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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1991, Az.: BVerwG 7 B 30/91

Landesrechtsvorschrift; Revision; Revisionsfrist; Rechtsmittel; Unzulässigkeit; Meinungsfreiheit; Wahlpropaganda; Wahlbeeinflussung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.03.1991
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 30/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12704
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt 30.03.1990 - III/2 E 1113/89
VGH Hessen - 06.12.1990 - AZ: 6 UE 1488/90

Fundstellen

  • DVBl 1992, 775-776 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1991, 612-613 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1991, 681-682 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Vorschrift des Landesrechts ist nicht allein deswegen revisibel, weil sie - hier § 17a KWahlG Hess - ihrem Wortlaut nach mit einer Vorschrift des Bundesrechts - hier § 32 BWahlG - übereinstimmt.

2. Wird eine Urteilsausfertigung vom Gericht zurückerbeten, weil "einige Passagen" der Ausfertigung nicht mit dem Originalurteil übereinstimmten, so kann ein Rechtsmittel nicht deswegen als unzulässig, weil verspätet begründet, verworfen werden, weil es der Beteiligte nicht innerhalb der Frist begründet hat, deren Lauf nach dem Zeitpunkt der Zustellung der unrichtigen Urteilsausfertigung berechnet ist.

3. Ein Rechtsmittel kann auch dann nicht als unzulässig, weil verspätet begründet, verworfen werden, wenn sich - für den Beteiligten vorher nicht erkennbar - die berichtigte Ausfertigung nur geringfügig von der fehlerhaften (vom Gericht zur Berichtigung zurückerbetenen) unterscheidet.

4. Die Auslegung einer Vorschrift des KWahlR über unzulässige Wahlpropaganda unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, verstößt nicht allein deswegen gegen Art. 5 I und 21 I 1, weil eine Auslegung denkbar wäre, die die Äußerungs- und Wahlbeeinflussungsmöglichkeiten einer politischen Partei geringfügig weniger einschränken würde.