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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.02.1979, Az.: 6 AZR 1108/77

Urlaubsanspruch; Ablauf des Kalenderjahres; Alljährliche Inanspruchnahme des Urlaubs; Hortung des Urlaubs; Urlaubsrechtliche Verfallklausel; Ausschlußklausel; Kündigungsschutzverfahren; Kündigungsschutzklage; Tarifliche Ausschlußfrist; Kündigungsschutzprozesse; Urlaubsabgeltungsansprüche

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.02.1979
Aktenzeichen
6 AZR 1108/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 05.10.1977 - 2 Sa 40/77

Fundstellen

  • BB 1979, 1143
  • DB 1979, 1466-1467 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Tarifliche Vorschriften, nach denen ein Urlaubsanspruch drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres erlischt, haben den Zweck, den Arbeitnehmer zur alljährlichen Inanspruchnahme des Urlaubs zu veranlassen und die sogenannte Hortung des Urlaubs zu vermeiden (urlaubsrechtliche Verfallklausel). Damit sind sie rechtlich von allgemeinen tariflichen Ausschluß- und Verfallklauseln zu unterscheiden.

2. Einem fristlos gekündigten Arbeitnehmer kann, solange das Kündigungsschutzverfahren nicht abgeschlossen ist, hinsichtlich des im Zeitpunkt der Kündigung noch offenen oder danach ggf. entstehenden Urlaubsanspruchs eine urlaubsrechtliche Verfallklausel des in Nr. 1 bezeichneten Inhalts grundsätzlich nicht entgegengehalten werden.

3. Die Kündigungsschutzklage wahrt eine allgemeine tarifliche Ausschlußfrist, die einfache oder schriftliche Geltendmachung verlangt, hinsichtlich solcher Ansprüche des Arbeitnehmers, die vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängen; dies gilt auch für Urlaubsabgeltungsansprüche (im Anschluß an das Urteil des Vierten Senats BAG 10.04.1963 4 AZR 95/62 = BAGE 14, 156 (161) = AP Nr. 23 zu § 615 BGB und an die Urteile des Fünften Senats BAG 16.06.1976 5 AZR 224/75 = AP Nr. 56 zu § 4 TVG Ausschlußfristen und BAG 26.03.1977 5 AZR 51/76 = AP Nr. 59 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).