Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.03.1977, Az.: 5 AZR 51/76
Ausschlußfristen; Geltendmachung von Ansprüchen; Kündigungsschutzklage; Fristwahrung durch Erhebung der Kündigungsschutzklage
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.03.1977
- Aktenzeichen
- 5 AZR 51/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10140
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 05.12.1975 - 7 Sa 784/74
Rechtsgrundlagen
- § 4 TVG
- § 13 Abs. 2 Rahmentarifvertrag für Angestellte im niedersächsischen Einzelhandel vom 14. September 1970
Fundstellen
- DB 1977, 1468 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 1551 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der Senat hält jedenfalls für den Bereich der privaten Wirtschaft daran fest, daß die Fristen tariflicher Ausschlußklauseln, die schriftliche Geltendmachung der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verlangen, für solche Ansprüche, die vom Ausgang des Kündigungsprozesses abhängen, auch durch Erhebung und Durchführung der Kündigungsschutzklage gewahrt werden können.