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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1994, Az.: I ZB 10/92
„Metoproloc“

Warenzeichen; Eintragungsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.10.1994
Aktenzeichen
I ZB 10/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15433
Entscheidungsname
Metoproloc
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • GRUR 1995, 48-49 (Urteilsbesprechung von Richter Dr.)
  • NJW-RR 1995, 494-495 (Volltext mit amtl. LS) "Metoproloc"

Amtlicher Leitsatz

Zur Eintragungsfähigkeit eines einem "International Nonproprietary Name" (INN) angenäherten Zeichenworts.

Gründe

1

I. "Metoproloc" ist auf die Anmeldung vom 14. März 1985 am 8. Januar 1986 als Warenzeichen für pharmazeutische Erzeugnisse in die Zeichenrolle unter der Nr. 1 086 320 eingetragen worden.

2

Die Antragstellerin hat die Löschung gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 WZG mit der Begründung beantragt, das Zeichen hätte nicht eingetragen werden dürfen, da es praktisch identisch mit "Metoprolol" sei, einer chemischen internationalen Kurzbezeichnung (INN, "International Nonproprietary Name").

3

Die Warenzeichenabteilung des Deutschen Patentamts hat die Löschung des Zeichens angeordnet. Das Bundespatentgericht hat in dem angefochtenen Beschluß der Beschwerde der Zeicheninhaberin stattgegeben und den Löschungsantrag zurückgewiesen.

4

Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin, den Löschungsbeschluß der Warenzeichenabteilung des Deutschen Patentamts wiederherzustellen.

5

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts, das den Löschungsantrag als unbegründet erachtet hat, weil der Eintragung des angegriffenen Zeichens "Metoproloc" die Eintragungshindernisse der mangelnden Unterscheidungskraft und des Freihaltebedürfnisses gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG nicht entgegengestanden hätten.

6

1. Nach den von der Rechtsbeschwerde insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Bundespatentgerichts ist das angegriffene Zeichen "Metoproloc" weder eine internationale chemische Kurzbezeichnung (INN) noch ein medizinischer Fachausdruck noch eine sonstige Beschaffenheitsangabe.

7

2. Von dieser Feststellung ausgehend stellt sich die Frage, ob das angegriffene Zeichen "Metoproloc" der internationalen chemischen Kurzbezeichnung "Metoprolol" so nahe kommt, daß ihm deswegen die Eintragung hätte versagt werden müssen. Das Bundespatentgericht hat dies rechts- und verfahrensfehlerfrei verneint.

8

a) Das Bundespatentgericht hat der streitigen Bezeichnung hinreichende Unterscheidungskraft im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG zugesprochen.

9

Bei seinen Erwägungen geht das Bundespatentgericht zutreffend davon aus, daß Abwandlungen eines warenbeschreibenden Fachausdrucks hinreichend unterscheidungskräftig sein können und lediglich solche eng angelehnte Abwandlungen, denen jede individualisierende Eigenart fehlt, von der Eintragung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 (1. Alt.) WZG auszunehmen sind. Der Abwandlung eines Fachworts fehlt nur dann die Unterscheidungskraft, wenn der Verkehr, soweit ihm das Fachwort bekannt ist, in der Abwandlung ohne weiteres Nachdenken den Fachbegriff als solchen erkennt, und zu erwarten ist, daß auch der Teil des Verkehrs, dem das Fachwort noch nicht bekannt ist, in der Abwandlung die Sachbezeichnung selbst - nicht nur eine inhaltliche Bezugnahme auf den Fachbegriff - ohne weiteres erkennen wird, wenn er das Fachwort selbst kennengelernt haben wird (vgl. BGHZ 91, 262, 271 - Indorektal I; BGH, Beschl. v. 18.4.1985 - I ZB 4/84, GRUR 1985, 1053, 1054 - ROAL). Der Umstand allein, daß der Verkehr eine inhaltliche Bezugnahme auf den Fachbegriff erkennt, das Zeichen aber nicht als dessen Wiedergabe auffaßt, berührt demnach noch nicht die kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft (BGHZ 91, 262, 271 - Indorektal I). Dieser Prüfungsmaßstab gilt, wie der Senat in seinen nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses ergangenen und zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen "Trilopirox" (Beschl. v. 5.5.1994 - I ZB 6/92, Umdr. S. 6) und "Alphaferon" (Beschl. v. 23.6.1994 - I ZB 7/92, Umdr. S. 9) ausgeführt hat, auch in bezug auf den sogenannten "International Nonproprietary Name" (INN).

10

b) Zur Begründung der hinreichenden Eigenständigkeit der Bezeichnung "Metoproloc" hat sich das Bundespatentgericht auf die beim Bundesverband der pharmazeutischen Industrie eingeholten Ermittlungen gestützt, wonach Fachleute in dem angegriffenen Zeichen überwiegend eine Hersteller- oder Händlermarke, teilweise zugleich einen warenbeschreibenden Hinweis, sehen und nur eine Minderheit einen rein warenbeschreibenden Hinweis annimmt. Dabei lauteten fünf Antworten "Hersteller- oder Händlermarke"; zwei Antworten "Hersteller- oder Händlermarke und zugleich warenbeschreibender Hinweis"; vier Antworten "rein warenbeschreibender Hinweis", davon zwei Antworten unter ausdrücklichem Hinweis auf "Metoprolol".

11

Dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde, es sei nach den ermittelten Zahlen davon auszugehen, daß die Mehrheit die streitige Bezeichnung als rein beschreibend ansehe, fehlt in Anbetracht der ermittelten Zahlen die Grundlage. Soweit zwei Unternehmen in der streitigen Bezeichnung eine Marke und zugleich einen warenbeschreibenden Hinweis sehen, läßt sich nicht sagen, diese stuften die Bezeichnung "Metoproloc" allein als warenbeschreibenden Begriff ein.

12

Bei der vom Bundespatentgericht festgestellten geteilten Verkehrsauffassung zur Unterscheidungskraft der streitigen Bezeichnung begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, die Unterscheidungskraft zu bejahen. Liegt eine geteilte Verkehrsauffassung vor, erfordert die Verneinung der kennzeichnungsrechtlichen Unterscheidungskraft die Feststellung, daß beachtliche Teile des in Betracht zu ziehenden Verkehrs dem in Frage stehenden Zeichen diese absprechen oder aber ein besonderes allgemeines Interesse an der Freihaltung des Zeichens besteht (BGH, Beschl. v. 21.6.1990 - I ZB 11/89, GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; Beschl. v. 5.5.1994 - I ZB 6/92 - Trilopirox, Umdr. S. 10; Beschl. v. 23.6.1994 - I ZB 7/92 - Alphaferon, Umdr. S. 12 f.). Beides hat das Bundespatentgericht zutreffend verneint. Sehen knapp zwei Drittel der angesprochenen Unternehmen in der angegriffenen Bezeichnung einen Herkunftshinweis, so tritt das gegenteilige Verkehrsverständnis demgegenüber als rechtlich nicht beachtlich zurück.

13

c) Ein als Eintragungshindernis in Betracht zu ziehendes Freihaltebedürfnis des Verkehrs an der Bezeichnung "Metoproloc" hat das Bundespatentgericht mit der Begründung verneint, daß das genannte Zeichen wegen des Unterschieds in der Wortendung "loc" im Vergleich zur Endsilbe "ol" beim INN "Metoprolol" sich von diesem hinreichend deutlich abhebe. Dies läßt entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Unterschied in dem Endkonsonanten "l" gegenüber dem als "k" ausgesprochenen "c" recht auffällig ist, zumal die Abweichung in den Konsonanten bewirkt, daß die Endung des INN-"lol" in aller Regel mit gedehntem Vokal "o", die des Zeichens "Metoproloc" dagegen mit kurzem "o" wiedergegeben zu werden pflegt. Das Bundespatentgericht hat in diesem Zusammenhang des weiteren zutreffend darauf abgestellt, daß es sich bei der Endung des INN-"ol" um eine bei solchen chemischen Kurzbezeichnungen häufig vorkommende, auf Alkoholverbindungen hinweisende Lautfolge handelt, während die Endung des angegriffenen Zeichens "oc" bei chemischen Kurzverbindungen nicht oder jedenfalls nur äußerst selten vorkomme und im allgemeinen nicht als Begriffsanklang aufgefaßt werde.

14

Auf den Umstand, daß bei undeutlicher (handschriftlicher) Schreibweise die beiden gegenüberstehenden Bezeichnungen nicht unterschieden werden können, kommt es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde für die Erörterung des Freihaltebedürfnisses nicht an; die Beurteilung der schriftbildlichen Verwechslungsgefahr eines Zeichens mit einem Gattungsbegriff hat sich nämlich nach der in der Zeichenrolle eingetragenen Schreibweise zu orientieren (§§ 31, 15 WZG).

15

Rechtsfehlerfrei hat das Bundespatentgericht des weiteren in seine Erwägungen zum Freihaltebedürfnis einbezogen, daß im Hinblick auf den für das Zeichen "Metoproloc" anzunehmenden engen Schutzumfang Behinderungen der Mitbewerber bei der Benutzung des Fachbegriffs "Metoprolol" nicht zu befürchten seien. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß bei Zeichen, die in Anlehnung an eine freihaltebedürftige Angabe gebildet sind, der Schutzumfang eng zu bemessen ist, und zwar nach Maßgabe der Eigenprägung und Unterscheidungskraft, die dem Zeichen - trotz seiner Anlehnung an die freizuhaltende Angabe - die Eintragungsfähigkeit verleihen (vgl. zuletzt Beschl. v. 23.6.1994 - I ZB 7/92 - Alphaferon, Umdr. S. 13 m.w.N.).

16

III. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge gemäß § 13 Abs. 5 WZG, § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.