Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.05.1985, Az.: BVerwG 1 B 47.85
Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus allgemeinen einwanderungspolitischen Gründen ; Öffentliches Interesse an der Verhinderung eines langfristigen und dadurch verfestigten Aufenthalts von Ausländern ; Ausübung des Ermessens durch die Behörde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.05.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 47.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 28218
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 25.02.1985 - AZ: 1 S 3097/84
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG
Fundstelle
- ZfSH/SGB 1986, 182
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Mai 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Februar 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zu Unrecht mißt der Kläger der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.
Die Beschwerde wirft sinngemäß die Frage auf, ob einem ausländischen Waldfacharbeiter trotz des Mangels an solchen Arbeitskräften und trotz der Gefährdung des Waldes die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus allgemeinen einwanderungspolitischen Gründen versagt werden darf. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision; sie kann aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantwortet werden. Danach übt die Ausländerbehörde das ihr durch § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG eingeräumte Ermessen in der Regel fehlerfrei aus, wenn sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert, um eine Einwanderung - also einen Daueraufenthalt, der sich nur aus entsprechend gewichtigen Gründen beenden läßt und vielfach einen Familiennachzug zur Folge hat - zu verhindern. Die Behörde darf nämlich im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen, daß die Bundesrepublik Deutschland nicht alle Ausländer aufnehmen kann, die an einem Daueraufenthalt im Bundesgebiet interessiert sind, und sie darf dem öffentlichen Interesse daran, den ausländischen Bevölkerungsanteil im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die eine angemessene Integration bereitet, zu begrenzen und damit ganz allgemein Gefahren für das soziale Leben vorzubeugen, erhebliches Gewicht beimessen (vgl. BVerwGE 66, 268 <270 f.>[BVerwG 30.11.1982 - 1 C 25/78]; BVerwGE 70, 127 <133>[BVerwG 18.09.1984 - 1 A 4/83]). Das gilt unabhängig davon, ob die betreffenden Ausländer eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen und wie die Situation des Arbeitsmarktes einzuschätzen ist (vgl. BVerwGE 66, 268 <271>[BVerwG 30.11.1982 - 1 C 25/78]). Das öffentliche Interesse an der Verhinderung eines langfristigen und dadurch verfestigten Aufenthalts von Ausländern hat somit selbst dann Gewicht, wenn auf deren Tätigkeitsgebiet zusätzliche Arbeitskräfte volkswirtschaftlich erwünscht sein sollten. Bei der behördlichen Ermessensentscheidung ist das genannte öffentliche Interesse freilich mit dem privaten Interesse des Ausländers an einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzuwägen. Von diesen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesicherten Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
Im übrigen erschöpft sich die Beschwerdeschrift in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung, die der vorliegende Einzelfall im Berufungsurteil erfahren hat. Damit allein läßt sich jedoch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dartun. Das gilt namentlich für die Ausführungen, mit denen der Kläger beanstandet, das Berufungsgericht habe seinen Aufenthalt als "verhältnismäßig kurzfristig" bezeichnet und die Frage des Vertrauensschuttes "nicht in extenso geprüft". Am Rande sei hierzu bemerkt, daß der Kläger nach den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) nur knapp drei Jahre lang im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war und daß die Ausländerbehörde ihm schon ein Jahr vor Ablauf der letzten Aufenthaltserlaubnis mitgeteilt hatte, eine Verlängerung komme nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach