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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.06.1955, Az.: 1 AZR 2/53

Widerruf eines Prozeßvergleichs; Sonntagsruhe; Feiertagsruhe; Vertragsauslegung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.06.1955
Aktenzeichen
1 AZR 2/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10096
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • AP Nr. 1 zu § 794 ZPO

Amtlicher Leitsatz

1. Der Streit über den Widerruf eines Prozeßvergleichs ist im gleichen Verfahren auszutragen.

2. Der Rechtsgedanke des BGB § 193 ist ein allgemeiner, der sowohl im gesamten materiellen Recht wie auch im Prozeßrecht, daher auch auf den Widerruf von Prozeßvergleichen anzuwenden ist. Danach genügt es - im Interesse der Sonn- und Feiertagsruhe - wenn der Widerruf, der bis zu einem Sonn- oder Feiertag zu erklären ist, am nächstfolgenden Werktag zugeht.

3. Für den Fall, daß in einem Prozeßvergleich nicht ausdrücklich bestimmt ist, an wen ein vorbehaltener Widerruf des Vergleichs zu erklären ist, ob an das Gericht, vor dem der Vergleich abgeschlossen ist oder an die andere Partei, kommt es in erster Linie auf die Üblichkeit in dem betreffenden Gerichtsbezirk an. Kann eine solche Üblichkeit nicht festgestellt werden, so bedarf es der Vertragsauslegung. Im allgemeinen genügt es, wenn der Widerruf dem Gericht gegenüber rechtzeitig erklärt wird. Dadurch werden nicht nur die prozessualen Wirkungen, sondern auch die materiell-rechtlichen Wirkungen des Vergleichs beseitigt oder sie treten nicht ein.