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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.06.1976, Az.: 5 AZR 224/75

Ausschlußfristen; Fristwahrung durch Erhebung der Kündigungsschutzklage; Tarifliche Bestimmung der schriftlichen Geltendmachung innerhalb einer bestimmten Frist; Tarifgebundenheit; Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.06.1976
Aktenzeichen
5 AZR 224/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hamburg 23.10.1974 - Ca 83/74
LAG Hamburg 28.01.1975 - 1 Sa 69/74

Fundstellen

  • DB 1976, 2261-2262 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • NJW 1977, 74 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bestimmt ein Tarifvertrag, daß Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen sind, so kann - je nach Lage des alles - die Frist hinsichtlich solcher Ansprüche des Arbeitnehmers, die vom Ausgang des Kündigungsprozesses abhängen, durch Erhebung und Durchführung der Kündigungsschutzklage gewahrt werden.

2. Die des § 3 TVG äußert dieselben Wirkungen wie während der Mitgliedschaft zum vertragschließenden Verband. Sie tritt auch dann ein, wenn der Arbeitnehmer erst nach dem Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband der vertragschließenden Gewerkschaft beitritt.