Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1991, Az.: XII ZB 55/90
Versorgungsausgleich; Wesentlichkeitsgrenze; Änderungsentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.02.1991
- Aktenzeichen
- XII ZB 55/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14443
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- FamRZ 1991, 676-678 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 1991, 236 (red. Leitsatz mit Anm.)
- LM H. 43 / 1991 VAHRG Nr. 43
- MDR 1991, 1176-1177 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 1827-1828 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 962 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Wesentlichkeitsgrenze von 10 % ist überschritten, wenn der Gesamtbetrag der Anrechte, die durch eine Änderungsentscheidung zu übertragen und zu begründen wären, von dem Gesamtbetrag der durch die Erstentscheidung übertragenen und begründeten Anrechte um mehr als 10 % dieses Betrages abweicht.
Gründe
I. 1. Der am 25. November 1928 geborene Ehemann (früher Antragsteller) und die am 13. Juni 1933 geborene Ehefrau (früher Antragsgegnerin) schlossen am 4. Oktober 1968 die Ehe. Diese wurde auf den am 20. November 1981 zugestellten Antrag des Ehemannes durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 26. August 1983 (rechtskräftig seit dem 18. November 1983) geschieden.
In dem Scheidungsverbundurteil wurde der Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 174,10 DM auf das ebenfalls bei der BfA geführte Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 9,79 DM auf dem Konto der Ehefrau begründet wurden, jeweils bezogen auf den 31. Oktober 1981. Der Ausgleich der sonstigen, noch verfallbaren Anwartschaften des Ehemannes bei der VBL wurde dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Grundlage dieser Entscheidung waren Auskünfte der BfA vom 3. August 1982 (Ehefrau) und vom 9. Dezember 1982 (Ehemann) sowie der VBL vom 25. Februar 1983. Danach hatten beide Eheleute in der Ehezeit (1. Oktober 1968 bis 31. Oktober 1981, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die Ehefrau in Höhe von monatlich 65,40 DM, der Ehemann in Höhe von monatlich 413,60 DM. Der Ehemann hatte ferner aus der Zusatzversorgung bei der VBL eine - noch verfallbare - Anwartschaft auf Versorgungsrente von monatlich 177,21 DM sowie eine - unverfallbare - Anwartschaft auf die Versicherungsrente als Mindestbetrag der Versorgungsrente in Höhe von monatlich 66,70 DM. Die Voraussetzungen für den Bezug einer qualifizierten Versicherungsrente nach § 44a der Satzung der VBL waren im Zeitpunkt der Auskunft noch nicht erfüllt; sie sollten bei Fortbestehen des Pflichtversicherungsverhältnisses des Ehemannes frühestens am 31. Mai 1983 eintreten. Die Anwartschaft auf die ehezeitanteilige statische Versicherungsrente von monatlich 66,70 DM entsprach einer dynamisierten Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 19,58 DM.
2. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 1989 beantragte die VBL bei dem Amtsgericht, "bezüglich der Versorgungsrente des Ehemannes" gemäß § 10a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG nachträglich den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen. Bei ihm sei zwischenzeitlich der Versicherungsfall eingetreten und damit ein unverfallbarer Anspruch auf Versorgungsrente entstanden. Das Amtsgericht - Familiengericht - holte daraufhin bei der BfA und der VBL neue Auskünfte über die in der Ehezeit erlangten Versorgungsanwartschaften der Ehegatten ein. Die BfA teilte unter dem 21. Juni 1989 (Ehefrau) und 30. Juni 1989 (Ehemann) mit, die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung betrügen nach derzeitigem Stand monatlich 65,30 DM, die des Ehemannes monatlich 406,60 DM. Die VBL gab am 16. August 1989 - u.a. - folgende Auskunft: Der Ehemann habe seit dem 1. März 1989 Anspruch auf Versorgungsrente, da er von der BfA flexibles Altersruhegeld erhalte. Die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente belaufe sich auf monatlich 118,22 DM. Die Versorgungsrente - also die Differenz zwischen der Gesamtversorgung und den anzurechnenden Bezügen - betrage jedoch 0,00 DM, so daß nur der statische Mindestbetrag der Versorgungsrente (bei der es sich nach den eingereichten Anlagen um die qualifizierte Versicherungsrente nach § 44a der Satzung handelt) in Höhe von monatlich 183,23 DM an den Ehemann ausbezahlt werde. Der auf die Ehezeit entfallende Anteil dieser Mindest-Versorgungsrente betrage monatlich 83,44 DM. Das Familiengericht werde zu entscheiden haben, ob auf die zum Ende der Ehezeit fiktiv ermittelte Anwartschaft von 118,22 DM abzustellen sei oder auf den Mindestbetrag, der je nach Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 3 Abs. 2 Satz 2 der BarwertVO umgerechnet 25,50 DM, 34,30 DM, 42,32 DM oder 51,84 DM ergebe.
3. Durch Beschluß vom 29. Dezember 1989 wies das Amtsgericht den Antrag der VBL zurück, da die Wesentlichkeitsgrenze des § 10a Abs. 2 Nr. 1 und 2 VAHRG selbst bei Zugrundelegung des höchsten Umrechnungswertes der - für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich maßgeblichen - Mindestversorgungsrente nicht erreicht werde. Im Scheidungsverbundurteil sei ein Ausgleich in Höhe von insgesamt 183,89 DM zugunsten der Ehefrau durchgeführt worden. Nach den neuen Auskünften komme höchstens ein Ausgleich von insgesamt 196,58 (richtig: 196,57) DM (170,66 DM - richtig: 170,65 DM - gesetzliche Renten, 51,84 : 2 = 25,92 DM VBL-Rente) zugunsten der Ehefrau in Betracht. Damit weiche der neu errechnete Ausgleichsbetrag allenfalls um 12,69 DM und damit um weniger als 10% von dem früheren ab. 12,69 DM Rentenanwartschaften ergäben im übrigen eine Wartezeit von 8 Monaten. Eine für die Versorgung der Ehefrau maßgebende Wartezeit - die sich hier auf 420 Monate belaufen würde, könne damit nicht erfüllt werden.
Gegen diese Entscheidung legte die VBL Beschwerde ein. Sie beanstandete, daß das Amtsgericht die Wesentlichkeitsgrenze von 10% an dem Gesamtausgleichsbetrag aller übertragenen und begründeten Anrechte ausgerichtet habe, statt, wie es der Wortlaut des § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VAHRG vorsehe, jeweils nur die zu übertragenden oder zu begründenden Anrechte miteinander zu vergleichen.
Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde aus den Gründen der Erstentscheidung zurück. Hiergegen wendet sich die VBL mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie das Abänderungsbegehren weiterverfolgt.
II. Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Nach § 10a Abs. 1 VAHRGändert das Familiengericht auf Antrag seine (Erst-)Entscheidung u.a. ab, wenn ein im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweicht (Nr. 1) oder ein in der abzuändernden Entscheidung als verfallbar behandeltes Anrecht durch Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, weil es unverfallbar war oder nachträglich unverfallbar geworden ist (Nr. 2).
a) Um den gemäß Abs. 1 Nr. 1 maßgeblichen Wertunterschied zu ermitteln, bedarf es einer "Totalrevision" der abzuändernden Entscheidung, in die sämtliche dem Versorgungsausgleich unterliegenden Versorgungsanrechte der Ehegatten mit ihrem aktuellen Wert, bezogen auf das Ende der Ehezeit, einzubeziehen sind (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 46/88 - FamRZ 1990, 276, 277 = BGHR VAwMG Art. 4 § 1 Verfahrensgrundsätze 1). Eine Beschränkung des Verfahrens auf einzelne Anrechte ist nicht möglich; wird sie von einem Beteiligten "beantragt", so ist die hierin liegende Anregung für das Gericht nicht verbindlich. Denn nur bei einer Gesamtüberprüfung der Erstentscheidung kann allen, auch etwa gegenläufigen Entwicklungen der Versorgungen beider Ehegatten Rechnung getragen werden, und nur so ist es möglich, die in Erst- und Zweitentscheidung ermittelten Wertunterschiede zu vergleichen, die sich aus der Gesamtsumme der ehezeitanteiligen Versorgungsanrechte der früheren Ehegatten errechnen (Johannsen/Henrich/Hahne aaO. Rdn. 6; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 2. Aufl. VI Rdn. 305).
Die Vorinstanzen haben mithin zu Recht auf der Grundlage der neuen Auskünfte die Entscheidung des Verbundurteils sowohl zum Splitting als auch zum Quasi-Splitting überprüft. Gegen die hierbei gewonnenen Ergebnisse - ehezeitlich erworbene gesetzliche Rentenanwartschaften der Ehefrau von monatlich 65,30 DM, des Ehemannes von monatlich 406,60 DM, und Anwartschaften des Ehemannes auf den statischen Mindestbetrag der Versorgungsrente bei der VBL von monatlich 83,44 DM, jeweils bezogen auf den 31. Oktober 1981 - sind Bedenken nicht erhoben worden und auch nicht ersichtlich.
Hiernach sind die Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfüllt, mit welchem der oben zu I 2 angegebenen dynamisierten Werte die Versorgungsrente des Ehemannes auch in den Versorgungsausgleich einzustellen ist.
Außerdem ist - wie schon das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat - der Abänderungstatbestand des § 10a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG gegeben, da bei dem Ehemann der Versicherungsfall eingetreten und ihm ein unverfallbarer Anspruch auf Versorgungsrente erwachsen ist.
b) Indessen kommt eine Abänderung nur in Betracht, wenn der Gesamtbetrag der Anrechte, die durch eine Änderungsentscheidung zu übertragen oder zu begründen wären, von dem Gesamtbetrag der durch die Erstentscheidung übertragenen oder begründeten Anrechte wesentlich abweicht (§ 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VAHRG) oder durch sie eine für die Versorgung der Ehefrau maßgebende Wartezeit erfüllt wird (aaO. Nr. 2). § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VAHRG stellt also nicht, wie Abs. 1 Nr. 1, auf den Wertunterschied der beiderseits auszugleichenden Anrechte ab, sondern auf den Unterschied der beiden Ausgleichsbeträge. Macht dieser Unterschied mehr als 10% des Ausgleichsbetrages der Erstentscheidung aus, mindestens jedoch 0,5% des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), so ist die Wesentlichkeitsgrenze überschritten (§ 10a Abs. 2 Satz 2 VAHRG; vgl. MünchKomm/Maier BGB 2. Aufl. Rdn. 46; Johannsen/Henrich/Hahne Rdn. 41; Soergel/Minz BGB 12. Aufl. Rdn. 11, 12, sämtlich zu § 10a VAHRG).
Aus dem Wortlaut des Gesetzes, das in § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 VAHRG von "übertragenen oder begründeten Anrechten" spricht, will die weitere Beschwerde folgern, in einem Fall, in dem der Ausgleich - wie hier - sowohl durch Splitting ("Übertragung") als auch durch Quasi-Splitting ("Begründung") geschehe, sei die Wesentlichkeitsgrenze schon dann überschritten, wenn der Gesamtbetrag der durch eine Änderungsentscheidung zu übertragenden Anrechte vom Gesamtbetrag der durch die Erstentscheidung übertragenen Anrechte um mehr als 10% abweiche oder der Gesamtbetrag der zu begründenden Anrechte von dem der begründeten. Dieses Verständnis mag allein vom Gesetzeswortlaut her möglich sein; es wird durch ihn jedoch weder geboten noch auch nur nahegelegt und erweist sich bei näherer Betrachtung als unrichtig.
Die Verbindung zweier Begriffe durch das Wort "oder" braucht sprachlich keine Alternative im Sinne eines "entweder - oder" auszudrücken, sondern kann auch eine bloße Aufzählung, also ein "und" bedeuten. Gerade die Vorschriften über den Versorgungsausgleich zeigen, daß das Gesetz in vergleichbaren Zusammenhängen die Konjunktion "oder" in diesem letzteren Sinne verwendet, etwa wenn es von einer "Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis ..." spricht (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB), von "Renten oder Rentenanwartschaften" (aaO. Nr. 2 und 5), "Anwartschaften oder Aussichten" bzw. "Leistungen oder Anwartschaften auf Leistungen" (aaO. Nr. 3), von "Renten oder Leistungen" (aaO. Nr. 4), von "Versorgungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung" bzw. "Leistungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen" (aaO. Absätze 3 und 4). In allen diesen Fällen läßt sich das Wort "oder" durch ein "und" ersetzen, ohne daß sich dadurch der Regelungsgehalt der Vorschrift ändert. Nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes ist es daher nicht nur möglich, sondern überaus naheliegend, die Wortfolge "übertragenen oder begründeten Anrechte" in § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 VAHRG ebenso zu verstehen, zumal dieses Verständnis in dem vorangestellten Wort "insgesamt" eine zusätzliche Stütze findet.
Eine andere Auslegung käme nur in Betracht, wenn dafür Sachgründe beständen. Solche sind indessen nicht zu erkennen. Die weitere Beschwerde will ihre Auffassung allerdings auch mit dem Sinn und Zweck des Härteregelungsgesetzes begründen und macht dazu geltend: Das Gesetz verfolge den Zweck, nach Möglichkeit alle Versorgungsanrechte öffentlich-rechtlich auszugleichen; dieses Ziel werde durch die angefochtene Entscheidung mehr als erforderlich eingeschränkt. Außerdem bezwecke das Härteregelungsgesetz, vermeidbaren Verwaltungsaufwand bei geringfügigen Anrechten zu verhindern; auch dem werde der angefochtene Beschluß nicht gerecht.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Auslegung der Wesentlichkeitsbestimmung des § 10a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 VAHRG in dem von der weiteren Beschwerde befürworteten Sinn zu rechtfertigen. Dabei ist zunächst zu beachten, daß die Vorschrift des § 10a im Rahmen des Härteregelungsgesetzes insofern eine Sonderstellung einnimmt, als sie nachträgliche Änderungen rechtskräftiger Erstentscheidungen unter Durchbrechung der Rechtskraft ermöglicht, während das Gesetz im übrigen weitgehend Regelungen für die Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich enthält. So zielt - etwa - § 1 auf eine möglichst weitgehende Verwirklichung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ab; mit Hilfe des § 3c sollen die Versorgungsträger von dem verwaltungsaufwendigen Vollzug des Ausgleichs von Bagatellbeträgen entlastet werden (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO. § 3c Rdn. 1; Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 185/87 = BGHR VAHRG § 3c Beschwerderecht 1). Diese von der weiteren Beschwerde besonders hervorgehobenen Zielsetzungen gelten jedoch nicht in gleicher Weise für die Abänderungsvorschrift des § 10a VAHRG, bei der vielmehr die Prinzipien der materiellen Gerechtigkeit - durch Verwirklichung des Halbteilungsgrundsatzes - und des Rechtsfriedens - durch Wahrung der Rechtskraft einer Entscheidung - in Einklang zu bringen waren. An diesen Grundsätzen ist die Regelung des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 zu messen. Dazu enthält die Begründung der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 10/6369 S. 22 zu Abs. 2 Satz 2) den Hinweis: Da die Differenz der maßgeblichen Werte in jedem Fall mehr als 0,5 vom Hundert des auf einen Monat bezogenen Teils der am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße betragen müsse, seien dies bei einem 1987 gestellten Scheidungsantrag ca. 15 DM. Damit werde der Durchsetzung materieller Gerechtigkeit hinreichend Raum gegeben; unnötige Streitigkeiten würden vermieden und die Familiengerichte von Bagatellverfahren entlastet. Hiermit ist der Rahmen umrissen, innerhalb dessen der aufgezeigte Konflikt nach der Vorstellung des Gesetzes gelöst werden soll.
3. Das Oberlandesgericht hat hiernach entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde zu Recht die nach den neu erteilten Auskünften der BfA und der VBL insgesamt zugunsten der Ehefrau zu übertragenden und zu begründenden Anrechte den in dem Verbundurteil für sie übertragenen und begründeten Anwartschaften von monatlich zusammen 183,89 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1981, gegenübergestellt.
Daß das Oberlandesgericht hierbei aus der Zusatzversorgung des Ehemannes bei der VBL den ehezeitanteiligen (dynamisierten) Betrag der qualifizierten Versicherungsrente zugrunde gelegt hat, begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Ein Fall, wie er den Beschlüssen des Senats vom 19. Dezember 1989 (IVb ZB 183/88 = BGHR VBLS § 40, Versorgungsrente 1 = FamRZ 1990, 380) und vom 9. Mai 1990 (XII ZB 89/89 = BGHR aaO., Versorgungsrente 2 = FamRZ 1990, 984) zugrunde lag, in denen trotz tatsächlicher Zahlung der statischen Versicherungsrente gleichwohl die "latente" dynamische Versorgungsrente ausgeglichen wurde, liegt hier nicht vor. Denn die Versorgungsrente des Ehemannes beträgt nach der nicht angegriffenen Feststellung des Oberlandesgerichts 0,00 DM und hat damit keinen ausgleichsfähigen, positiven Wert.
Die vom Oberlandesgericht offengelassene Frage, nach welcher Vorschrift der Barwertverordnung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 oder § 3 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2) der statische Mindestbetrag der qualifizierten Versicherungsrente des Ehemannes in einen dynamischen Betrag umzurechnen wäre, bedarf in der Tat keiner Entscheidung. Selbst bei Zugrundelegung des höchsten Umrechnungsbetrages (gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BarwertVO; vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne aaO. § 1587a BGB Rdn. 208) von monatlich 51,84 DM würde die 10%-Grenze nicht überschritten (ursprünglicher Gesamtausgleich: 183,89 DM; neuer Gesamtausgleich höchstens 196,57 DM; Differenz: 12,68 DM = weniger als 10% von 183,89 DM).
Damit scheidet eine Abänderung aus, auch wenn die festgestellte Abweichung den Mindestbetrag von 0,5% der für 1981 maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße (2.340 DM; § 18 SGB IV) in Höhe von 11,70 DM überstiege (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO. § 10a VAHRG Rdn. 41).
Daß durch eine Abänderung keine für die Versorgung der Ehefrau maßgebende Wartezeit erfüllt würde, hat bereits das Amtsgericht - von der VBL unbeanstandet - dargelegt.