Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.03.1993, Az.: XII ZB 93/91
Versorgungsausgleich; Abänderungsverfahren; Wesentlichkeitsgrenze; Ausgleichsberechtigte Ehegatte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.03.1993
- Aktenzeichen
- XII ZB 93/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 14831
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- FamRZ 1993, 796-798 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 1993, 292 (red. Leitsatz mit Anm.)
- LM H. 10 / 1993 VAHRG Nr. 53
- MDR 1993, 542-543 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 1650-1651 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG erlaubt die Korrektur der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich auch in Fällen, in denen das Anrecht eines Ehegatten zu Unrecht nicht einbezogen worden ist; auf die Gründe dafür kommt es nicht an.
2. Die Beachtung der sogenannten Wesentlichkeitsgrenze (10 % des Wertes der durch die abzuändernde Entscheidung insgesamt übertragenen oder begründeten Anrechte) ist mit dem Grundgesetz auch dann vereinbar, wenn sie einer Abänderung zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten entgegensteht.
Gründe
I. Das Verfahren betrifft den Antrag auf Abänderung einer Versorgungsausgleichsregelung.
Der am 23. Februar 1928 geborene Ehemann (im Scheidungsverfahren Antragsteller, jetzt Antragsgegner) und die am 29. Januar 1931 geborene Ehefrau (im Scheidungsverfahren Antragsgegnerin, jetzt Antragstellerin) schlossen am 23. Februar 1954 die Ehe. Diese wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ottweiler vom 3. Juli 1989 geschieden. Die Regelung des Versorgungsausgleichs in diesem Urteil ging davon aus, daß während der Ehezeit (1. Februar 1954 bis 30. September 1988, § 1587 Abs. 2 BGB) beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hatten, der Ehemann aufgrund Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 1.447, 10 DM, die Ehefrau aufgrund der Erziehungszeiten für die vier in der Ehe geborenen und inzwischen volljährigen Kinder der Parteien in Höhe von 122, 90 DM, jeweils bezogen auf den 30. September 1988. Auf seiten des Ehemannes wurden außerdem Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei der Firma A. D. GmbH (dynamisierter Wert monatlich 66, 41 DM) und bei den F. Werken AG (dynamisierter Wert monatlich 194, 93 DM) einbezogen. Der Wertunterschied betrug danach 1. 585, 54 DM und der Ausgleichsbetrag die Hälfte davon (= 792, 77 DM). Das Amtsgericht, das einen geringfügig anderen Wertunterschied errechnet hat, führte den Versorgungsausgleich in der Weise durch, daß es durch Splitting vom Rentenversicherungskonto des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland (LVA) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 662, 10 DM und zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgungen im Wege des erweiterten Splittings weitere Rentenanwartschaften von monatlich 61, 60 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertrug. Wegen des noch verbleibenden Ausgleichswertes verpflichtete sich der Ehemann durch einen vor dem Familiengericht geschlossenen Vergleich, zur Begründung weiterer Rentenanwartschaften einen Beitrag in Höhe von 6. 445, 68 DM auf das Rentenversicherungskonto der Ehefrau bei der LVA einzuzahlen; hinsichtlich des Restbetrages sollte es beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verbleiben.
Mit Schriftsatz vom 7. Februar 1990 beantragte die Ehefrau beim Amtsgericht, die Regelung des Versorgungsausgleichs gemäß § 10a VAHRG im Hinblick darauf abzuändern, daß für den Ehemann ein während der Ehezeit erworbener weiterer, bisher nicht berücksichtigter Anspruch auf eine Zusatzrente bestehe. Das bestätigte die LVA, Abt. Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (HZV), die unter dem 14. März 1990 mitteilte, die Zusatzrentenanwartschaft betrage - bezogen auf das Ehezeitende - monatlich 69, 10 DM; für sie gelte das Quasi-Splitting.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 7. Juni 1990 den Antrag auf Abänderung zurückgewiesen. Es hat dahinstehen lassen, ob eine Änderung nach § 10a VAHRG in Betracht komme, wenn eine dem Gericht nicht bekannt gewordene Anwartschaft im Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt worden sei; jedenfalls liege keine wesentliche Abweichung vor, weil sie die im Gesetz vorgesehene Grenze von 10 vom Hundert der in der früheren Entscheidung insgesamt übertragenen oder begründeten Anrechte nicht übersteige. Die Ehefrau hat dagegen Beschwerde und gegen den diese zurückweisenden Beschluß des Oberlandesgerichts zugelassene weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Der Änderungsantrag der Ehefrau ist zulässig. Im Erstverfahren ist zwar objektiv unvollständig über den Versorgungsausgleich entschieden worden. Da das Gericht seinerzeit aber nicht nur über einen Teil des Ausgleichsanspruchs, sondern abschließend entscheiden wollte, steht einer ergänzenden Entscheidung § 18 Abs. 2 FGG entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 107/85 - BGHR FGG § 18 Abs. 2 - Versorgungsausgleich 1 = FamRZ 1988, 276).
Zu Recht haben die Vorinstanzen die Ehefrau auch nicht auf den Weg der Wiederaufnahme des durch das rechtskräftige Verbundurteil vom 3. Juli 1989 geschlossenen Erstverfahrens durch Restitutionsklage verwiesen, so daß es nicht darauf ankommt, ob die besonderen Voraussetzungen des § 580 ZPO vorliegen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 10a VAHRG erfüllt, erlaubt seit ihrem Inkrafttreten schon diese Vorschrift die Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und die Überprüfung und gegebenenfalls Abänderung der ersten Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 80/86 - FamRZ 1989, 264). Nach Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift reicht es grundsätzlich - vorbehaltlich der Einschränkungen nach Abs. 2 - für eine Abänderung aus, wenn ein im Zeitpunkt des Erlasses der Abänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweicht. Es kommt nicht darauf an, ob die Abweichung auf einer fehlerhaften Wertermittlung der bereits im Erstverfahren bekannten Anwartschaften beruht oder darauf, daß ein Anrecht damals nicht bekannt oder versehentlich nicht einbezogen worden ist (Senatsbeschluß vom 23. September 1987 aaO.). Das Abänderungsverfahren verfolgt das Ziel, wie bei einer Erstentscheidung alle dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anwartschaften mit ihrem aktuellen auf das Ehezeitende bezogenen Wert zu erfassen (Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 46/88 - FamRZ 1990, 276, 277). Für die Ermittlung des Wertunterschiedes ist es unerheblich, aus welchen Gründen im Erstverfahren eine Anwartschaft von einem Beteiligten nicht angegeben oder vom Gericht übersehen worden ist. Rechtlich ist daher nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht sich insoweit auf die Feststellung beschränkt hat, der Ehemann habe im Scheidungsverfahren den Anspruch auf die Zusatzrente bei der HZV nicht offenbart, was offenläßt, ob er aus Fahrlässigkeit oder absichtlich handelte oder ob das möglicherweise darauf beruhte, daß der Ehemann auf eine vollständige Auskunft der LVA vertraute, die sowohl Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung wie der Zusatzversorgung ist, wenn auch bezüglich der letzteren in einer besonderen Abteilung.
2. Das Oberlandesgericht hat - wie schon das Familiengericht - festgestellt, daß der aktuelle Wertunterschied von dem im Verbundurteil zugrunde gelegten allein um den Wert der damals nicht berücksichtigten Zusatzrente abweicht; dieser beträgt rechnerisch monatlich 69, 10 DM und würde daher zur Übertragung oder Begründung eines Anrechts der Ehefrau in Höhe von monatlich 34, 51 DM, bezogen auf das Ehezeitende, führen. Beide Vorinstanzen haben sich jedoch gehindert gesehen, das Verbundurteil insoweit abzuändern, weil keine wesentliche Abweichung i.S.v. § 10a Abs. 2 Satz 2 VAHRG vorliegt, denn sie übersteigt nicht 10 vom Hundert des Wertes der durch das Verbundurteil insgesamt übertragenen oder begründeten Anrechte (vgl. zur Berechnung dieser Grenze Senatsbeschluß vom 20. Februar 1991 - XII ZB 55/90 - FamRZ 1991, 676).
Die weitere Beschwerde räumt ein, daß der zusätzlich von der Ehefrau im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich erstrebte Ausgleichsbetrag von monatlich 34, 51 DM rechnerisch den gesetzlich bestimmten Grenzwert nicht übersteigt. Denn durch das Verbundurteil in Verbindung mit dem genehmigten Vergleich der Parteien sind ohne Berücksichtigung des in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesenen Teils zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften von (662, 10 + 61, 60 + 34, 54 =) 758, 24 DM übertragen oder begründet worden. Der Grenzwert wird danach frühestens bei einem Betrag von 75, 82 DM erreicht.
3. Die weitere Beschwerde hält indessen die gesetzliche Regelung für verfassungswidrig, weil sie in Fällen wie dem vorliegenden Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verletze. Die starr schematisierte Regelung in § 10a Abs. 2 Satz 2 VAHRG verhindere eine Verwirklichung der vom Gesetz an sich angestrebten materiellen Gerechtigkeit. Geboten sei eine Auslegung der Vorschrift, die es ermögliche, alle Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen. Im Hinblick darauf, daß die Versorgungslage der beiden schon über 60 Jahre alten Ehegatten äußerst beengt sei, bedeute die Einbeziehung der Zusatzrente in den Versorgungsausgleich einen wesentlichen Unterschied gegenüber der Erstentscheidung. Wäre die Ehefrau während der Ehezeit erwerbstätig gewesen statt den Haushalt zu führen und vier Kinder zu betreuen und zu erziehen, hätte sie soviel eigene Rentenanwartschaften erwerben können, daß nur ein verhältnismäßig geringer Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre; in diesem Falle wäre dann auch die Wesentlichkeitsschwelle von 10 vom Hundert so niedrig gewesen, daß sie für den jetzt erstrebten zusätzlichen Ausgleich sicher überschritten werden könne.
Der Senat teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 16. November 1992 (1 BvL 17/891 BvL 17/89 - FamRZ 1993, 161 [BVerfG 16.11.1992 - 1 BvL 17/89]) entschieden, daß die in Rede stehende Regelung des § 10a Abs. 2 Satz 2 erste Alternative VAHRG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es hat ausgeführt, der Gesetzgeber habe sich mit dieser Konkretisierung der Wesentlichkeitsgrenze noch im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis gehalten. Es bestehe ein berechtigtes Interesse daran, daß rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht ohne gewichtige Gründe wiederaufgenommen werden. Dabei habe der Gesetzgeber die Interessen der Versorgungsträger, den Vollzug des Versorgungsausgleichs nicht schon wegen geringfügiger Abweichungen ändern zu müssen, ebenso berücksichtigen dürfen wie die Belastung der Gerichte. In begrenztem Umfang seien Abweichungen vom Halbteilungsgrundsatz deshalb hinzunehmen. Die Einschätzung des Gesetzgebers, daß die an die frühere Entscheidung anknüpfende relative Grenze geeignet sei, in Ergänzung der absoluten Mindestgrenze (§ 10a Abs. 2 Satz 2 zweite Alternative VAHRG: 0, 5 vom Hundert des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße) zur Entlastung der Gerichte und Versorgungsträger beizutragen, sei nicht zu beanstanden. Falls sich bei der gebotenen Beobachtung der Auswirkungen dieser Regelung herausstellen sollte, daß die Anknüpfung an die in der früheren Entscheidung übertragenen oder begründeten Anrechte nicht nur in seltenen, besonders gestalteten Einzelfällen zu empfindlichen Eingriffen führe, müßte die Wesentlichkeitsgrenze erneut überprüft werden.
Diesen Ausführungen folgt der Senat. Dabei wird nicht verkannt, daß es in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall um das Begehren eines Ausgleichspflichtigen ging, eine über die Halbteilung hinausgehende Kürzung der Versorgungsanrechte in der Erstentscheidung durch die beantragte Abänderung zurückzunehmen und daß demgemäß das Gericht auch die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Eigentumsposition des Ausgleichspflichtigen geprüft hat. Daraus läßt sich jedoch kein entscheidender Unterschied zu der vorliegenden Fallgestaltung herleiten, in der es um das Begehren eines ausgleichsberechtigten Ehegatten auf Erhöhung des Ausgleichs geht. Denn die Erhöhung auf der einen Seite zieht notwendig die Kürzung auf der anderen nach sich. Es besteht kein Anhalt für die Annahme, daß das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Wesentlichkeitsgrenze nur eingeschränkt für die Fälle hat anerkennen wollen, in denen sie sich zu Lasten eines Ausgleichspflichtigen auswirkt, nicht aber für die Fälle, in denen sie zu dessen Gunsten einer Änderung entgegensteht. Dagegen spricht auch, daß das Gericht ausdrücklich festgestellt hat, daß sich aus Art. 3 Abs. 1 GG keine weitergehenden Anforderungen an die zur Prüfung gestellte Norm ergeben.