruch gegen die Beklagte auf Entschädigung für diesen Schadensfall an die Bank abgetreten. Diese wiederum hat die Klägerin zur Geltendmachung des Anspruchs ermächtigt.

3

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Zahlung einer Brandentschädigung in Höhe von 84.200 DM, und zwar ursprünglich an sich selbst, später an die Bank. Nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hatte, daß die Klägerin im Zeitpunkt des Brandes nicht mehr Inhaberin des Kinobetriebes und damit Versicherungsnehmer gewesen sei, brachte die Klägerin eine Abtretungserklärung der T. GmbH bei.

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Die Beklagte vertritt die Ansicht, daß die Klage schon deshalb unbegründet sei, weil die von ihr ausgesprochene Kündigung das Versicherungsverhältnis aufgelöst habe. Im übrigen sei sie wegen einer von der Klägerin vorgenommenen Gefahrerhöhung leistungsfrei gewesen. Schließlich habe sich die Klägerin bei der Verhandlung über die Entschädigung auch einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihren Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

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I. 1. Die Beklagte hat unter Vorlage einer Auskunft des Ordnungsamts der Stadt G. vorgetragen, daß der Betrieb, der Gegenstand des Versicherungsvertrages war, am 1. Januar 1982 von der Klägerin auf die "T. GmbH" übergegangen sei (Schriftsatz vom 6. November 1987 - Bl. 37 d.A.; Anl. B 9); die Klägerin hat dem nicht widersprochen. Aus diesem Umstand zieht die Beklagte die zutreffende rechtliche Folgerung, daß das Versicherungsverhältnis am 1. Januar 1982 auf die GmbH übergegangen ist (§ 69 VVG). Der Klägerin steht daher ein Anspruch aus eigenem Recht nicht zu.

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2. Der zunächst bestehende Mangel der Aktivlegitimation ist dadurch behoben worden, daß die GmbH ihren Entschädigungsanspruch am 25. November 1987 an die Klägerin abgetreten hat. Diese macht seitdem nicht mehr geltend, daß sie einen Entschädigungsanspruch aus eigenem Recht habe. Gegenstand des Rechtsstreits ist demnach allein die Frage, ob die T. GmbH einen Anspruch auf Deckung des Brandschadens erlangt hat.

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3. Die Klägerin hat durch Erklärung vom 9. Januar 1986 ihren Anspruch auf Versicherungsleistung an die Bank abgetreten. Die Abtretung war zunächst unwirksam, da die Klägerin nicht Inhaberin der abgetretenen Forderung war; sie ist jedoch durch die von der Forderungsinhaberin vorgenommene Abtretung an die Klägerin konkludent genehmigt und daher nach § 185 BGB wirksam geworden.

9

4. Die jetzige Forderungsinhaberin, die Bank, hat die Klägerin zur Geltendmachung der Forderung ermächtigt. Das für die gewillkürte Prozeßstandschaft erforderliche eigene Interesse der Klagepartei liegt vor, da eine Zahlung der Beklagten an die Bank den bei ihr bestehenden Schuldsaldo der Klägerin vermindern wird.

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II. 1. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Beklagte das Kündigungsschreiben an den falschen Adressaten gerichtet hat. Im Mai 1985 war nicht mehr die Klägerin, sondern die T. GmbH Vertragspartner der Beklagten. Die Klägerin war auch nicht Geschäftsführerin dieser GmbH.

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Die Zedentin müßte sich gleichwohl die Kündigung als wirksam entgegenhalten lassen, wenn der Beklagten bei der Absendung des Kündigungsschreibens die Veräußerung des Betriebs noch nicht bekannt war. § 69 Abs. 3 VVG ist dahin zu verstehen, daß der Versicherer bis zur Kenntnis der Veräußerung den Veräußerer nach wie vor als Versicherungsnehmer behandeln darf (so mit Recht Prölss/Martin, VVG 24. Aufl. § 69 Anm. 6). Das gilt auch bei Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls vorgenommen werden (obwohl § 69 Abs. 3 nach seinem Wortlaut diesen Fall nicht trifft, da es im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts eine "gegen ihn" - d.h. gegen den Versicherer - "begründete Forderung" noch nicht gegeben hat). In der Rechtsprechung ist dies für die Zahlungsfristbestimmung nach § 39 VVG (OLG Hamm, Praxis des Versicherungsrechts - Beilage zur "Öffentlich-rechtlichen Versicherung" - 1933, 69) und für die vertragliche Aufhebung des Versicherungsvertrages (BGH, Urteil vom 12. Juli 1968 - IV ZR 503/68 - VersR 1968, 1035) anerkannt; für eine Kündigung kann nichts anderes gelten.

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2. Der Gesetzgeber stellt in § 69 Abs. 3 VVG - anders als in § 10 VVG - nicht darauf ab, ob der Versicherungsnehmer die Veräußerung angezeigt hat, sondern allein darauf, ob diese dem Versicherer bekannt war. Ob der Versicherungsnehmer die Anzeigeobliegenheit aus § 71 VVG erfüllt hat, ist in diesem Zusammenhang belanglos. Darlegungs- und beweispflichtig für die Kenntnis des Versicherers ist der (neue) Versicherungsnehmer. Dies folgt aus der in § 69 Abs. 3 VVG enthaltenen Verweisung auf § 407 Abs. 1 BGB. Dort hat der Gesetzgeber durch den Gebrauch der Worte "es sei denn" zum Ausdruck gebracht, daß die Beweislast den neuen Gläubiger treffen soll.

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Aus dem (zum großen Teil unstreitigen) Parteivortrag ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für eine Kenntnis der Beklagten vom Übergang des Kinobetriebs auf die GmbH. Bedeutsam ist in dieser Hinsicht vor allem das Verhalten der Beklagten bei dem Versicherungsfall vom März 1983. Der Schaden wurde der Beklagten von dem Filmsachverständigen R. angezeigt. Sie forderte daraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 10. März 1983 (Anlage K 6) zur formularmäßigen Anzeige des Schadens auf. Es steht fest, daß die anschließende Korrespondenz wegen der Schadensregulierung mit der GmbH geführt wurde. Von dem Schriftwechsel, der sich über zwei Jahre hinzog, ist nur ein einziges Schreiben vom 18. August 1984 vorgelegt worden. Es trägt den vorgedruckten Briefkopf: "T. GmbH, K.allee, H., privat: K., G. " und ist vom Geschäftsführer dieser GmbH, dem Ehemann der Klägerin, E. T., unterzeichnet. Die Schadensregulierung wurde durch einen Vergleich beendet, den der Regulierungsbeauftragte unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Beklagte geschlossen hatte. Die Vergleichsurkunde ist nicht vorgelegt worden; es läßt sich deshalb derzeit nicht mit Sicherheit feststellen, wer in ihm als Vergleichspartner der Beklagten aufgeführt ist. Das Genehmigungsschreiben hat die Beklagte an die T. GmbH gerichtet (Anlage K 8); dies könnte dafür sprechen, daß auch der Vergleich mit dieser Gesellschaft geschlossen worden ist. Die vereinbarte Entschädigung von 5.500 DM hat die Beklagte auf das Konto der T. GmbH (bei der Sparkasse) überwiesen.

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Das Berufungsgericht hätte alle diese Umstände tatrichterlich würdigen müssen. Es hat dies jedoch nicht getan und die für eine Kenntnis der Beklagten sprechenden Indizien mit der Begründung abgetan, der Eigentümer der versicherten Gegenstände brauche nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch zu sein. Es könne sein, daß die GmbH Eigentümer der beschädigten Gegenstände gewesen sei; das ändere nichts daran, daß die Klägerin Versicherungsnehmerin sei. Nun ist zwar richtig, daß das Versicherungsvertragsgesetz auch die Versicherung eines fremden Interesses zuläßt (§ 74). Jedoch hat die Klägerin im vorliegenden Fall keine Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossen. Sie war, als der Versicherungsvertrag zustande kam, noch Inhaberin des Kinobetriebs und hat demgemäß auch ihr eigenes Interesse versichert. Veräußert der Versicherungsnehmer die versicherte Sache (hier: den versicherten Betrieb), dann wandelt sich die bisherige Versicherung auf eigene nicht in eine solche auf fremde Rechnung um; vielmehr tritt der neue Eigentümer an Stelle des alten in den Vertrag ein und führt die Versicherung auf eigene Rechnung weiter (§ 69 VVG).

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Die Beklagte selbst behauptet nicht, daß sie eine Versicherung für fremdes Risiko angenommen habe; sie will vielmehr die GmbH für die Bevollmächtigte der Klägerin gehalten haben. Sie will also geltend machen, daß sie eine Gesellschaft als Vertreterin der Versicherungsnehmerin behandelt, mit ihr einen Regulierungsvergleich abgeschlossen und an sie die Entschädigung ausgezahlt habe, ohne sich eine Verhandlungs- und Geldempfangsvollmacht vorlegen zu lassen, ja ohne auch nur den Versuch unternommen zu haben, sich über die rechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der GmbH Klarheit zu verschaffen. Ob ihr das geglaubt werden kann, wird der Tatrichter zu entscheiden haben.

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3. Auf die Frage, ob die Klägerin der Beklagten die Änderung ihrer Anschrift mitgeteilt hat, wird es nur dann ankommen, wenn der Tatrichter die Kenntnis der Beklagten vom Übergang des Betriebes auf die GmbH nicht als erwiesen ansehen sollte. In diesem Fall wird das Berufungsgericht zu beachten haben: Durch § 10 VVG soll nur verhindert werden, daß der Versicherer erforderliche Willenserklärungen gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht abgeben kann, weil er dessen Anschrift nicht kennt. Er kann sich deshalb auf eine Nichtanzeige oder eine Formverletzung nicht berufen, wenn er auf andere Weise von der Anschriftsänderung Kenntnis erlangt hat (Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 10 Anm. 12). Daß der Beklagten die neue Anschrift bekannt war, muß nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als unstreitig angesehen werden. Die Klägerin hat in der Klageschrift substantiiert dargelegt, daß für sie als Schadenssachbearbeiterin Frau L. zuständig gewesen sei. Dies wird von der Beklagten nicht geleugnet. Tatsächlich hat Frau L. die Entscheidung über die Regulierung des Vorschadens unterzeichnet (Anlage K 8), auch über den jetzigen Schaden mit dem Ehemann der Klägerin verhandelt (Anlage K 10) und sie ist schließlich vom Vorstand der Beklagten gemäß § 141 Abs. 3 ZPO mit der Vertretung im Einzelrichtertermin vom 7. Februar 1989 beauftragt worden (Bl. 82 d.A.). Die Klägerin hat weiterhin Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben soll, daß Frau L. über die Anschrift der Klägerin unterrichtet gewesen sei. Auch dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Sie hat lediglich behauptet, daß der die Kündigung bearbeitende Angestellte W. von der neuen Anschrift keine Kenntnis gehabt habe (Schriftsatz vom 7. April 1987 - S. 2, Bl. 19 d.A.). Das kann jedoch nicht entscheidend sein. Wenn der für das Versicherungsverhältnis zuständigen Sachbearbeiterin die Anschriftsänderung bekannt geworden ist, muß sich die Beklagte dies zurechnen lassen. Ihr steht es zwar frei, die Entscheidung über eine Kündigung des Vertragsverhältnisses nach Eintritt des Versicherungsfalls einem anderen Angestellten zu übertragen als dem, der für die Bearbeitung des Schadensfalls zuständig ist. Es ist jedoch ihre Sache, dafür zu sorgen, daß dessen Erkenntnisse an den ersteren weitergegeben werden.

17

III. Das Berufungsurteil kann auch nicht gemäß § 563 ZPO mit der Begründung aufrechterhalten werden, die Klägerin oder die T. GmbH habe eine Gefahrerhöhung vorgenommen. Das Landgericht hatte zwar angenommen, die Beklagte sei gemäß §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG leistungsfrei; die hierfür angegebenen Gründe halten jedoch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Durch die Vorschrift über die Gefahrerhöhung (§§ 23ff. VVG) soll das Gleichgewicht zwischen dem vom Versicherer übernommenen Risiko und der vereinbarten Prämie erhalten werden; der Versicherer soll nicht gezwungen werden, am Versicherungsvertrag festzuhalten, obwohl das Verhältnis zwischen Prämie und Risiko nicht mehr der Risikolage entspricht, die der Versicherer bei Abschluß des Versicherungsvertrags voraussetzen durfte. Entscheidend muß immer sein, ob der Versicherer den Abschluß des Versicherungsvertrages abgelehnt oder von der Zahlung einer höheren Prämie abhängig gemacht hätte, wenn er die später tatsächlich eingetretenen Veränderungen vorausgesehen hätte. Dabei ist eine ganzheitliche Betrachtungsweise geboten. Nicht darauf kommt es an, ob einzelne neue Gefahrenquellen entstanden sind, sondern darauf, ob sich die Risikolage insgesamt gesehen erhöht hat (BGHZ 79, 156; Deutsch, Versicherungsvertragsrecht 2. Aufl. Rdn. 139). Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß das Leerstehen eines Gebäudes in der Feuerversicherung keineswegs immer eine Gefahrerhöhung bedeutet; es entstehen dadurch zwar manche neue Gefahrenquellen, andere kommen dagegen in Wegfall (vgl. Urteil vom 13. Januar 1982 - IVa ZR 197/80 - VersR 1982, 466 für leerstehende Wohngebäude; Urteil vom 25. Juni 1976 - IV ZR 162/75 - VersR 1976, 825). Bei der Filmtheater-Einheitsversicherung führt die Einstellung des Kinobetriebes regelmäßig zu einer Verminderung des versicherten Risikos. So. kann es auch im vorliegenden Fall gewesen sein. Die Klägerin hatte unter anderem das gesamte Filmmaterial gegen die Gefahr von Schäden, die durch Transportmittelunfälle, Diebstahl, Abhandenkommen, Unterschlagung, Veruntreuung, mut- und böswillige Beschädigung seitens dritter Personen, Zerreißen der Filme, Perforationseinrisse, Kratzer und Schrammen entstehen, die zum Verkauf an Theaterbesucher bestimmten Vorräte an Getränken, Lebens- und Genußmitteln, das Reklamematerial, das Bargeld und die Eintrittskarten versichert. Aufgrund einer besonderen Klausel wurde zusätzlich die Gefahr der Beraubung des Boten gedeckt, der die eingenommenen Eintrittsgelder zur Bank brachte. Alle diese Gefahren konnten sich nach der Einstellung des Kinobetriebs nicht mehr verwirklichen. Das versicherte Interesse ist allerdings, wie der vorliegende Fall zeigt, durch die Einstellung des Kinobetriebes nicht sofort und nicht vollständig weggefallen. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Gefahrerhöhung vorliegt, hätten jedoch diese gefahrmindernden Umstände mit den durch die Einstellung des Kinobetriebs entstandenen neuen Gefahrenquellen abgewogen werden müssen.

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Das Landgericht verweist ferner darauf, daß das Gebäude bereits vor der Schließung des Filmtheaters bis auf die Kinoräume leerstand; dadurch sei die Gefahr von Einbrüchen, Beschädigung, Bränden usw. im bewirtschafteten Teil generell erhöht worden. Es übersieht zwar nicht, daß dieser Zustand bereits beim Abschluß des (zweiten) Versicherungsvertrages im Jahre 1980 bestanden hat; es meint jedoch, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, die Beklagte auf diesen Umstand hinzuweisen. Selbst wenn dies richtig sein sollte, könnte damit allenfalls der Vorwurf einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (§§ 16ff. VVG), nicht aber die Annahme einer Gefahrerhöhung begründet werden. Eine Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 16 Abs. 1 VVG macht aber den Versicherer nicht automatisch leistungsfrei, sondern gibt ihm nur das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (§ 16 Abs. 2 VVG); von dieser Möglichkeit hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Im übrigen hat die Beklagte sich auf eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht berufen und auch deren Voraussetzungen nicht schlüssig behauptet.

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IV. Das Landgericht hat die Klageabweisung hilfsweise darauf gestützt, daß die Klägerin versucht habe, die Beklagte über die Höhe des entstandenen Brandschadens zu täuschen. Auch dieser Einwand war jedoch von der Beklagten nicht schlüssig begründet worden.

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Nach § 21 der Allgemeinen Bedingungen für die Filmtheater-Einheitsversicherung ist der Versicherer von jeder Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer sich bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig macht. Versicherungsnehmer war, wie oben dargelegt, die GmbH. Daß sich der Geschäftsführer der GmbH, der Ehemann der Klägerin, einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht hätte, behauptet die Beklagte nicht; sie erhebt diesen Vorwurf nur gegenüber der Klägerin.