Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1993, Az.: BVerwG 1 C 29/92
Prozeßvergleich; Widerruf; Frist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 29/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13301
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg (Oldenburg) 29.10.1991 - 1 A 98/91 .OS
- OVG Niedersachsen - 15.04.1992 - AZ: 7 L 188/92
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 92, 29 - 32
- DVBl 1993, 883-884 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1993, 775-776 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1993, 1123 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1993, 288 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1994, 233-235 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Dr. h.c. Gerhard Lüke)
- NJW 1993, 2193-2194 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 884 (amtl. Leitsatz)
- SGb 1994, 23 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung ist der Widerruf eines vor dem VG geschlossenen Prozeßvergleichs innerhalb der vorbehaltenen Frist gegenüber dem Gericht zu erklären.
Tatbestand:
I. Die Kläger betreiben in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Diskothek. Sie beantragten die Verlegung des Beginns der Sperrzeit. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Hiergegen legten die Kläger erfolglos Widerspruch ein.
Vor dem Verwaltungsgericht haben die Parteien am 24. September 1991 auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich geschlossen, sich jedoch dessen Widerruf bis zum 30. September 1991 vorbehalten.
Mit an das Verwaltungsgericht gerichtetem Schriftsatz vom 30. September 1991, der an diesem Tag als Telefax von der Gemeinsamen Annahmestelle der Justizbehörden empfangen worden ist, hat die Beklagte den Vergleich widerrufen und um gerichtliche Entscheidung gebeten.
Die Parteien streiten darüber, ob der Widerruf des Vergleichs rechtzeitig erfolgt ist. Die Kläger vertreten die Auffassung, mangels anderweitiger Vereinbarung habe der Widerruf innerhalb der vorbehaltenen Frist nur ihnen gegenüber erklärt werden können, was nicht geschehen sei.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. Oktober 1991 festgestellt, daß das Verfahren durch den gerichtlichen Vergleich beendet sei, und zur Begründung ausgeführt, der Widerruf sei nicht innerhalb der im Vergleich vereinbarten Frist bei den Klägern eingegangen, worauf es im Hinblick auf § 130 BGB allein ankomme.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 15. April 1992 (NJW 1992, 3253) das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Der Vergleich sei innerhalb der vorbehaltenen Frist wirksam gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt worden. Über den Adressaten der Widerrufserklärung gebe es zwar weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Vereinbarung. Ein gerichtlicher Vergleich könne aber im Verwaltungsprozeß gegenüber dem Gericht widerrufen werden.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision machen die Kläger geltend, das Berufungsurteil verletze Bundesrecht, und beantragen sinngemäß, das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. April 1992 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 1. Kammer Osnabrück - vom 29. Oktober 1991 zurückzuweisen.
Die Beklagte hat sich nicht zur Sache geäußert.
Entscheidungsgründe
Für die Beantwortung der Frage, wem gegenüber der in einem verwaltungsgerichtlichen Vergleich vorbehaltene Widerruf zu erklären ist, kommt es in erster Linie auf eine etwaige Vereinbarung in dem betreffenden Vergleich an; denn das Recht, die Widerrufsmöglichkeit zu vereinbaren, umfaßt auch die Befugnis, die Modalitäten für die Ausübung des Widerrufs festzulegen. Die Parteien können sich - was im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln ist - auch stillschweigend über den Adressaten der Widerrufserklärung einigen (BGH, Urteil vom 20. Februar 1958 - II ZR 257/56 - ZZP Bd. 71, 454). Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Vereinbarung des Widerrufs gegenüber dem Gericht in seinem Bezirk üblich ist, und der Umstand, daß die Parteien in dem Vergleich vorsorglich auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben, können dafür sprechen, daß nach der Vereinbarung ein etwaiger Widerruf an das Gericht zu richten war (vgl. auch BAG, Urteil vom 24. Juni 1955 - 1 AZR 2/53 - AP § 794 ZPO Nr. 1; BSG, Urteil vom 9. September 1965 - BSGE 24, 4 (6)). Ein bloß innerer, unerklärt gebliebener Wille der Prozeßbevollmächtigten der Kläger schließt die Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung über den Adressaten des Widerrufs nicht aus. Es bedarf jedoch keiner Prüfung, ob das Berufungsgericht die revisiblen Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB (vgl. BVerwGE 84, 157 (162) [BVerwG 01.12.1989 - 8 C 17/87]) im Ergebnis zutreffend angewendet und rechtsfehlerfrei eine stillschweigende Vereinbarung dieses Inhalts verneint hat. Auch wenn eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden ist, hat die Beklagte den Widerruf wirksam gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt. Darin ist dem Berufungsgericht beizupflichten.
Der Vorbehalt des Widerrufs eines Vergleichs stellt im allgemeinen die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung dar, derzufolge die Wirkung dieses Vergleichs von der Nichtausübung des Vorbehaltes abhängig gemacht wird. Den Parteien eines Prozeßvergleichs stehen, wenn sie die Wirkungen des Vergleichs nicht sofort und unauflöslich eintreten lassen wollen, je nach der Interessenlage mehrere Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung. Sie können im Rahmen ihrer Verfügungsbefugnis eine auflösende oder aufschiebende Bedingung oder auch einen Rücktrittsvorbehalt vereinbaren. Die Folgen sind je nach gewählter Rechtskonstruktion unterschiedlich. Die auflösende Bedingung und der Rücktrittsvorbehalt berühren nicht das sofortige Wirksamwerden des Vergleichs, sondern betreffen das Wirksambleiben. Sie erfordern unter Umständen eine Rückabwicklung (vgl. Urteil vom 27. September 1961 - BVerwG 1 C 93.58 - GewArch 1962, 68 (69)). Deshalb entspricht es im allgemeinen - und so auch hier - der Interessenlage der Vertragspartner, in dem Vorbehalt des Widerrufs eine aufschiebende Bedingung zu sehen (vgl. BGHZ 88, 364 (367) [BGH 27.10.1983 - IX ZR 68/83] = NJW 1984, 312 [BGH 27.10.1983 - IX ZR 68/83]; Bökelmann, Zum Prozeßvergleich mit Widerrufsvorbehalt, Festschrift für Friedrich Weber, 1975, S. 101 (104); anderer Ansicht offenbar Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 106 Rn. 7, die "Rücktritt" annehmen).
Mit Abschluß eines Vergleichs unter dem Vorbehalt des Widerrufs in der Form einer aufschiebenden Bedingung ist das Prozeßrechtsverhältnis nicht beendet, die Rechtshängigkeit bleibt bestehen. Wie nachfolgend ausgeführt wird, rechtfertigt und erfordert dies, daß die auf Weiterführung des Rechtsstreits zielende Widerrufserklärung bei Fehlen einer anderweitigen Vereinbarung gegenüber dem Gericht erklärt werden muß.
Hinsichtlich des Abschlusses eines Prozeßvergleichs sieht § 106 VwGO in der hier maßgeblichen Fassung, die er durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - 4. VwGOÄndG - vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) erhalten hat, zwei Arten vor, nämlich den Vergleichsschluß zur Niederschrift des Gerichts und die Annahme eines durch gerichtlichen Beschluß ergangenen Vergleichsvorschlags, wobei die Annahme schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt werden muß. In beiden Fällen sind die zum Abschluß des Vergleichs führenden Erklärungen an das Gericht zu richten bzw. vor ihm abzugeben. Insbesondere bezüglich der durch das erwähnte Änderungsgesetz geschaffenen Möglichkeit, durch schriftliche Erklärung an das Gericht einen durch Beschluß erlassenen gerichtlichen Vergleichsvorschlag anzunehmen, spricht nichts dafür, daß im Gegensatz dazu ein etwaiger Widerruf des Vergleichs nicht gegenüber dem Gericht, sondern gegenüber dem Vergleichspartner zu erklären sei. Es entspricht dem System des Gesetzes und damit auch seinem Sinn und Zweck, die Vorschrift einheitlich in der genannten Weise ergänzend auszulegen, also nicht nur für den Widerruf der in der neuen Abschlußform zustande gekommenen Prozeßvergleiche, sondern für alle Prozeßvergleiche. Zwar mag für einen Widerrufsvorbehalt in einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag nur in seltenen Ausnahmefällen Anlaß bestehen. Das ändert aber nichts daran, daß diese Neuregelung einen wesentlichen Anhalt für die dargelegte Auslegung bietet. Hinzu kommt, daß diese Auslegung den Interessen der Beteiligten entspricht. Nur so kann, zumal in einem Rechtsstreit, in dem kein Zwang zur Vertretung durch Rechtsanwälte besteht, sichergestellt werden, daß der Zugang eines Widerrufs verläßlich dokumentiert wird. Bei anderer Ansicht würde außerdem eine nicht rechtskundig beratene Partei zu schwierigen rechtlichen Überlegungen darüber genötigt werden, wem gegenüber ein Widerruf zu erklären sei. Die dargelegte Auffassung entspricht auch der Funktion des Gerichts, das anderenfalls von einer den Fortgang des Verfahrens betreffenden Erklärung möglicherweise keine Kenntnis erhielte und darüber im unklaren wäre, ob die Sache noch rechtshängig ist und einer Entscheidung zugeführt werden muß. Mit Blick darauf vertritt der Senat die Auffassung, daß bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung der Widerruf des Prozeßvergleichs gegenüber dem Gericht erklärt werden muß (so im Ergebnis auch Menger, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Verwaltungsrecht, VerwArch Bd. 51 (1960), 373 (387); Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 106 Rn. 10; Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 106 Rn. 17; Ule, Verwaltungsprozeßrecht, 9. Aufl., § 44 II; zum sozialgerichtlichen Verfahren auch Meyer-Ladewig, SGG, 4. Aufl., § 101 Rn. 14; anderer Ansicht Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 106 Rn. 7).