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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.04.1977, Az.: BVerwG II WD 7/77

Dienstpflichtverletzung eines Soldaten ; Verhängung einer Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.04.1977
Aktenzeichen
BVerwG II WD 7/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 14105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte - 09.11.1976 - AZ: 8 VL 27/76

Fundstellen

  • BVerwGE 53, 269 - 272
  • NZWehrr 1978, 61

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der II. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 1. April 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Ehrl,
ferner Oberstleutnant Knaak,
Hauptfeldwebel a.D. Mohr als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirekter ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des früheren Soldaten wird das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 9. November 1976 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Der frühere Soldat wird in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Reserve herabgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der von diesem Verfahren betroffene frühere Soldat hatte nach Besuch der Volksschule eine dreijährige kaufmännische Lehre mit der Kaufmannsgehilfenprüfung erfolgreich abgeschlossen und war anschließend im erlernten Beruf tätig geblieben. Zum 5. Januar 1960 als Wehrpflichtiger einberufen, wurde er am 7. Dezember 1960 auf seine Bewerbung hin in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Nach Ablauf seiner zuletzt auf drei Jahre festgesetzten Dienstzeitverpflichtung schied er am 31. Dezember 1962 als Obergefreiter aus der Bundeswehr aus. Im Laufe mehrerer Wehrübungen wurde der frühere Soldat mehrfach befördert, zuletzt im Juni 1974 zum Feldwebel der Reserve. Disziplinare Maßregelungen und gerichtliche Strafen des während seiner aktiven Dienstzeit "befriedigend" und während der Wehrübungen einmal mit "ziemlich gut", im übrigen mit "voll befriedigend" beurteilten früheren Soldaten sind nicht ersichtlich. Er gehört seit seinem Ausscheiden aus dem aktiven Wehrdienst der Bundeswehrverwaltung an und ist seit dem 4. Mai 1962 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder von 14 1/2 und neun Jahren hervorgegangen. Die Ehefrau ist berufstätig.

2

II

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte den früheren Soldaten am 9. November 1976 des ihm mit der Anschuldigungsschrift vom 1. September 1976 vorgeworfenen, als Dienstvergehen geltenden Verhaltens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve. Sie ging dabei von folgenden Feststellungen aus:

"Im September 1973 nahm der frühere Soldat an dem Schützenfest in D.-H. teil. An einer der öffentlichen Veranstaltungen trug er die vollständige Uniform eines Majors der Luftwaffe. Von den Offiziellen des betreffenden Schützenvereins wurde er dabei als Angehöriger der Bundeswehr und Stabsoffizier besonders angesprochen. Seitdem galt der frühere Soldat bei diesem Schützenverein und bei den später stattfindenden Schützenfesten als Major der Bundeswehr.

...

An dem Anfang September 1974 stattfindenden Schützenfest in D.-H. nahm der frühere Soldat ebenfalls teil. Dabei trug er jedoch stets Zivil.

Es hatte sich zwischen den örtlichen Schützenbruderschaften in D.-H. und der Instandsetzungsausbildungskompanie ... in M. so eine Art Patenschaftsverhältnis entwickelt. So nahm im Jahre 1974 als Ehrengäste eine Abordnung dieser Kompanie, geführt von dem zuständigen Bataillonskommandeur, dem Zeugen Oberstleutnant B., und dem Chef der Kompanie, dem damaligen Oberleutnant, dem heutigen Hauptmann M., teil. Am Tage der Eröffnung, nämlich am 31. August 1974, saß die Abordnung dieser Bundeswehreinheit als Ehrengäste mit auf der Empore. Die Abordnung wurde unter Nennung der Namen des Kommandeurs und des Kompaniechefs besonders begrüßt. In der Begrüßungsansprache wurde auch darauf hingewiesen, daß zwei weitere Stabsoffiziere der Bundeswehr erschienen seien, ohne daß Namen genannt wurden. Durch den leitenden Vorsitzenden der Schützenbruderschaft wurde der Zeuge Oberstleutnant B. durch Hinweis auf den früheren Soldaten darauf aufmerksam gemacht, daß es sich dabei um einen Major der Luftwaffe handelte. Oberstleutnant B. wurde auch der andere Stabsoffizier, der in Zivil teilnahm, bezeichnet. Oberstleutnant B. stellte sich nach Ende des offiziellen Teils dem früheren Soldaten, der an der Bierbar zu dem Zeitpunkt saß, mit seinem Namen vor. Der frühere Soldat stellte sich mit 'K.' vor. Ohne daß in dem Gespräch ausdrücklich erklärt wurde, daß der frühere Soldat Major der Luftwaffe sei, drehte sich erkennbar auch für den früheren Soldaten das Gespräch darum, daß Oberstleutnant B. davon ausging, K. sei Stabsoffizier der Luftwaffe. Der Zeuge Oberstleutnant B. suchte irgendwelche Anknüpfungspunkte, wo man sich schon einmal gesehen und kennengelernt habe. Durch mehr oder weniger passives Verhalten und Erklärungen, wie z.B. das könne schon sein, hielt der frühere Soldat bei dem Zeugen B. den Eindruck aufrecht, daß er, der frühere Soldat, aktiver Major der Luftwaffe sei. Abtastend versuchte Oberstleutnant B. die Dienststelle oder die Einheit des früheren Soldaten zu erfahren, wo dieser als Major Dienst täte. Der frühere Soldat bedeutete, das dürfe er nicht sagen. So erweckte er bei dem Oberstleutnant B. den Eindruck, er sei beim militärischen Abschirmdienst (MAD). Der Zeuge und der frühere Soldat tranken am gleichen Abend Brüderschaft.

Der damalige Oberleutnant, jetzige Hauptmann M., der den Hinweis, bei dem früheren Soldaten handele es sich um einen Stabsoffizier der Bundeswehr, mitbekommen hatte und der das Zusammentreffen seines Kommandeurs mit dem früheren Soldaten beobachtet hatte, suchte sodann den früheren Soldaten ebenfalls im Schützenzelt auf. Der frühere Soldat gab diesem Zeugen gegenüber klar zu erkennen, daß er Major der Luftwaffe sei und daß er in einer Dienststelle beschäftigt sei, die er nicht nennen dürfe. Der Zeuge M. ging dann unwidersprochen davon aus, daß der frühere Soldat Angehöriger des MAD in Düsseldorf sei.

Der frühere Soldat gerierte sich als 'Stabsoffizier' gegenüber Oberleutnant M. besonders kameradschaftlich mit dem Hinweis, bei der Luftwaffe würde man das nicht so genau nehmen. Sehr bald trank man auf Vorschlag des früheren Soldaten Brüderschaft.

Während dieses Schützenfestes lud der frühere Soldat den Zeugen, Oberleutnant bzw. Hauptmann M., mit den begleitenden Unteroffizieren zu sich ein. Der ebenfalls eingeladene Zeuge Oberstleutnant B. konnte der Einladung nicht Folge leisten, weil er andere Verpflichtungen gegenüber dem Schützenverein hatte.

Als der Zeuge Hauptmann B. "(gemeint ist offenbar: Hauptmann M.)" die Wohnung des früheren Soldaten betrat und in den Partykeller geführt wurde, sah er in der Garderobe eine lederne Fliegerjacke mit den entsprechenden Tätigkeitsabzeichen und den Rangabzeichen eines Majors. Auf den Hinweis des Zeugen Hauptmann M., das sei ein schönes Stück, erklärte der frühere Soldat, er werde mal sehen, ob er für den Zeugen auch eine solche Jacke besorgen könne.

Der Zeuge stellte fest, daß der Partykeller mit Schulterklappen, Schulterstücken aller Dienstgrade, Tätigkeitsabzeichen aller Laufbahnen und Waffengattungen und Orden und Ehrenzeichen ausgeschmückt war. Von den begleitenden Feldwebeldienstgraden wurde der frühere Soldat bei diesen und späteren Anlässen stets mit 'Herr Major' angeredet.

Bei diesem Schützenfest tauschten Oberstleutnant B. und Hauptmann M. auf der einen Seite und der frühere Soldat auf der anderen Seite die Anschriften und die Telefonnummern, unter denen sie zu erreichen waren, aus. Dabei erklärte der Soldat, die dienstliche Telefonnummer dürfe er nicht preisgeben, weil das mit seinem Einsatz nicht vereinbar sei. Er gab deswegen nur seine zivile Fernsprechnummer an.

Bei später stattfindenden Telefongesprächen mit Unteroffizieren der Instandsetzungsausbildungskompanie ..., meldete sich der frühere Soldat meist mit Major K., zumindest ließ er sich unbeanstandet mit 'Herr Major' anreden.

In der Folgezeit kam es besonders zwischen dem Zeugen Hauptmann M. und dem früheren Soldaten zu Anrufen. Ende Juni, Anfang Juli 1975, rief der frühere Soldat bei Hauptmann M. an, er sei dienstlich in der Gegend, er möchte ihn gern aufsuchen. Nach dieser Ankündigung erschien kurze Zeit darauf der frühere Soldat in der Kompanieunterkunft des Zeugen Hauptmann M.. Bei diesem Anlaß trug er Luftwaffenuniform und zwar Uniformhose, Uniformhemd und Uniformjacke mit den Dienstgradabzeichen eines Majors der Luftwaffe. Aus diesem Anlaß veranstaltete der Zeuge Hauptmann M. einen Grillabend seines Unteroffizierskorps in einem Heim, das die Unteroffizierskameradschaft sich angemietet hatte. Da der frühere Soldat mit einer Dame gekommen war, sollte das Fest mit Damen stattfinden. Es wurde vereinbart, daß Zivil getragen werden sollte. Der frühere Soldat fuhr deswegen mit Hauptmann M. in dessen Privatwohnung. Dort zog er Zivil an. Wie bei den anderen Anlässen wurde er auch anläßlich dieses Eintreffens in der Einheit und bei dem Fest von den Unteroffizieren mit 'Herr Major' angeredet und entsprechend behandelt. Dem widersprach der frühere Soldat wie bisher nicht.

Bei einem anderen Anlaß sagte der frühere Soldat zu, er werde sich für einen Feldwebel der Einheit dafür verwenden, daß er zum MAD nach Düsseldorf versetzt werde, weil er ja die entsprechenden Beziehungen habe. Später begründete er den nicht eintretenden Erfolg damit, er habe von seinem Oberst ein paar zwischen die Löffel bekommen, weil er sich deswegen eingeschaltet habe.

Aufgrund des Gesamtverhaltens des früheren Soldaten hatte sich nicht nur bei dem Bataillonskommandeur und Hauptmann M., sondern auch bei dem Unteroffizierkorps schlechthin festgesetzt, daß der frühere Soldat Major der Luftwaffe sei und daß er bei der MAD-Gruppe III in D. beschäftigt sei. Der frühere Soldat erkannte diesen Irrtum. Er duldete nicht nur die Aufrechterhaltung dieses Irrtums, sondern durch entsprechende Beiträge im Gespräch bestätigte er die irrtümliche Annahme dieser Soldaten.

Als der frühere Soldat bei einem Ferngespräch am 07.10.1975 erfuhr, daß der Zeuge M. Ende September, Anfang Oktober 1975 zum Hauptmann befördert worden sei, ließ er sich für den gleichen Tag zu einer Beförderungsfeier einladen. Diese Beförderungsfeier fand ebenfalls in dem vom Unteroffizierskorps angemieteten Heim in Neuhäusel statt. Dort erschien der frühere Soldat mit einer zivilen Hose, einem dienstlichen Hemd für Luftwaffenuniform und einer Lederpilotenjacke, auf der allerdings keine Abzeichen und auch keine Dienstgradabzeichen angebracht waren. Im Laufe der Feier zog er für eine Zeit die Lederjacke aus. An dem Fliegerhemd, zu dem er für die Luftwaffe den vorgeschriebenen blauen Binder trug, waren Majorsrangabzeichen angebracht."

3

Das Verhalten des früheren Soldaten beim Schützenfest im Herbst 1973 und in der Zeit vom 31. August 1974 bis zum 7. Oktober 1975 wertete die Kammer jeweils als vorsätzliche Verletzung der nachwirkenden Pflicht aus § 17 Abs. 3 SG, und insgesamt als ein nach § 23 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative SG als Dienstvergehen geltendes Verhalten. Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

4

Schon die rechtliche Beurteilung als ein als Dienstvergehen geltendes Verhalten setze in diesem Fall voraus, daß eine Dienstgradherabsetzung verwirkt sei. Ein Soldat der Reserve mit gehobenem Unteroffizierdienstgrad, der sieh durch unzulässiges Tragen einer Uniform als Major der Bundeswehr ausgebe, erleide eine ganz besonders erhebliche Achtungs- und Vertrauenseinbuße für seine Weiterverwendung als Soldat in Vorgesetztenstellung. Dabei sei von besonderer Bedeutung, daß er dieses Verhalten über längere Zeit fortgesetzt und den von ihm erweckten Irrtum bei Offizieren und Unteroffizieren einer Einheit dazu ausgenutzt habe, sich als Major der Luftwaffe ansprechen und behandeln zu lassen. Das Verhalten des früheren Soldaten könne nicht mit einer Maskerade abgetan werden, es beruhe auf einem echten Charaktermangel. Er habe trotz ansprechender Leistungen als Feldwebel der Reserve bei seinen letzten Wehrübungen und in seiner jetzigen Ziviltätigkeit jedenfalls als Soldat eine solche Achtungs- und Vertrauenseinbuße erlitten, daß sich seine Weiterverwendung in einem Vorgesetztendienstgrad verbiete. Es handele sich angesichts der langen Dauer des Fehlverhaltens um ein solches von besonderer Intensität. Der frühere Soldat habe sich über die unter Soldaten und von der Gemeinschaft anerkannten Mindestanforderungen an eine auf Anstand, Sitte und Ehre bedachte Verhaltensweise in besonderem Maße hinweggesetzt, so daß er mit einem Vorgesetztendienstgrad in der Bundeswehr nicht wieder verwandt werden könne. Die Kammer habe ihn deshalb für das Reserveverhältnis in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten herabgesetzt. Die während der Wehrübungen und als Zivilangestellter der Bundeswehr gezeigten Leistungen seien nicht geeignet, ihm für das Reserveverhältnis einen Vorgesetztendienstgrad zu belassen, es habe ihm nur der höchste Mannschaftsdienstgrad verbleiben können.

5

Gegen dieses ihm am 7. Dezember 1976 zugestellte Urteil hat der frühere Soldat am 27. Dezember 1976 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet:

6

Er fühle sich durch die Kammer zu hart bestraft. Wesentlich schwerer wiegende Verfehlungen anderer Soldaten seien von derselben Kammer milder gemaßregelt worden. So sei ein Hauptfeldwebel und Berufssoldat wegen sittlicher Verfehlungen an Kindern nur zum Feldwebel herabgesetzt worden. Er sehe darin eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Die Aussage des Hauptmanns M., in seinem Partykeller hätte eine Lederjacke mit den Dienstgradabzeichen eines Majors gehangen, sei falsch. In den weiteren Aussagen komme klar zum Ausdruck, daß diese Jacke ohne Dienstgradabzeichen gewesen sei. Er sehe sein Fehlverhalten ein und wisse auch, daß er dafür bestraft werden müsse, die verhängte Strafe erscheine ihm jedoch nicht gerecht.

7

Der Wehrdisziplinaranwalt hat am 29. Dezember 1976 zu der Berufung wie folgt Stellung genommen:

8

Das Vorbringen des früheren Soldaten zur Frage der Dienstgradabzeichen an seiner Lederjacke sei für die Berufung unbeachtlich. Es beziehe sich nicht auf den Tatvorwurf der Anschuldigungsschrift, die Kammer habe diese Aussage auch nicht zur Grundlage ihrer Maßnahmebemessung gemacht. Soweit der frühere Soldat eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes rüge, könne die Berufung schon in Ermangelung eines ausreichend dargelegten Sachvortrags keine Aussicht auf Erfolg haben. Die Kammer habe ihre Entscheidung unter Abwägung aller Gesichtspunkte auf Grund des in der Hauptverhandlung festgestellten Sachverhaltes und in Einklang mit der Rechtsprechung getroffen.

9

In einem weiteren Schreiben vom 11. Januar 1977 hat der frühere Soldat auf die Stellungnahme des Wehrdisziplinaranwalts erwidert. Er hat darin den Namen des von ihm in der Berufungsbegründung angeführten Hauptfeldwebels angegeben und sein Vorbringen aus der Berufungsbegründung wiederholt, er sehe ein Sexualverbrechen an Kindern als wesentlich schwerwiegender als sein Fehlverhalten und deshalb das angefochtene Urteil als ungerecht an. Er hat ferner beanstandet, daß die Zeugen nach der Teilnahme an der nichtöffentlichen Sitzung der Kammer gegenüber Angehörigen des Schützenvereins Einzelheiten der Verhandlung ausgeplaudert hätten. Er hat darin sowie in einer weiteren Äußerung des Hauptmanns M. grobe Dienstpflichtverletzungen gesehen, die er zu verfolgen bat. Er hat weiter beanstandet, daß die Zeugen zu jedem Punkt gehört und deren Aussagen auch protokolliert, seine Aussagen dagegen nur in wenigen Fällen mit aufgeführt worden seien; er müsse deshalb annehmen, daß seine Stellungnahme nicht berücksichtigt worden sei.

10

Zu diesem Schreiben des früheren Soldaten hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt am 2. Februar 1977 wie folgt Stellung genommen:

11

Soweit der frühere Soldat erneut dem Zeugen Hauptmann M. wahrheitswidrige Angaben vorwerfe oder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im angefochtenen Urteil rüge, gehe er inhaltlich nicht über die schriftliche Berufungsbegründung hinaus, zu der der Wehrdisziplinaranwalt schon Stellung genommen habe. Die Beanstandung des früheren Soldaten, ihm sei vom Truppendienstgericht in der Hauptverhandlung das rechtliche Gehör nicht oder nicht vollständig gewährt worden, werde durch das Sitzungsprotokoll der Hauptverhandlung widerlegt. Die Behauptung des früheren Soldaten, die Zeugen hätten sich nach der Hauptverhandlung über deren Verlauf dritten Personen gegenüber geäußert, und die daraus gezogenen Folgerungen seien für das disziplinargerichtliche Verfahren unerheblich. Selbst wenn diese Behauptungen zutreffend seien, könne dies weder eine Unglaubwürdigkeit der Zeugen belegen noch diese von einer erneuten Vernehmung ausschließen.

12

In einem weiteren Schreiben vom 7. Februar 1977 hat der frühere Soldat neben einer teilweisen Wiederholung seiner früheren Ausführungen und einem Hinweis auf diese vorgebracht, er habe nie behauptet, ihm sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Er habe lediglich beanstandet, daß die Aussagen der Zeugen in vollem Umfang berücksichtigt, dagegen seine zu Protokoll gegebenen Äußerungen nicht gewertet worden seien. Zu den Vorwürfen, die Zeugen hätten die Vertraulichkeit der Hauptverhandlung und der Personalangelegenheit nicht gewahrt, sei er Beweis anzutreten bereit und in der Lage.

13

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

14

2.

Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Zwar greift der frühere Soldat eine in der Sachverhaltsschilderung der Kammer enthaltene Feststellung an, wenn er sich gegen die darin übernommene Aussage des Hauptmanns M. wendet, im Partykeller des früheren Soldaten habe eine Fliegerjacke mit den Dienstgradabzeichen eines Majors gehangen. Mit Recht hat jedoch der Wehrdisziplinaranwalt darauf hingewiesen, daß diese Feststellung von der Kammer nicht ihrer rechtlichen Würdigung und der Maßnahmebemessung zugrunde gelegt worden ist. Dem steht nicht entgegen, daß die Kammer das "Verhalten seit dem 31. August 1974 bis zum 7. Oktober 1975" als eine rechtliche Einheit behandelt hat. Mit der weiteren Wendung, alle die Einzelakte, die in der Anschuldigungsschrift angeführt und in der Beweisaufnahme im einzelnen auch bestätigt worden seien, seien Teilakte in dem Bestreben des früheren Soldaten gewesen, als Major aufzutreten, hat die Kammer eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie ihrer rechtlichen Würdigung nur die in der Anschuldigungsschrift aufgeführten Handlungen zugrunde gelegt hat. Von einer Fliegerjacke mit Majorsabzeichen im Keller des früheren Soldaten ist in der Anschuldigungsschrift nicht die Rede.

15

Mit dem Begehren einer Milderung der Maßnahme stellt der frühere Soldat auch nicht die rechtliche Würdigung in Frage, wonach er durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden ist, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind. Die Bewertung als ein als Dienstvergehen geltendes Verhalten im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative SG bewirkt nicht, daß damit die Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad unumgänglich ist. Voraussetzung einer solchen Bewertung ist die Feststellung einer schuldhaften Verletzung der nachwirkenden Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 3 SG. Eine solche liegt vor, wenn ein Verhalten eines Offiziers oder Unteroffiziers geeignet ist, ihn "für eine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad" zu disqualifizieren (BVerwGE 46, 244, 249) [BVerwG 02.04.1974 - II WD 5/74]. Der § 17 Abs. 3 SG entsprechende § 11 Abs. 4 des Entwurfs enthielt an dieser Stelle ursprünglich ebenso wie § 20 Abs. 2 Nr. 2 des Entwurfs (jetzt § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG) die Wendung "Wiederverwendung als Vorgesetzter". Die jetzige Fassung des § 17 Abs. 3 SG geht auf Beschlüsse des Verteidigungsausschusses zurück (dort geändert in § 15 b Abs. 3; vgl. Bericht des Verteidigungsausschusses, Drucksache Nr. 78). Der Senat hält es für ein redaktionelles Versehen, wenn nicht auch § 20 Abs. 2 Nr. 2 des Entwurfs in derselben Weise geändert wurde. Den Beratungen des Bundestages über diese Stelle ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß insoweit nicht beabsichtigt war, unterschiedliche Voraussetzungen für die Bewertung als Pflichtverletzung einerseits und für ein als Dienstvergehen geltendes Verhalten andererseits zu schaffen. Vielmehr wird dort offenbar davon ausgegangen, daß beide Vorschriften einander entsprechen (vgl. Bundestagsdrucksache 2140 zu § 15 b Abs. 3 und § 20 Abs. 2 Nr. 2 des Entwurfs). Der Senat legt daher die zitierte Stelle des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG dahin aus, daß es als Dienstvergehen gilt, wenn ein früherer Offizier oder Unteroffizier durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind. Die rechtliche Würdigung als ein als Dienstvergehen geltendes Verhalten im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative SG schloß daher nicht aus, das auf Herabsetzung zum Hauptgefreiten lautende Urteil im Ausmaß der Dienstgradherabsetzung zu mildern. Dem Begehren des früheren Soldaten auf Milderung des Urteils konnte der Senat somit auch auf Grund einer beschränkten Berufung nachgehen.

16

Infolge der Maßnahmebeschränkung der Berufung hatte der Senat von den Tat- und Schuldfeststellungen und der rechtlichen Würdigung der Kammer auszugehen und nur noch darüber zu befinden, ob die von der Kammer verhängte oder eine mildere Maßnahme angemessen war (§ 327, § 331 Abs. 1 StPO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO).

17

3.

Die Berufung des früheren Soldaten erwies sich als begründet.

18

Mit der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des früheren Soldaten durch die Kammer war für den Senat auch für die Maßnahmebemessung bindend festgestellt, daß Eigenart und Schwere der Tat unter Berücksichtigung aller in ihr selbst liegenden Milderungs- und Erschwerungsgründe und der Motive des Täters (BVerwGE 46, 244, 250) [BVerwG 02.04.1974 - II WD 5/74] grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung erforderten. Ein Absehen von der Degradierung konnte deshalb nur dann in Betracht kommen, wenn sich aus der Persönlichkeit des früheren Soldaten, insbesondere aus Führung und Leistungen während seiner Dienstzeit und der Wehrübungen, Gesichtspunkte ergaben, die eine Dienstgradherabsetzung trotz des unwürdigen Verhaltens als unangemessen erscheinen lassen mußten. Weder die in dem Abschlußzeugnis als nicht immer einwandfrei bezeichnete Führung während der aktiven Dienstzeit noch die darin gezeigten dienstlichen Leistungen konnten hier ein Absehen von der Degradierung zwingend gebieten. Dazu war auch der Umstand nicht geeignet, daß der frühere Soldat in erheblichem Umfang freiwillige Wehrübungen geleistet und dabei überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft gezeigt hat. Konnte somit den in der Person des früheren Soldaten festzustellenden Milderungsgründen nicht ein solches Gewicht zukommen, daß die mit der Feststellung eines als Dienstvergehen geltenden Verhaltens grundsätzlich zwingend gebotene Dienstgradherabsetzung dem früheren Soldaten erspart werden konnte, so erschien andererseits dem Senat eine Herabsetzung in einen Mannschaftsdienstgrad nicht erforderlich. Eine solche wäre nach Auffassung des Senats sicher verwirkt gewesen, wenn der frühere Soldat sich als Major und Angehöriger des MAD ausgegeben hätte, um auf diese Weise wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. Die gelegentlichen Einladungen, die der frühere Soldat wohl ohne das Vorspiegeln der Majorseigenschaft nicht erhalten hätte, waren weder das eigentliche Ziel des Fehlverhaltens, noch fielen sie sonderlich ins Gewicht. Es konnte zugunsten des früheren Soldaten auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß er ohne Offenbarung seines Fehlverhaltens um dessen Fortsetzung kaum herumkam. Nachdem er bei dem Schützenfest im September 1973 in Majorsuniform aufgetreten war, ohne daß erkennbar schon bei dieser Gelegenheit andere Soldaten zu den Getäuschten gehörten, konnte er kaum mehr verhindern, nun bei dem Schützenfest 1974 Offizieren und Unteroffizieren als Major vorgestellt zu werden. Allerdings war zu seinen Lasten festzustellen, daß er das ihm aus seiner Rolle zuwachsende Ansehen sichtlich genoß und auszukosten bestrebt war, in der Folgezeit also auch von sich aus weitere Kontakte mit den Angehörigen der Instandsetzungsausbildungskompanie ... suchte. Das darin zutage getretene übertriebene Geltungsbedürfnis des früheren Soldaten disqualifizierte ihn nach Ansicht des Senats aber noch nicht für jede Vorgesetztenstellung, für die er sich während seiner Wehrübungen als durchaus geeignet erwiesen hatte. Der Senat hielt es deshalb für ausreichend, den früheren Soldaten nur um einen Dienstgrad in den eines Stabsunteroffiziers der Reserve herabzusetzen.

19

4.

Da die Berufung des früheren Soldaten den erstrebten Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO und die dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 132 Abs. 4 WDO dem Bund aufzuerlegen.

Dr. Glöckner
Dr. Knackstedt
Dr. Ehrl
Knaak
Mohr