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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.03.1977, Az.: 5 AZR 51/76

Ausschlußfristen; Geltendmachung von Ansprüchen; Kündigungsschutzklage; Fristwahrung durch Erhebung der Kündigungsschutzklage

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.03.1977
Aktenzeichen
5 AZR 51/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10140
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 05.12.1975 - 7 Sa 784/74

Fundstellen

  • DB 1977, 1468 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 1551 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der Senat hält jedenfalls für den Bereich der privaten Wirtschaft daran fest, daß die Fristen tariflicher Ausschlußklauseln, die schriftliche Geltendmachung der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verlangen, für solche Ansprüche, die vom Ausgang des Kündigungsprozesses abhängen, auch durch Erhebung und Durchführung der Kündigungsschutzklage gewahrt werden können.