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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.08.1999, Az.: BVerwG 9 B 171.99

Zulässigkeit und Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtmäßigkeit einer Versagung der Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist; Verschulden eines Prozessbevollmächtigten; Folgen eines Vertrauens der Beteiligten auf eine eindeutige Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts ; Frist für Begründung der Berufung in asylrechtlichen Streitigkeiten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.08.1999
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 171.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 28915
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 26.01.1999 - AZ: 2 L 5119/97

Fundstellen

  • HFR 2001, 190
  • NJW 2000, 970 (red. Leitsatz)
  • NVwZ 2000, 66-67
  • SGb 2000, 368

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 31. August 1999
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eichberger
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1999 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Zwar kommt der Rechtssache nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die Beschwerde beruft sich sinngemäß aber mit Erfolg auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn sie rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht den Klägern eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist verfahrensfehlerhaft versagt und deshalb die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen hat.

2

In dem Beschluß über Zulassung der Berufung wurden die Kläger darüber belehrt, daß die Berufung nach § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen sei. Mit Schreiben des Berichterstatters vom gleichen Tag wurden sie gebeten, bestimmte Tatsachen zur Situation in ihrem Heimatort "möglichst zugleich mit der Berufungsbegründung" anzugeben. Nach Ablauf der Frist teilte der Berichterstatter den Klägern durch das am 12. Januar 1998 zugestellte Anhörungsschreiben mit, daß erwogen werde, die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist zu verwerfen. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger machte daraufhin mit Schriftsatz vom 26. Januar 1998, eingegangen am gleichen Tag, u.a. geltend, sein Antrag auf Zulassung der Berufung habe bereits das für die Berufungsbegründung Erforderliche enthalten, diese Begründung müsse entsprechend einem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1997 - BVerwG 9 B 690.97 - (DVBl 1997, 1325) nicht noch einmal wiederholt werden. Hilfsweise verwies er zur Begründung der Berufung auf seinen Antragsschriftsatz im Verfahren auf Zulassung der Berufung. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - (BVerwGE 107, 117 = NVwZ 1998, 1311) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hatte, daß in jedem Fall eine gesonderte Berufungsbegründung nach Zulassung der Berufung erforderlich sei, hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat es deshalb versagt, weil die Kläger nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Begründungsfrist gehindert gewesen seien. Sie hätten sowohl angesichts der im Zulassungsbeschluß enthaltenen Belehrung als auch angesichts der zugleich erteilten Auflage bei gewissenhafter Prozeßführung damit rechnen müssen, daß der Berufungssenat die Vorschrift des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO anders auslege, als dies in dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1997 geschehen sei (BA S. 6).

3

Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen, "ob zum Zeitpunkt der Zulassung der Berufung (03.11.1997) die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung im Hinblick auf § 124 a Abs. 3 VwGO zu begründen war, obwohl zu diesem Zeitpunkt der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1997 nach wie vor Bestand hatte" (Beschwerdebegründung S. 5) bzw. "ob zum Zeitpunkt des Berufungszulassungsantrages, als noch der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.1997 galt, der Zulassungsantrag als ordnungsgemäße Berufungsbegründung anzusehen war, gleichwohl das OVG Lüneburg zu diesem Zeitpunkt schon eine gegenteilige Auffassung vertrat" (Beschwerdebegründung S. 7), rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Soweit sie auf Rechtsfragen zielen, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben, sind sie durch das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1998 bereits beantwortet. Danach ist seit Einfügung des § 124 a VwGO durch das 6. VwGOÄndG mit Wirkung vom 1. Januar 1997 auch in asylrechtlichen Streitigkeiten die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses durch gesonderten Schriftsatz zu begründen. Dies gilt jedenfalls für die Streitigkeiten, in denen das Verwaltungsgericht - wie hier - nach dem 31. Dezember 1996 mündlich verhandelt hat (vgl. die Übergangsvorschrift in Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 6. VwGOÄndG). Soweit die Beschwerde meint, vor Bekanntgabe dieses Urteils habe noch der Beschluß des Senats vom 25. August 1997, a.a.O., "Bestand" gehabt, verkennt sie, daß eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich - und so auch hier - keine Änderung der Rechtslage herbeiführt, sondern nur klärt, wie die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen von vornherein auszulegen waren (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Beschluß vom 24. Mai 1995 - BVerwG 1 B 60.95 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 32 m.w.N.).

4

Die Beschwerde macht aber zu Recht geltend, daß den Klägern auf ihren Schriftsatz vom 26. Januar 1998 von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO hätte gewährt werden müssen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Kläger die Frist nicht unverschuldet versäumt haben, überspannt die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Prozeßbeteiligten. Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit darf es den Beteiligten nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn sie auf eine eindeutige Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts vertrauen und mit einer strengeren Handhabung von Verfahrensvorschriften nicht rechnen mußten (BVerfGE 79, 372 und BVerfG, Kammerbeschluß vom 24. November 1997 - 1 BvR 1023/96 - NJW 1998, 1853). So liegt der Fall hier. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger mußte weder aus der in dem Zulassungsbeschluß enthaltenen Belehrung noch aus der zeitgleichen Auflage schließen, daß das Berufungsgericht - anders als damals das Bundesverwaltungsgericht - eine besondere Begründungsschrift verlangen und einen vorab gestellten Berufungsantrag mit entsprechenden Darlegungen im Zulassungsverfahren als Berufungsbegründung nicht ausreichen lassen würde. Die Tatsache, daß er auf die Begründungspflicht nach § 124 a Abs. 3 VwGO hingewiesen wurde, obwohl er sie - aus seiner Sicht - bereits erfüllt hatte, mußte ihn nicht veranlassen, eine abweichende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts anzunehmen. Denn der lediglich den Gesetzestext wiedergebende Hinweis konnte auch von einem gewissenhaften Prozeßbeteiligten ohne weiteres als (formularmäßige) Belehrung angesehen werden, die unabhängig davon erteilt wird, ob im Einzelfall der Begründungspflicht bereits Genüge getan ist. Etwas anderes war auch der beigefügten Auflage nicht zu entnehmen, denn sie hatte nur die Aufforderung des Berichterstatters zur Vervollständigung des Sachvortrags zum Gegenstand und betraf ersichtlich nicht die formellen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger konnte erst aufgrund des Anhörungsschreibens erkennen, daß das Berufungsgericht die Begründung im Zulassungsantrag nicht als ordnungsgemäße Berufungsbegründung anerkannte. Danach hat er mit Schriftsatz vom 26. Januar 1998 innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO die versäumte Rechtshandlung nachgeholt; die Bezugnahme auf den Berufungszulassungsantrag war hier ausreichend (vgl. Urteil des Senats vom 30. Juni 1998 a.a.O. S. 121). Da den Ausführungen in diesem Schriftsatz zu entnehmen war, daß die Fristversäumnis auf einem - wie dargelegt - unverschuldeten Rechtsirrtum über die formellen Anforderungen an die Berufungsbegründung beruhte, lagen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen vor.

5

Das Berufungsgericht hätte den Klägern daher - ohne daß es auf das später mit Schreiben vom 4. Februar 1999 zusätzlich geltend gemachte Wiedereinsetzungsvorbringen ankäme - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen und die Berufung nicht als unzulässig verwerfen dürfen.

6

Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der ihm nach § 133 Abs. 6 VwGO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Hund
Beck
Dr. Eichberger