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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.12.1995, Az.: BVerwG 11 B 132.95

Grundlage einer gesamtschuldnerischen Haftung für die Rückzahlung einer Zuwendung; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde; Widerruf eines Zuwendungsbescheids

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.12.1995
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 132.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29732
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 27.04.1995 - AZ: 11 L 4608/92

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk und Dr. Kugele
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. April 1995 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 977.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kommt einer Sache dann zu, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Keine der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen entspricht diesen Voraussetzungen.

3

1.

Zunächst hält sie für klärungsbedürftig, inwieweit im Falle mehrerer gesamtschuldnerisch haftender Beihilfeempfänger "Erstattungsansprüche bei demjenigen geltend gemacht werden können, der die Zahlung nicht erhalten hat." Diese Fragestellung setzt voraus, daß dem Kläger keine Beihilfe ausbezahlt wurde. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (BU S. 4) hat dieser (neben zwei weiteren Zuwendungsempfängern) die Beihilfe jedoch erhalten, und zwar in zwei Raten, die am 8. Juni 1989 und am 24. Januar 1990 auf das in der schriftlichen Erklärung vom 18. Mai 1989 angegebene Konto überwiesen wurden. Dies hat der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen, so daß das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO daran gebunden wäre. Das gilt auch für den Umstand, daß der Kläger im Zeitpunkt der beiden Überweisungen auf das bezeichnete Firmenkonto zusammen mit seinem Mitgesellschafter Inhaber der I.-Werke war. In einem Revisionsverfahren wäre daher mit dem Berufungsgericht (vgl. BU S. 34 oben) davon auszugehen, daß die Beihilfe auch dem Kläger vermögensrechtlich zugeflossen ist.

4

2.

Die sinngemäß gestellte Frage, ob ein Zuwendungsbescheid im Widerrufsfalle Grundlage einer gesamtschuldnerischen Haftung für die Rückzahlung der Zuwendung sein kann, läßt sich, soweit hier erheblich, ohne weiteres beantworten, rechtfertigt also nicht die Zulassung der Revision:

5

Es ist nicht ausgeschlossen, daß in einem bestandskräftigen Verwaltungsakt eine solche gesamtschuldnerische Haftung der Zuwendungsemfpänger wirksam festgelegt ist. Das Berufungsgericht hat dies vorliegend aufgrund des Wortlautes der Regelungen des Zuwendungsbescheids angenommen. Ob diese Auslegung des konkreten Verwaltungsaktes richtig ist oder nicht, ist keine Frage von fallübergreifender, grundsätzlicher Bedeutung. Die weitere Frage, ob die Festlegung einer gesamtschuldnerischen Haftung in dem Bescheid rechtmäßig war, würde sich wegen der Bestandskraft des Verwaltungsakts im Revisionsverfahren nicht stellen.

6

3.

Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, daß auch die Ausführungen auf Seite 3 unter Ziffer 3 der Beschwerdebegründung nicht zur Zulassung der Revision führen könnten.

7

4.

Ein Revisionsverfahren würde auch die Frage nicht klären, ob jemand nach den ebengenannten Widerrufsbestimmungen einen Konkurs zu vertreten hätte, obwohl er nicht mit der Geschäftsführung beauftragt war und die Beihilfe nicht erhalten hat. Da der Kläger - wie bereits festgestellt - die Beihilfe erhalten hat, würde in einem Revisionsverfahren die aufgeworfene Frage keine Rolle spielen können. Davon abgesehen wäre die gestellte Frage nach der jeweiligen Einzelfallkonstellation zu beurteilen und auch deshalb einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Soweit die Beschwerde eine revisionsgerichtliche Auslegung des § 19 Nds. HG 1990 erreichen möchte, übersieht sie, daß die Vorschrift, auch wenn sie mit § 44 a BHOübereinstimmt, dem nicht revisiblen Landesrecht angehört (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. März 1991 - BVerwG 7 B 30.91 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 296>).

8

5.

Keiner weiteren Klärung bedarf die Frage, "ob hier nicht ein Widerruf für die Vergangenheit hätte erfolgen müssen". In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - für § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG bereits geklärt, daß der Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer Subvention durch den Widerruf beseitigt und der Rückforderungsanspruch auch dann ausgelöst wird, wenn der Widerruf nicht für die Vergangenheit wirkt (vgl. Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 70.80 - <Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 72>). Ob dies auch im Rahmen des hier einschlägigen § 19 Nds. HG 1990 gilt, ist keine Frage des revisiblen Rechts.

9

6.

Nicht entscheidungserheblich ist die Frage,

"ob bei einem Konkurs des Zuwendungsempfängers der Zuwendungszweck grundsätzlich als verfehlt angesehen werden muß, oder ob genauer geprüft werden muß, ob das vom Erwerber weitergeführte Unternehmen der Zielsetzung der Subvention, nämlich der Schaffung von Arbeitsplätzen entspricht."

10

Denn vorliegend hat die Beklagte ein Konkursverfahren, das von den Zuwendungsempfängern innerhalb des Zweckbindungszeitraums eröffnet oder gegen sie beantragt wird, in den Nebenbestimmungen des Subventionsbescheids zulässig als Widerrufsgrund festgelegt, so daß es auf die von der Beschwerde gestellte Frage schon deshalb nicht ankommt.

11

7.

Zu Unrecht hält die Beschwerde ferner die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob ein Verwaltungsakt, hier der Widerrufsbescheid vom 18. Oktober 1990, wirksam gemäß §§ 41 und 43 VwVfG bekanntgegeben wurde, wenn er bei einer Mehrheit von Adressaten, die auch noch als Gesamtschuldner haften sollen, nur einem Adressaten mit Ausfertigung förmlich zugestellt wurde."

12

Denn in einem Revisionsverfahren würde sich auch diese Frage nicht stellen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Widerrufsbescheid vom 18. Oktober 1990 an "W. und H. (GbR) I. GmhH & Co KG" adressiert und auch unter dieser Anschrift zugestellt. Damit ist der Bescheid sämtlichen im Beihilfebescheid als Zuwendungsempfänger genannten Personen zugegangen. Die in der Fragestellung unterstellte Fallkonstellation, daß eine Bekanntgabe trotz gesamtschuldnerischer Haftung nur an einen einzigen Adressaten erfolgt sei, liegt nicht vor. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im übrigen bereits geklärt, daß es zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts nach § 41 Abs. 1 VwVfG ausreicht, wenn die Behörde dem Adressaten von seinem Inhalt Kenntnis verschafft, auch wenn nicht jeder Adressat in den Besitz einer Ausfertigung des Bescheids gelangt ist (Urteil vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 38.90 - <NVwZ 1992, 565 f.>).

13

Da kein Bekanntgabemangel gegeben ist, erübrigt sich die Beantwortung der weiteren Frage, ob solche Mängel durch ein Widerspruchsverfahren geheilt werden könnten.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 977.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 GKG.

Dr. Diefenbach
Prof. Dr. Bonk
Dr. Kugele