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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.05.2025, Az.: B 5 R 2/25 BH

Nachzahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung; Ablehnung des PKH-Antrags

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
19.05.2025
Aktenzeichen
B 5 R 2/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 16705
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:190525BB5R225BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Gießen - 11.02.2020 - AZ: S 2 R 23/16
LSG Hessen - 25.11.2024 - AZ: L 5 R 61/20

Redaktioneller Leitsatz

Zur Nachzahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

Eine Abrechnungsmitteilung eines Rentenversicherungsträgers über eine Rentennachzahlung enthält einen feststellenden Verwaltungsakt. Der Rentenversicherungsträger ist befugt, durch Verwaltungsakt festzustellen, in welchem Umfang der gegen ihn gerichtete Nachzahlungsanspruch eines Versicherten wegen des bestehenden Erstattungsanspruchs eines anderen Leistungsträgers erloschen ist.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. November 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die weitere Nachzahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

2

Die Beklagte gewährte der 1949 geborenen Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1.6.2008 bis zum 31.12.2014 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze). Ab dem 1.10.2015 wurde die Rente laufend gezahlt. Für Juni 2008 bis September 2014 errechnete die Beklagte eine Rentennachzahlung iHv 30 895,70 Euro, die sie zunächst wegen möglicher Erstattungsansprüche einbehielt (Bescheid vom 14.8.2015). Der beigeladene Sozialhilfeträger machte bei der Beklagten Erstattungsansprüche für Grundsicherungsleistungen (10 346,07 Euro) und Wohngeld (5592 Euro) geltend. Die Beklagte stellte Erstattungsansprüche des Beigeladenen iHv 8831,60 Euro (Grundsicherung) und 5592 Euro (Wohngeld) fest und zahlte an den Beigeladenen 14 423,60 Euro. Den verbleibenden Betrag iHv 16 472,10 Euro kehrte sie an die Klägerin aus (Bescheid vom 22.12.2015; Widerspruchsbescheid vom 23.2.2016).

3

Das SG hat die Beklagte verurteilt, weitere 1385,94 Euro an die Klägerin zu zahlen, weil ein entsprechender Teil der Erstattungsforderung des Beigeladenen aus Darlehensrückforderungen bestanden habe, die die Klägerin bereits vor Rentenbewilligung getilgt habe (Urteil vom 11.2.2020). Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beigeladenen hat das LSG das Urteil des SG abgeändert und die Beklagte unter Änderung der Bescheide verurteilt, der Klägerin (lediglich) weitere 724,77 Euro zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beigeladenen zurückgewiesen. Eine Neuberechnung der nachrangigen Sozialleistungen und Tilgungen der Klägerin habe ergeben, dass der Erstattungsanspruch des Beigeladenen für Grundsicherungsleistungen von 8831,60 Euro um 532,77 Euro auf 8298,83 Euro und sein Erstattungsanspruch für Wohngeld von 5592 Euro um 192 Euro auf 5400 Euro zu reduzieren sei. Daraus folge, dass der Nachzahlungsanspruch der Klägerin in einem Umfang von 13 698,83 Euro (8298,83 Euro + 5400 Euro) gemäß § 107 SGB X als erfüllt gelte. Um diesen Betrag vermindere sich somit die im Bescheid vom 14.8.2015 ausgewiesene Rentennachzahlung von 30 895,70 Euro, sodass die Klägerin hieraus eine Nachzahlung iHv 17 196,87 Euro beanspruchen könne. Abzüglich der ihr bereits nachgezahlten und damit erfüllten 16 472,10 Euro verbleibe ein Betrag von 724,77 Euro (Urteil vom 25.11.2024).

4

Noch vor Zustellung des LSG-Urteils hat die Klägerin mit Schreiben vom 16.12.2024, beim BSG eingegangen am 3.1.2025, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des LSG beantragt. Das Berufungsurteil ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 12.2.2025 zugestellt worden. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen hat die Klägerin am 3.1.2025 vorgelegt. Die Klägerin hat sich zudem mit mehreren Schreiben geäußert und darin ua die Verjährung und Verwirkung der Erstattungsansprüche der Beigeladenen geltend gemacht.

II

5

Der PKH-Antrag der Klägerin ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist hier nicht der Fall. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine PKH-Bewilligung erfüllt. Insbesondere lässt der Senat offen, ob die Klägerin, die ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge Ende 2024 den laufenden Jahresbeitrag an den Sozialverband VdK Hessen-Thüringen erbracht hat, eine anderweitige Vertretung vor dem BSG in Anspruch nehmen kann. Die von der Klägerin angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) verspricht jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

6

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angegriffene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein bestimmter Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht ersichtlich.

7

a) Dass dem Verfahren eine grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zukommt, ist nicht zu erkennen. Es stellt sich keine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer weiteren Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nur, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.2.2024 - B 5 R 143/23 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 - juris RdNr 7). Es ist höchstrichterlich entschieden, dass eine Abrechnungsmitteilung eines Rentenversicherungsträgers über eine Rentennachzahlung einen feststellenden Verwaltungsakt enthält und dass der Rentenversicherungsträger befugt ist, durch Verwaltungsakt festzustellen, in welchem Umfang der gegen ihn gerichtete Nachzahlungsanspruch eines Versicherten wegen des bestehenden Erstattungsanspruchs eines anderen Leistungsträgers erloschen ist (vgl BSG Urteil vom 7.4.2022 - B 5 R 24/21 R - SozR 4-1300 § 31 Nr 15 RdNr 11 ff). Auch ergibt sich aus § 104 SGB X und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Erstattung verlangen kann. Soweit sich die Klägerin auf Verjährung oder Verwirkung der vom Beigeladenen gegenüber der Beklagten geltend gemachten Erstattungsforderung beruft, ergibt sich nichts anders. Ein weiterer Klärungsbedarf besteht im Fall der Klägerin nicht. Erstattungsansprüche des Beigeladenen gegen die Beklagte konnten hier frühestens mit dem Rentenbescheid vom 14.8.2015 entstehen, sodass die im November 2015 von dem Beigeladenen gegenüber der Beklagten geltend gemachten Erstattungsansprüche weder verjährt noch verwirkt waren (vgl § 113 SGB X). Das von der Klägerin zitierte Urteil des BSG vom 4.3.2021 (B 11 AL 5/20 R) betrifft überdies den Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X gegen einen Leistungsempfänger und nicht den hier einschlägigen Erstattungsanspruch eines nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach § 104 SGB X.

8

Die von der Klägerin beabsichtigte Beschwerde zielt im Kern auf eine Antwort zu der Frage, ob das Ergebnis der Rechtsanwendung des LSG in ihrem Einzelfall richtig ist. Der Wunsch nach einer höchstrichterlichen Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Subsumtion vermag die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache jedoch nicht zu begründen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.10.2023 - B 5 R 100/23 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 6.1.2022 - B 5 LW 1/21 B - juris RdNr 14). Mit ihren umfänglichen Ausführungen wendet sich die Klägerin insgesamt gegen eine vermeintlich fehlerhafte Entscheidung des Berufungsgerichts in ihrem Einzelfall. Auf eine inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde aber von vornherein nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 19.1.2022 - B 5 R 199/21 B - juris RdNr 15 mwN).

9

b) Das LSG ist im angefochtenen Urteil auch nicht iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in entscheidungserheblicher Weise von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.

10

c) Ein rügefähiger Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, ist nicht ersichtlich. Ein Verfahrensmangel in diesem Sinne ist ein Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl BSG Beschluss vom 30.10.2018 - B 13 R 59/18 B - juris RdNr 7 mwN). Ein solcher Verstoß des LSG ist nicht ersichtlich.

11

Die Klägerin ist durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 25.11.2024 vertreten gewesen. Dass er nicht persönlich im Gerichtssaal anwesend war, ist unerheblich, weil ihm vom LSG antragsgemäß gestattet worden ist, an der mündlichen Verhandlung durch Bild- und Tonübertragung teilzunehmen (§ 153 Abs 1, § 110a Abs 1 SGG).

12

Soweit die Klägerin einen Verstoß des LSG gegen die richterliche Hinweispflicht (§ 106 Abs 1, § 112 Abs 2 Satz 2, § 153 Abs 1 SGG) rügt, vermag ihr Vorbringen keinen Verfahrensmangel zu begründen. Das LSG ist nicht verpflichtet gewesen, die im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (vgl BSG Beschluss vom 15.6.2023 - B 12 BA 25/22 B - juris RdNr 15 mwN). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozess - beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (stRspr; zB BVerfG Beschluss vom 7.10.2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341 [BVerfG 07.10.2003 - 1 BvR 10/99] - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 12.6.2023 - B 4 AS 18/23 B - juris RdNr 4 mwN). Hierfür ist nichts ersichtlich. Die Klägerin ist mit ihrem weiteren Nachzahlungsbegehren bereits vor dem SG unterlegen, und sowohl die Beklagte als auch der Beigeladene sind der erstinstanzlichen Entscheidung in der Berufungsinstanz entgegengetreten.

13

Soweit die Klägerin vorträgt, das LSG habe es unterlassen, den Sachverhalt vollständig aufzuklären und insbesondere ein Rechtsgutachten zu Unterhaltsansprüchen der Klägerin einzuholen, hat sie auch keinen Verfahrensmangel aufgrund eines Verstoßes gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) bezeichnet. Vom Anwendungsbereich des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht erfasst sind Fragen der Ermittlung und Auslegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften (vgl BSG Urteil vom 24.10.1958 - 6 RKa 23/57 - SozR Nr 119 zu § 162 SGG - juris RdNr 4; Mushoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 103 RdNr 37, Stand 6.5.2025). Dass das Gericht Recht und Gesetz kennt, wird von § 103 SGG vorausgesetzt (vgl zB Roller in Berchtold, SGG, 6. Aufl 2021, § 103 RdNr 5). Ein Verfahrensmangel nach § 103 SGG liegt deshalb nicht vor, weil das LSG es unterlassen hat, ein Rechtsgutachten einzuholen (B. Schmidt, in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 103 RdNr 3, 8 mwN). Aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung geht zudem nicht hervor, dass die anwaltlich vertretene Klägerin (neben dem Sachantrag) vor dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt oder aufrechterhalten hat (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 3.5.2023 - B 5 R 52/23 B - juris RdNr 7).

14

Schließlich ist der Vorhalt der inhaltlichen Unrichtigkeit der LSG-Entscheidung auch kein rügefähiger Mangel des Verfahrens (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.9.2021 - B 14 AS 173/21 B - juris RdNr 9 mwN).

15

Da die Klägerin somit keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).