Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.06.2023, Az.: B 4 AS 18/23 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.06.2023
- Aktenzeichen
- B 4 AS 18/23 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 30719
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2023:120623BB4AS1823B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Berlin-Brandenburg - 06.12.2022 - AZ: L 14 AS 1082/17
- SG Berlin - 05.04.2017 - AZ: S 99 AS 11533/14
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels stützt, muss zu seiner Bezeichnung die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen – hier verneint für Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung.
in dem Rechtsstreit
BSG Az.: B 4 AS 18/23 B
LSG Berlin-Brandenburg 06.12.2022 - L 14 AS 1082/17
SG Berlin 05.04.2017 - S 99 AS 11533/14
………………………………………,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigter: …………………………….,
g e g e n
Jobcenter Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf,
Goslarer Ufer 37, 10589 Berlin,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Juni 2023 durch
den Richter S ö h n g e n als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. B u r k i c z a k und Dr. S c h m i d t
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin rügt unter Berufung auf § 62, § 106, § 128 Abs 2 SGG und § 202 Satz 1 SGG iVm § 139 Abs 2 Satz 1 ZPO eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie behauptet eine Überraschungsentscheidung, weil das LSG seine Entscheidung darauf gestützt habe, dass die Klägerin im Sechs-Monats-Zeitraum nach § 22 Abs 1 SGB II, konkret bis Ende Mai 2012, nicht aufgrund der erst im Juni 2012 fachärztlich diagnostizierten psychischen Erkrankung an einer Wohnungssuche gehindert gewesen sei. Die Klägerin behauptet, dass ihr gesundheitlicher Zustand während des Sechs-Monats-Zeitraums nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen sei.
Dieses Vorbringen steht jedoch in Widerspruch dazu, dass die Klägerin selbst vorträgt, sie hätte davon ausgehen dürfen, "dass das LSG auf Grundlage der ermittelten medizinischen Tatsachen von der Unmöglichkeit des Umzugs ausgehen würde". Entweder trifft es zu, dass der gesundheitliche Zustand der Klägerin während des Gerichtsverfahrens gar nicht thematisiert wurde; dann hätte die Klägerin von sich aus hierzu - auch zum zeitlichen Verlauf der Erkrankung - vortragen müssen, wenn sie sich hierauf hätte berufen wollen, zumal sie für die Unzumutbarkeit eines Umzugs die objektive Beweislast trägt und es sich bei ihrer gesundheitlichen Situation um einen ausschließlich in ihrer Sphäre liegenden Umstand handelt. Oder der Gesundheitszustand der Klägerin ist während des Gerichtsverfahrens thematisiert worden, dann scheidet schon deswegen eine Überraschungsentscheidung aus. Eine solche liegt nur vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr; siehe nur BVerfG vom 7.10.2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341 [345 f] [BVerfG 07.10.2003 - 1 BvR 10/99] mwN; BSG vom 4.7.2018 - B 11 AL 22/18 B - juris RdNr 4 mwN; zuletzt etwa BSG vom 1.7.2022 - B 4 AS 14/22 BH - juris RdNr 6 mwN; BSG vom 2.3.2023 - B 11 AL 3/23 B - juris RdNr 4).
Dass dies hier der Fall war, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Dort findet sich vielmehr der Hinweis, dass Gegenstand des Verfahrens auch Angaben des behandelnden Arztes H gewesen sind, wonach die Behandlung der Klägerin im Juni 2012 begonnen und eine akute psychische Krise am Beginn der Behandlung gestanden habe. Hätte sich die Klägerin darauf berufen wollen, dass sie bereits zuvor erkrankt gewesen ist, hätte ihr entsprechender Vortrag oblegen; der Beschwerdebegründung lässt sich kein tragfähiger Grund entnehmen, weswegen eine solche Obliegenheit von einem vorherigen gerichtlichen Hinweis hätte abhängig sein sollen. Insbesondere handelt es sich insofern nicht - wie die Beschwerdebegründung meint - um die Zugrundelegung einer gerichtsbekannten Tatsache (zum Begriff Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 118 RdNr 7a), sondern um die Beweiswürdigung der vorliegenden ärztlichen Äußerung. Den Beteiligten muss aber das Ergebnis der Beweiswürdigung nicht vorab mitgeteilt werden (BSG vom 26.9.2017 - B 1 KR 31/16 R - BSGE 124, 162 = SozR 4-7862 § 7 Nr 1, RdNr 27 mwN; BSG vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35, RdNr 14). Die insoweit in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG enthaltene Beschränkung des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde darf nicht durch eine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs umgangen werden (BSG vom 4.8.2022 - B 5 R 64/22 B - juris RdNr 10 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.