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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.08.1997, Az.: BVerwG 9 B 690.97, 9 PKH 94.97

Zulässigkeit einer Berufung; Erfordernis der Begründung einer Berufung; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung eines Verfahrensmangels in der Nichtzulassungsbeschwerde; Entscheidung über eine Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten durch einstimmigen Beschluss

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.08.1997
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 690.97, 9 PKH 94.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 22764
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 06.05.1997 - AZ: 25 B 97.30217
nachfolgend
BVerwG - 25.08.1997 - AZ: BVerwG 9 PKH 94.97, 9 B 690.97

Fundstelle

  • DVBl 1997, 1325 (Volltext mit red. LS)

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. August 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dr. Henkel
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die beantragte Prozeßkostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Verfahrensmängel) und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel, daß der Beschluß des Berufungsgerichts vom 6. Mai 1997 hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Berufung des Bundesbeauftragten nicht mit Gründen versehen sei (§ 138 Nr. 6 VwGO), weil er sich insoweit auf den Satz beschränke: "Die zulässige Berufung ist begründet". Diese Rüge greift nicht durch. Zu Ausführungen über die Zulässigkeit der Berufung hätte nur Anlaß bestanden, wenn diese zweifelhaft gewesen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Beschwerde macht insoweit geltend, der Bundesbeauftragte habe die Berufung entgegen § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht begründet. Abgesehen davon, daß die Beschwerde es unterläßt, auf die nach § 78 AsylVfG auch für das Berufungsverfahren geltenden Besonderheiten und Abweichungen im Verhältnis zu der Vorschrift des § 124 a VwGO einzugehen, trifft es nicht zu, daß der Bundesbeauftragte seine Berufung nicht begründet hat. Die Gründe sind nämlich in dem Schriftsatz vom 8. Januar 1997, mit dem der Bundesbeauftragte die Zulassung der Berufung beantragt hat, ebenso wie sein Berufungsantrag bereits enthalten. Deshalb trifft es auch nicht zu, daß das Berufungsgericht, wie die Beschwerde meint, die Berufung des Bundesbeauftragten hätte als unzulässig verwerfen müssen.

4

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob § 79 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG als Spezialvorschrift das Berufungsgericht hindert, über die Berufung des Bundesbeauftragten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch einstimmigen Beschluß zu entscheiden, ist nicht mehr klärungbedürftig, denn der Gesetzgeber hat sie geklärt; er hat § 79 Abs. 3 AsylVfG mit Wirkung vom 27. Juni 1997 aufgehoben (vgl. Art. 33 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 Justizmitteilungsgesetz und Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze - JuMiG - vom 18. Juni 1997, BGBl I S. 1430). Die sich allenfalls für die Vergangenheit stellende Frage, ob hiermit lediglich eine Klarstellung oder eine Rechtsänderung bewirkt worden ist, hätte keine grundsätzliche Bedeutung, da sie ausgelaufenes Recht betrifft.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Seebass
Dr. Bender
Dr. Henkel