Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1990, Az.: VIII ZR 247/89
Recht zur Lösung vom Vertrag; Erbringung der Vorleistung; Leasinggeber; Recht zur Kündigung; AGB; Verschlechterung oder Gefährdung des Vermögens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1990
- Aktenzeichen
- VIII ZR 247/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13886
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 321 BGB
- § 9 AGBG
Fundstellen
- BGHZ 112, 279 - 288
- BB 1990, 2214-2216 (Volltext mit amtl. LS)
- CR 1991, 29 (amtl. Leitsatz)
- DAR 1991, 19-21 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1990, 2367-2369 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1991, 143-144 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 102-105 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 310 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1990, 1406-1410
Amtlicher Leitsatz
1. Für die Anwendung des § 321 BGB und ein darauf gestütztes Recht zur Lösung vom Vertrag ist kein Raum mehr, wenn der Vorleistungspflichtige seine Vorleistung schon voll erbracht hat.
2. Eine in AGB enthaltene Klausel, wonach der Leasinggeber ohne weiteres zur fristlosen Kündigung berechtigt sein soll, wenn "sonstige Umstände" vorliegen, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung des Vermögens des Leasingnehmers ergibt, ist unwirksam.
Tatbestand:
Der Beklagte ist Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, die Klägerin eine Leasingfirma.
Am 18. Juni/15. Juli 1985 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über einen Pkw "Ferrari", dessen Anschaffungspreis 196.403,51 DM zuzüglich Mehrwertsteuer betrug. Der Beklagte ermächtigte die Klägerin, die monatlich ab 1. Juli 1985 zu zahlenden Leasingraten von 4.807,13 DM im Wege des Bankeinzugsverfahrens zu erheben. Am 31. Juli 1985 bot der Beklagte der Klägerin den Abschluß eines weiteren Leasingvertrages zu deren auf der Rückseite des Antragsformulars abgedruckten Allgemeinen Vertragsbedingungen (künftig: AVB) an. Die Klägerin akzeptierte das Angebot mit Schreiben vom 29. August 1985. Gegenstand des Vertrages war die Überlassung einer vom Beklagten zuvor bei der Firma P. ausgesuchten und von der Klägerin zu erwerbenden nuklearmedizinischen Anlage für die Arztpraxis des Beklagten auf die Dauer von 54 Monaten. Die monatlich, erstmals am 1. Januar 1986 - dem vorgesehenen Leasingbeginn - zu entrichtenden Leasingraten beliefen sich auf 7.823,20 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Als Restwert vereinbarten die Parteien 38.500 DM (= 10 % des Nettoanschaffungspreises).
Die AVB der Klägerin enthalten u.a. folgende Bestimmungen:
"§ 14 Fristlose Kündigung und Schadensersatz
Der Leasingvertrag kann von dem LG (= Leasinggeber) fristlos gekündigt werden, wenn:
a) Der LN (= Leasingnehmer) mit einer fälligen Leasingrate länger als 30 Tage in Verzug ist,
b) der LN das Leasingobjekt vertragswidrig gebraucht oder gegen sonstige Bestimmungen dieses Vertrages erheblich verstößt,
c) bereits eingetretene Folgen von erheblichen Verletzungen nicht unverzüglich beseitigt,
d) der LN seine Zahlungen einstellt, ein außergerichtliches Vergleichsverfahren oder ein Konkursverfahren beantragt wird, sowie wenn gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder Wechsel- und Scheckprotest erhoben worden sind,
e) sonstige Umstände vorliegen, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung des Vermögens des LN ergibt.
Im Falle der fristlosen Kündigung hat der LG unter Berücksichtigung seiner Zinsersparung gegen den LN einen sofort fälligen Schadensersatzanspruch in Höhe der noch nicht fälligen Leasingraten, des vertraglich vereinbarten Restwertes und des weiteren durch die Kündigung verursachten konkreten Schadens. Auf die Forderung ist ein eventueller um die Verwertungskosten verminderter Verkaufserlös anzurechnen....
§ 17 Regelung für die Zeit nach Beendigung der Leasingdauer
Nach Ablauf der Leasingdauer ist der LG bereit, mit dem LN über eine Verlängerung des Leasingvertrages zu verhandeln.... Kommt eine Vertragsverlängerung nicht zustande, so ist der LN auf Verlangen des LG verpflichtet, das Leasingobjekt am Ende der Leasingdauer zu dem umseitig vereinbarten Restwert zuzüglich Mehrwertsteuer unter Ausschluß jeglicher Gewährleistungsansprüche gegen den LG zu erwerben (Andienungsrecht)....
Kommt eine Vertragsverlängerung oder ein Ankauf des Leasingobjekts nicht zustande und/oder wird das Leasingverhältnis beendet, so ist der LN verpflichtet, das Leasingobjekt auf eigene Gefahr und Kosten transportversichert unverzüglich an eine vom LG zu bestimmende Anschrift... zurückzuliefern... oder nach Weisung des LG zu verwerten oder ggf. zu vernichten".
Am 27. September 1985 lieferte die Firma P. die Anlage beim Beklagten an und stellte sie der Klägerin mit 385.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer (= insgesamt 438.900 DM) in Rechnung. Die Klägerin bezahlte den Kaufpreis im Dezember 1985.
Die Lastschrift über die Oktoberrate 1985 für den Ferrari wurde von der Bank des Beklagten nicht eingelöst.
Der Beklagte bot der Klägerin daraufhin den Ratenbetrag in bar an und suchte um Stundung von zwei weiteren Raten nach. Außerdem bat er die Klägerin mit Schreiben vom 7. Oktober 1985, die Raten aus dem Leasingvertrag über die nuklearmedizinische Anlage für 12 Monate zu stunden.
Am 10. Oktober 1985 kündigte die Klägerin den Kfz-Leasingvertrag fristlos und beanspruchte Schadensersatz. Die von der Klägerin vorgenommene Verwertung des Ferrari ergab einen die Schadensersatzforderung übersteigenden Erlös.
Wegen des Stundungsersuchens des Beklagten bezüglich des zweiten Leasingvertrages verhandelten die Parteien unter Einschaltung der Lieferantin. Eine Einigung kam nicht zustande, weil der Beklagte sich weigerte, eine von der Lieferantin, die der Klägerin den Kaufpreis ebenfalls für die Dauer eines Jahres stunden sollte, verlangte Sicherheit zu leisten. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1985 kündigte die Klägerin auch dieses Leasingverhältnis "unter Hinweis auf § 14" ihrer AVB fristlos, verlangte die nuklearmedizinische Anlage heraus und wies den Beklagten darauf hin, daß er verpflichtet sei, ihr den durch die vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages entstandenen Schaden zu ersetzen.
Diesen berechnete sie unter Abzinsung der Leasingraten und des vereinbarten Restwertes mit 395.716,56 DM und zog davon den Überschuß aus der Verwertung des Ferrari (= 17.883,90 DM) sowie den Erlös ab, den sie durch die Veräußerung der wesentlichen Teile der nuklearmedizinischen Anlage an die Firma P. erzielte (= 150.000 DM). Den Restbetrag von 227.852,66 DM hat sie nebst Zinsen mit der vorliegenden Klage geltend gemacht.
Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Kündigung vom.6. Dezember 1985 sei gemäß § 14 Abs. 1 Buchstabe e ihrer AVB gerechtfertigt. Der Beklagte, der der Kündigung mit Schreiben vom 11. Dezember 1985 widersprochen hatte, hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Leasingvertrag unterfalle dem Abzahlungsgesetz. § 14 Abs. 1 Buchstabe e der AVB sei nach § 9 AGBG unwirksam. Außerdem seien die dort vorgesehenen Kündigungsvoraussetzungen nicht erfüllt gewesen. Bei der Verwertung der nuklearmedizinischen Anlage habe die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Dessen Berufung ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Leasingvertrag stelle kein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 6 AbzG dar. Ein Erwerbsrecht des Beklagten nach Beendigung des Vertrages sei nicht vereinbart worden. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß die Parteien davon ausgegangen seien, die Anlage sei nach Ablauf der Leasingzeit ohne Gebrauchswert. Die Einigung über einen Restwert spreche vielmehr dafür, daß man sogar von einem Resthandelswert ausgegangen sei. § 14 Abs. 1 Buchstabe e der AVB verstoße nicht gegen § 9 AGBG. Diese Kündigungsregelung entspreche "im wesentlichen" den Voraussetzungen des § 321 BGB, bei deren Vorliegen ein Leistungsverweigerungsrecht des Vorleistungspflichtigen bestehe. Auf das Leasing- oder Mietverhältnis übertragen könne dieses Leistungsverweigerungsrecht nur bedeuten, daß der Gläubiger das Dauerschuldverhältnis kündigen dürfe. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Buchstabe e der AVB und damit auch des § 321 BGB lägen vor. Maßgebend für die Annahme einer Vermogensverschlechterung sei eine objektive wirtschaftliche Betrachtung. Danach genüge es, wenn ein objektiver Beobachter aus den Umständen auf eine Vermögensverschlechterung schließen könne. Das sei hier der Fall, weil der Beklagte eine nicht unbedeutend kleine Rate aus dem Kfz-Leasingvertrag nicht bezahlt habe, dieses von ihm als Versehen geschilderte Mißgeschick nicht etwa in Ordnung gebracht, sondern die Stundung zweier weiterer Raten aus diesem Vertrag begehrt und in zeitlich unmittelbarem Zusammenhang auch - unter Ablehnung einer Sicherheitsleistung - um die Aussetzung seiner Zahlungspflicht für 12 Monate aus dem Vertrag über die nuklearmedizinische Anlage nachgesucht habe. Auch die Voraussetzung einer Anspruchsgefährdung sei zu bejahen; die Klägerin habe über keine weiteren Sicherheiten als das Eigentum am Leasinggegenstand verfügt, der aber im Besitz und Gebrauch des Beklagten gewesen sei. Verlangte weitere Sicherheiten, die ein Belassen der Sache beim Beklagten aus der Sicht der Klägerin wirtschaftlich vertretbar hätten erscheinen lassen, seien von diesem abgelehnt worden. Die Klägerin habe schließlich auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie die Anlage für 150.000 DM veräußert habe.
II. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung und den Revisionsangriffen Stand.
1. Dem Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung der Revision allerdings darin beizupflichten, daß auf den Leasingvertrag über die nuklearmedizinische Anlage nicht das Abzahlungsgesetz anzuwenden ist und demgemäß der Beklagte seine auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht wirksam im Sinne des § 1 b AbzG widerrufen hat.
a) Nach der ständigen, gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ein Finanzierungsleasingvertrag nur dann als verdecktes Abzahlungsgeschäft (§ 6 AbzG) anzusehen, wenn er - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - darauf ausgerichtet ist, die Wirkungen eines Abzahlungskaufs zu erreichen. Entscheidendes Beurteilungskriterium ist hierbei, ob der Vertrag die Übertragung der Sachsubstanz zum Endziel hat, der Leasingnehmer also damit rechnen kann, daß ihm bei störungsfreiem Ablauf die Sache endgültig verbleibt. Ein wesentlicher Anhaltspunkt für diese Zielsetzung ist die Einräumung eines Erwerbsrechts für den Leasingnehmer. Fehlt es - wie hier - daran, so ist allerdings nicht ohne weiteres der Gegenschluß gerechtfertigt. Vielmehr kann sich, was jedoch konkreter Feststellungen bedarf, auch aus anderen Indiztatsachen ergeben, daß Endziel des Leasingvertrages die Substanzübertragung auf den Leasingnehmer war. Dies ist der Fall, wenn während der Vertragszeit der Gebrauchswert der Leasingsache für den Leasingnehmer tatsächlich oder rechtlich völlig aufgezehrt wird, sich also die vorgesehene Leasingzeit mit der Dauer der tatsächlichen oder rechtlichen Nutzungsmöglichkeit deckt, und wenn dem Vertragstext oder sonstigen Umständen entnommen werden kann, daß dieser vollständige Wertverlust den Beteiligten beim Vertragsschluß erkennbar war (vgl. u.a. BGHZ 94, 195 ff. [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84]. und Urteil vom 31. Mai 1989 - VIII ZR 97/88 = WM 1989, 1142 ff.).
b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht auf den zu entscheidenden Fall rechtlich einwandfrei mit dem Ergebnis angewendet, daß mangels eines dem Beklagten eingeräumten Erwerbsrechts oder sonstiger für eine Substanzübertragung sprechender Umstände nicht festgestellt werden könne, die Parteien seien von einem völligen Wertverzehr der Anlage während der Vertragszeit ausgegangen.
Was die Revision hiergegen vorbringt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
aa) Ihr Hinweis, das Berufungsgericht habe bei der Frage eines Wertverzehrs in Widerspruch zu der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 94, 195, 207) [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84] ausschließlich auf den vereinbarten Resthandelswert abgestellt, geht fehl. Sie verkennt, daß der Senat in der zitierten Entscheidung lediglich die früher vom Oberlandesgericht Stuttgart vertretene Auffassung abgelehnt hat, bei einem Handelswert, der gegen Null tendiere, sei eine Aufzehrung des Gebrauchswertes der Leasingsache anzunehmen. Das bedeutet aber nicht, einen auf das Ende der vorgesehenen Leasingzeit vereinbarten Resthandelswert nicht als Indiz dafür heranziehen zu dürfen, daß die Beteiligten bei Vertragsschluß selbst nicht von einem absoluten Wertverzehr während der Leasingzeit ausgegangen sind. Davon abgesehen hat das Berufungsgericht nicht "ausschließlich" auf den Handelswert, sondern zutreffend auf den Gebrauchswert für den Beklagten als Leasingnehmer abgestellt. Im Rahmen seiner tatsächlichen Würdigung, daß dieser Wert am Ende der Vertragszeit nicht aufgezehrt gewesen wäre, hat es die Vereinbarung eines Restwertes lediglich unterstützend herangezogen. Für einen solchen Wertverzehr ist nichts Greifbares ersichtlich und vom Beklagten auch nichts Nachvollziehbares vorgetragen worden.
bb) Die Auffassung der Revision, ein Leasinggegenstand sei, was das Berufungsgericht verkannt habe, auch dann als wertlos anzusehen, wenn der vertraglich vereinbarte Restwert - wie hier - 10 % des Anschaffungspreises nicht übersteige, ist unzutreffend. Die aus steuerrechtlichen Gründen erfolgte Festlegung eines Restwertes sagt jedenfalls nichts Negatives über den Gebrauchswert aus, den das Leasingobjekt für den Leasingnehmer nach Ablauf der Vertragszeit hat. Soweit sich die Revision zur Rechtfertigung ihres gegenteiligen Standpunktes auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 18. September 1985 (NJW-RR 1986, 671) beruft, verkennt sie, daß in dieser Entscheidung das Endziel "Substanzübertragung" nicht aus dem im Vertrag fixierten Restwert von 10 % sondern - im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats - aus einem mündlich vereinbarten Recht des Leasingnehmers abgeleitet wurde, die Leasingsache nach Ablauf der Vertragszeit zum Restwertpreis von 10 % zu erwerben.
Für den Gebrauchswert der hier streitigen Anlage ist es entgegen der Ansicht der Revision auch unerheblich, daß die Kosten der Demontage und Remontage möglicherweise den kalkulierten Restwert bei weitem überstiegen hätten. Diese Kosten, die bei einer Weiterbenutzung der Anlage durch den Beklagten gerade nicht angefallen wären, geben keinerlei Aufschluß darüber, ob die Klage nach störungsfreiem Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer für den Beklagten keinen Gebrauchswert mehr gehabt hätte.
cc) Ebensowenig kann der Revision gefolgt werden, wenn sie unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Januar 1984 (NJW 1984, 1628) darauf verweist, als Indiz für eine Substanzübertragung sei im Streitfall zu berücksichtigen, daß die Raten, die während der Gesamtmietzeit zu leisten gewesen wären, die Aufwendungen der Klägerin abgedeckt bzw. überstiegen hätten. Der erkennende Senat hat diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Urteil vom 25. April 1985 (VIII ZR 95/84) aufgehoben und schon damals das nunmehr von der Revision wieder aufgegriffene Argument als nicht stichhaltig zurückgewiesen (BGHZ 94, 195, 210) [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84].
dd) Schließlich macht die Revision gleichfalls vergeblich geltend, auch das Andienungsrecht, das sich die Klägerin in § 17 ihrer AVB vorbehalten hat, indiziere "im Gesamtzusammenhang" die Wertlosigkeit des Leasingobjekts am Ende der Grundmietzeit, weil die Klägerin sich durch die Ausübung dieses Rechts erheblichen Verschrottungskosten entziehen könne und deshalb von vornherein die mehr als nur theoretische Möglichkeit bestanden habe, die Klägerin werde von ihrem Andienungsrecht auch Gebrauch machen.
Daß ein Andienungsrecht des Leasinggebers für sich allein nicht die Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes zu begründen vermag, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. Urteil vom 11. März 1987 - VIII ZR 215/86 = WM 1987, 627, 629 m.Nachw.). Dies sieht auch die Revision nicht anders, versucht aber unter Hinweis auf - vermeintlich von der Klägerin zu tragende - erhebliche Kosten einer eventuellen Verschrottung einen wirtschaftlichen Zwang der Klägerin zur Ausübung ihres Andienungsrechtes und damit eine - von vornherein - sichere Erwartung des Beklagten auf eine endgültige Substanzübertragung zu konstruieren. Ob bei einem solchen Sachverhalt die Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes in Erwägung zu ziehen wäre, kann offenbleiben. Denn hier liegt der Fall anders. Nach § 17 Abs. 2 der AVB wären, was die Revision verkennt, die Kosten einer eventuellen Verschrottung (Vernichtung) des Leasinggegenstandes nicht der Klägerin, sondern dem Beklagten zur Last gefallen.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang ferner "die dem Leasingnehmer in § 17 der AVB eingeräumte Mietverlängerungsoption" als zusätzliches Indiz für eine gezielte Substanzverschaffung heranzieht, mußte sie sich entgegenhalten lassen, daß in der genannten Klausel von einer "Option" keine Rede ist, sondern, was die Möglichkeit einer Fortsetzung des Leasingverhältnisses über die Festmietzeit hinaus anbelangt, nur bestimmt wird, die Klägerin sei bereit, mit dem Beklagten nach Ablauf der Leasingzeit über eine Vertragsverlängerung zu verhandeln.
2. Dem Berufungsgericht kann dagegen nicht darin gefolgt werden, daß die von der Klägerin mit Schreiben vom 6. Dezember 1985 ausgesprochene fristlose Kündigung des Leasingvertrages wirksam gewesen und der Beklagte daher vertraglich nach § 14 Abs. 2 der AVB oder gesetzlich wegen schuldhaft veranlaßter Kündigung unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet sei. Die Kündigung entbehrt eines sie rechtfertigenden Grundes.
a) Die Klägerin hat sie auf § 14 Abs. 1 Buchstabe e ihrer AVB gestützt. Diese Regelung vermag die Kündigung indessen nicht zu tragen; sie ist gemäß § 9 AGBG unwirksam, weil sie die Befugnis zur fristlosen Kündigung ohne Rücksicht darauf, ob der Anspruch des Leasinggebers auf die Gegenleistung gefährdet ist, ausschließlich an eine - wie immer geartete - wesentliche Vermögensverschlechterung oder erhebliche Gefährdung des Vermögens des Leasingnehmers knüpft.
aa) Diesen Regelungsgehalt des § 14 Abs. 1 Buchstabe e der AVB ergibt die bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebotene generalisierend-typisierende Auslegung. Gemessen an der danach maßgeblichen Verstandnismöglichkeit des Durchschnittskunden erfaßt die Formulierung auch Fälle, in denen die "wesentliche" Vermögensverschlechterung oder -gefährdung keinen Einfluß auf die Leistungsfähigkeit, insbesondere auf die Zahlungsfähigkeit des Leasingnehmers hat. Dies wird durch die in § 14 der AVB unter Buchstabe d vorangestellte Kündigungsklausel verdeutlicht. Die dort aufgeführten Kündigungsgründe - Zahlungseinstellung des Leasingnehmers sowie gegen diesen gerichtete außergerichtliche Vergleichsverfahren oder Konkursverfahren, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Wechsel- und Scheckproteste - stellen nicht nur Fälle einer wesentlichen Vermögensverschlechterung oder -gefährdung dar, sondern indizieren zugleich eine Gefährdung der Gegenansprüche des Leasinggebers. Dagegen lassen die in Buchstabe e ohne nähere Konkretisierung aufgeführten "sonstigen Umstände", aus denen sich eine Vermögensverschlechterung oder -gefährdung ergeben soll, offen, ob sie zugleich den Anspruch des Leasinggebers auf die Gegenleistung gefährden. Diese Voraussetzung läßt sich auch nicht mit Rücksicht auf die in Buchstabe d enthaltene Regelung in Buchstabe e hineininterpretieren, weil beide Kündigungsklauseln in sich geschlossen selbständig nebeneinander stehen.
Darin unterscheidet sich die hier zu beurteilende Klausel von der im Senatsurteil vom 6. Juni 1984 (VIII ZR 65/83 = WM 1984, 1217, 1219) für unbedenklich gehaltenen, wonach der Leasingnehmer den Vertrag fristlos zu kündigen berechtigt sein sollte, "wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Leasingnehmers eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder so~stige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn gerichtliche oder außergerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet werden". Diese Beispielsfälle für die "wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse" schließen ihrer Art nach eine Verschlechterung dieser Verhältnisse sowie eine Gefährdung der Gegenansprüche des Leasinggebers ein und lassen daher den Rückschluß zu, daß eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die nicht zu Vollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren führt, so gewichtig sein muß, daß sie ähnlich wie in den aufgeführten Beispielsfällen eine Gefährdung der Gegenansprüche nach sich zieht.
bb) Eine Klausel, die - wie hier - den Leasinggeber ohne weiteres allein schon beim Vorliegen "sonstiger.Umstände", die zu einer wesentlichen Verschlechterung oder Gefährdung des Vermögens des Leasingnehmers führen, ein Recht zur fristlosen Kündigung einräumt, benachteiligt den Leasingnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sie verstößt i. S. von § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung.
Auf den Leasingvertrag finden in erster Linie die für die Miete geltenden Vorschriften Anwendung. Danach setzt ein Recht zur fristlosen Kündigung stets voraus, daß besondere Umstände vorliegen, die so erheblich sind, daß dem Kündigenden nicht mehr zuzumuten ist, am Vertrag festzuhalten und er demgemäß befugt ist, die eigentlich geschuldete Vertragstreue hintanzustellen. Nur in einem solchen Fall verdient das Vertrauen der Gegenseite auf den Bestandsschutz, der bei Dauerschuldverhältnissen zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gehört (vgl. Wolf in Wolf/Horn/lindacher, AGB-Gesetz, 2. Aufl., § 9 Rdnr. L 57), keine Beachtung. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgte Festlegung von Kündigungsgründen, die noch innerhalb der Zumutsbarkeitsgrenze liegen, ist daher wie die, wenn auch nur für die Wohnraummiete geltende Vorschrift des § 554 b BGB zeigt mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.
So liegt der Fall hier, in dem sich die Klägerin ein Recht zur fristlosen Kündigung allein schon beim Vorliegen von "sonstigen Umständen", aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung oder erhebliche Gefährdung des Vermögens des Leasingnehmers ergibt, einräumen ließ. Ungünstige Umstände über die Vermögensverhältnisse des Leasingnehmers bewirken noch nicht ohne weiteres, daß dieser nicht in der Lage ist, die geschuldeten Gegenleistungen zum Fälligkeitszeitpunkt zu erbringen. Kann er dies, so ist es dem Leasinggeber nicht unzumutbar, sondern ein Gebot der eigenen Leistungstreue, trotz einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Leasingnehmers am Vertrag festzuhalten. Die in § 14 Abs. 1 Buchstabe e der AVB getroffene Regelung ermöglicht es dem Leasinggeber indessen, das Leasingverhältnis fristlos zu kündigen, auch wenn der Leasingnehmer trotz der eingetretenen erheblichen Vermögensverschlechterung leistungswillig und leistungsfähig geblieben ist.
Daß ein vorformuliertes Kündigungsrecht, das nach dem Inhalt der Klausel solche Fälle erfaßt, nicht hinnehmbar ist, verdeutlichen auch die Gesetzesvorschriften, die beim gegenseitigen Vertrag an eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des einen Vertragspartners Rechte des anderen Teils knüpfen (§§ 321, 610 BGB und Art. 73 EKG). Die wirksame Ausübung dieser Rechte (Leistungsverweigerungsrecht und Kündigung) erfordert nach der gesetzlichen Regelung, daß durch die Vermögensverschlechterung der Anspruch des Vertragspartners auf die Gegenleistung gefährdet wird, die Vermögensverschlechterung also zugleich anspruchsgefährdend ist, was in der hier zu beurteilenden Kündigungsklausel indessen nicht vorausgesetzt wird.
b) An die Stelle der unwirksamen Kündigungsklausel treten die mietrechtlichen Regelungen, was die Befugnis des Leasinggebers zur außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages angeht. Insoweit erweist sich die fristlose Kündigung vom 6. Dezember 1985 indessen ebenfalls als unbegründet.
aa) Da Leasingraten noch nicht fällig waren, kam eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs von vornherein nicht in Betracht.
bb) Die Voraussetzungen eines neben den gesetzlich vorgesehenen Kündigungsgründen möglichen außerordentlichen, auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden Kündigungsrechts aus wichtigem Grunde sind weder festgestellt noch vorgetragen. Insbesondere das Stundungsverlangen des Beklagten reicht insoweit nicht aus, um ein Festhalten der Klägerin am Vertrag als unzumutbar erscheinen zu lassen. Darin lag nicht zugleich eine Weigerung des Beklagten, bei Ablehnung des Stundungsgesuches die vereinbarten. Leasingraten wie vereinbart zu zahlen. Außerdem war das Vertrauensverhältnis der Klägerin zu dem Beklagten nicht völlig zerstört. Das läßt ihr Verhalten unmittelbar im Anschluß an die Kündigung erkennen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1985 hat sie die Wirkung der Gestaltungserklärung aufheben wollen. Einen Tag später hat sie dem Beklagten die von ihr gegengezeichnete Kopie des Leasingvertrages übersandt und mitgeteilt, es solle beim Vertragsbeginn am 1. Januar 1986 bleiben.
cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich die Berechtigung der ausgesprochenen Kündigung auch nicht aus § 321 BGB herleiten. Zwar wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 321 BGB dem Vorleistungspflichtigen nach allgemeiner Meinung ein Rücktrittsrecht - bei Dauerschuldverhältnissen ein Kündigungsrecht - einzuräumen sein, sofern der Vorleistungsberechtigte sich entweder weigert, die Gegenleistung Zug um Zug zu bewirken oder dem Vorleistungspflichtigen Sicherheit zu leisten oder wenn er innerhalb einer gesetzten Frist über sein beabsichtigtes Verhalten keine Erklärung abgibt (vgl. Staudinger/Otto, BGB, 12. Aufl., § 321 Rdnr. 41; BGB-RGRK-Ballhaus, 12. Aufl., § 321 Rdnr. 6; MünchKomm-Emmerich, BGB, 2. Aufl., § 321 Rdnr. 17; Erman/Battes, BGB, 8. Aufl., § 321 Rdnr. 11; BGHZ 11, 80, 85; Senatsurteil vom 26. November 1984 - VIII ZR 188/83 = WM 1985, 167, 169 unter III 3 der Entscheidungsgründe). Für eine Anwendung des § 321 BGB und ein darauf gestütztes Recht zur Lösung vom Vertrag ist aber, was das Berufungsgericht verkannt hat, kein Raum mehr, wenn der Vorleistungspflichtige seine Vorleistung schon vo|l erbracht hat (Emmerich aaO. Rdnr. 2; vgl. auch Koch, Störungen beim Finanzierungs-Leasing, Seite 182).
Das ist hier indessen der Fall. Die Klägerin hat dem Beklagten die Leasingsache bereits am 27. September 1985 zur Verfügung gestellt. Die während der Leasingzeit weiterhin von ihr geschuldete Gebrauchsgewährung stellte keine Vorleistung dar, sondern stand mit der Pflicht des Beklagten zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten, die in Abweichung von § 551 Abs. 1 BGB im voraus zu entrichten waren, in einem Gegenseitigkeitsverhältnis im Sinne des § 320 BGB.
Angesichts dieser Rechtslage kann unentschieden bleiben, ob - was nicht unzweifelhaft ist - das Berufungsgericht zu Recht eine Anspruchsgefährdung im Sinne des § 321 BGB bejaht hat.
3. War demnach die fristlose Kündigung vom 6. Dezember 1985 unwirksam, so steht der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatz schon mangels einer - vertraglichen oder gesetzlichen - Anspruchsgrundlage nicht zu. Die Klage war demgemäß unter Abänderung der vorinstanzlichen Urteile abzuweisen.