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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1981, Az.: BVerwG 7 B 2.81

Anforderungen an die Entfernung von Unterlagen einer Partei aus der gemäß § 6 Abs. 3 Parteiengesetz (ParteiG) geführten Sammlung durch den Bundeswahlleiter; Anforderungen an die Anwendung des Entlastungsgesetzes durch das Berufungsgericht; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.01.1981
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 2.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11793
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 23.04.1980 - AZ: III/2 E 41/80
VGH Hessen - 02.12.1980 - AZ: II OE 57/80

Fundstellen

  • Buchholz 150 PartG § 6 Nr 1
  • DokBer A 1981, 192

Amtlicher Leitsatz

Der Bundeswahlleiter ist befugt, aus der gemäß PartG § 6 Abs. 3 geführten Sammlung Unterlagen zu entfernen, wenn die betroffene Vereinigung ihre Rechtsstellung als Partei nach PartG § 2 Abs. 2 verloren hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Januar 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Dezember 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wenden sich gegen die vom Beklagten angeordnete Herausnahme seiner unterlagen aus der beim Bundeswahlleiter gemäß § 6 Abs. 3 des Parteiengesetzes - ParteiG - hinterlegten Unterlagensammlung. Seine Klage und Berufung waren erfolglos.

2

Auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Berufungsentscheidung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des b 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO, die die Beschwerde geltend macht, liegen nicht vor.

3

Die Frage, ob der beklagte Bundeswahlleiter zu der angefochtenen Maßnahme befugt war, gibt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung, weil diese Frage ohne weiteres zu bejahen ist. Nach § 6 Abs. 3 ParteiG haben die Parteien die dort genannten unterlagen dem Bundeswahlleiter mitzuteilen. Die Unterlagen werden vom Bundeswahlleiter gesammelt und können von jedermann eingesehen werden. Zweifelsfrei ist der für diese Sammlung zuständige Bundeswahlleiter auch befugt, Unterlagen einer Partei aus dieser Sammlung herauszunehmen, wenn eindeutig feststeht, daß die betroffene Vereinigung ihre Rechtsstellung als Partei verloren hat. Dies trifft aber für den Kläger nach § 2 Abs. 2 ParteiG zu, weil der Kläger seit seiner Gründung im Jahre 1973 länger als sechs Jahre weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Der Umstand, daß der Kläger seinen Mitgliedern bei der letzten Bundestagswahl lediglich empfohlen hat, Wahlenthaltung zu üben, stellte keine Teilnahme an der Wahl im Sinne des § 2 Abs. 2 ParteiG "mit eigenen Wahlvorschlägen" (vgl. zum Inhalt und zur Bedeutung dieses Begriffs §§ 18 ff. des Bundeswahlgesetzes, §§ 32 ff. der Bundeswahlordnung sowie § 18 Abs. 1 Satz 1 ParteiG) dar. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift ist vom Bundesverfassungsgericht bejaht worden (vgl. BVerfGE 24, 260 [BVerfG 17.10.1968 - 2 BvE 4/67] [265/267]; 24, 300 [361]).

4

Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe durch den unanfechtbaren Beschluß vom 26. August 1980 zu Unrecht das Gesuch des Klägers auf Ablehnung des Richters am Verwaltungsgerichtshof ... wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet zurückgewiesen, greift nicht durch. Der gemäß § 173 VwGO im Verwaltungsstreitverfahren entsprechend anwendbare § 548 ZPO schließt die inhaltliche Prüfung unanfechtbarer Vorentscheidungen durch das Revisionsgericht aus; die Rüge inhaltlicher Unrichtigkeit einer derartigen Vorentscheidung kann deshalb auch nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen (vgl.Beschluß vom 21. Februar 1973 - BVerwG 4 CB 68.72 - [Buchholz 310 § 173 VwGO Anh.: § 548 ZPO Nr. 2]). Im übrigen wird die Besorgnis der Befangenheit von Richtern nicht durch den gerichtlichen Hinweis gerechtfertigt, das Gericht erwäge die Anwendung des Verfahrens gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446), wonach die einstimmig als unbegründet erkannte Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückgewiesen werden kann (vgl.Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 4 CB 8.79 - [Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 26]). Dieses vereinfachte Verfahren ist auch dann anwendbar, wenn die Berufung durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

5

Auch die weiteren Verfahrensrügen, mit denen die Beschwerde die Anwendung des Entlastungsgesetzes angreift, sind unbegründet. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß das Verfahren nach Art. 2 § 5 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es verstößt weder gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG (vgl.Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 4 B 12.79 - [BVerwGE 57, 272 = Buchholz 312 EntlG Nr. 6]). Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 des Entlastungsgesetzes, demzufolge die Beteiligten vorher zu hören sind, gewährleistet den Beteiligten die Gelegenheit zu vollständigem Sachvortrag, was einschließt, daß Bedenken gegen eine Entscheidung durch Beschluß im Sinne der Vorschrift vorgebracht werden können (vgl.Beschluß vom 30. November 1979 - BVerwG 1 B 1300.79 - [Buchholz 312 EntlG Nr. 11]). Dieser Hinweis verlangt regelmäßig nicht die Mitteilung, auf welche Gesichtspunkte das Berufungsgericht seine Entscheidung stutzen wird, wie denn auch die Anwendung des Art. 2 § 5 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes nicht voraussetzt, daß das Berufungsgericht die Klage aus denselben Erwägungen für unbegründet hält, die das erstinstanzliche Urteil trafen (vgl.Beschluß vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 4 CB 73.79 - [Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 34]). Es obliegt dem Berufungskläger, spätestens im Anschluß an den Hinweis seine Berufung zu begründen oder seinen bisherigen Vortrag zu vervollständigen (vgl.Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 4 B 12.79 - a.a.O.). Wie der Senat in seinem Beschluß (vom20. Juli 1979 - BVerwG 7 CB 21.79 - [Buchholz 451.22 AbfG Nr. 3]) ausgeführt hat, ist auch Art. 2 § 7 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes mit den Grundgesetz vereinbar; die Möglichkeit, sich zur Begründung einer ein Rechtsmittel zurückweisenden Entscheidung auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung zu beziehen, verstößt insbesondere nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip. Ob § 278 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO auf das durch die Sonderregelung des Entlastungsgesetzes vorgesehene vereinfachte Verfahren Anwendung findet, bedarf hier keiner Klärung, da ein Verstoß gegen § 278 Abs. 3 ZPO im vorliegenden Falle nicht ersichtlich ist. Denn das Berufungsgericht hat mit seiner Bezugnahme auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils seine Entscheidung auf keinen neuen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Willberg
Dr. Franßen