Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1987, Az.: IVb ZB 107/85
Folgen der Nichtberücksichtigung einer Versorgungsanwartschaft im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs; Korrekturmöglichkeiten bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1987
- Aktenzeichen
- IVb ZB 107/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13531
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 23.08.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1988, 276
- NJW 1988, 710 (red. Leitsatz)
- NJW-RR 1988, 71-72 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Eine fehlerhafte rechtskräftige Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt nicht der Korrekturmöglichkeit nach § 18 FGG (hier: wegen versehentlich unterbliebener Einbeziehung einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft). Ein Abänderungsmöglichkeit besteht jedoch durch die Sonderregelung in § 10 a VAHRG.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 23. September 1987 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. August 1985 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden und später den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es Rentenanwartschaften des Ehemannes (Antragsteller) bei der Bundesbahn-Versicherungs-Anstalt (weitere Beteiligte zu 2.) in Höhe von monatlich 55,55 DM, bezogen auf den 30. Juni 1983, auf das Versicherungskonto der Ehefrau (Antragsgegnerin) bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen (weitere Beteiligte zu 3.) übertragen hat. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist der Ehefrau am 27. September 1984 zugestellt worden.
Mit einem beim Amtsgericht am 9. November 1984 eingegangenen Schriftsatz hat die Ehefrau beantragt, zusätzlich eine bei der getroffenen Regelung nicht berücksichtigte beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft des Ehemannes in den Ausgleich einzubeziehen; es liege bisher nur eine Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich vor. Der Ehemann hat demgegenüber die Auffassung vertreten, das Verfahren über den Versorgungsausgleich sei rechtskräftig abgeschlossen. Das Amtsgericht hat den Antrag der Ehefrau zurückgewiesen, weil einer Fortsetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens § 18 Abs. 2 FGG entgegenstehe.
Hiergegen hat die Ehefrau Beschwerde und gegen deren Zurückweisung - zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach Ermittlung der beiderseitigen Versorgungsanwartschaften grundsätzlich ein einmaliger Ausgleich durchzuführen; wird hierbei unter Verstoß gegen § 12 FGG eine Versorgungsanwartschaft nicht ermittelt und demzufolge nicht in den Ausgleich einbezogen, liegt eine fehlerhafte Entscheidung vor, die mit der fristgebundenen Beschwerde nach § 621e ZPO angegriffen werden kann. Geschieht dies nicht, kommt allenfalls eine Wiederaufnahme des Verfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 578 ff. ZPO in Betracht. Von einer Teilentscheidung kann nur ausgegangen werden, wenn in der Entscheidung selbst oder in Begleitumständen zum Ausdruck kommt, daß das Gericht über einen Teil des Ausgleichsanspruchs vorab entscheiden und den Rest später regeln will. Ist es sich nicht bewußt, daß es den Versorgungsausgleich unvollständig regelt, steht einer ergänzenden Entscheidung § 18 Abs. 2 FGG entgegen (vgl. Senatsbeschlüssevom 21. April 1982 - IVb ZB 584/81 - FamRZ 1982, 687 undvom 29. Februar 1984 - IVb ZB 28/83 - FamRZ 1984, 572; ebenso etwa KG FamRZ 1982, 1091; Zöller/Philippi ZPO 15. Aufl. § 621a Rdn. 26; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. § 18 Rdn. 71).
2.
Mit diesen Grundsätzen steht der angefochtene Beschluß in Einklang. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde greift § 18 Abs. 2 FGG nicht nur insoweit ein, als Versorgungsanwartschaften tatsächlich ausgeglichen worden sind, sondern es kommt darauf an, ob das Gericht über den Versorgungsausgleich insgesamt oder nur teilweise entscheiden wollte. Vorliegend hat zwar das Amtsgericht in den Gründen seiner Entscheidung vom 21. September 1984 lediglich die beiderseitigen Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung abgehandelt, abschließend aber ausgeführt, daß "damit der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien durchgeführt" sei. Darin kam unzweideutig zum Ausdruck, daß eine Teilentscheidung nicht beabsichtigt war. Wegen der zu Unrecht unterbliebenen Einbeziehung der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes in den Ausgleich mußte Abhilfe im Rechtsmittelweg gesucht werden.
Da dies nicht geschehen ist, vielmehr erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist (§§ 621e Abs. 3 i.V. mit § 561 ZPO) beim Amtsgericht ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt worden ist, hat der insoweit aufgetretene Fehler aufgrund von § 18 Abs. 2 FGG von diesem Gericht nicht mehr behoben werden können. Das Oberlandesgericht, das die übergangene Anwartschaft mit monatlich 358,45 DM beziffert hat, hat zutreffend ausgeführt, daß eine Korrektur auch nicht aufgrund einer - unmittelbaren oder entsprechenden - Anwendung der §§ 319, 321, 323 oder 578 ff. ZPO möglich ist.
3.
U.a. für nachträglich als unrichtig erkannte, für den Betroffenen nicht mehr angreifbare Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist inzwischen durch § 10a VAHRG eine besondere Korrekturmöglichkeit geschaffen worden (eingeführt durch Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 - BGBl. I 2317). Nach Absatz 5 der Vorschrift kann ein Abänderungsantrag allerdings frühestens in dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem einer der Ehegatten das 55. Lebensjahr vollendet hat oder bereits Versorgungsleistungen erhält. Da diese Voraussetzungen hier noch nicht vorliegen - der Ehemann ist im Jahre 1951, die Ehefrau im Jahre 1955 geboren - könnte dem Rechtsmittel der Ehefrau auch nicht unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt stattgegeben werden.
Blumenröhr
Krohn
Zysk
Nonnenkamp