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§ 29 NachbG Bln - Ausnahmen von den Abstandsvorschriften,

Bibliographie

Titel
Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
Amtliche Abkürzung
NachbG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
403-6

Die §§ 27 und 28 gelten nicht für

  1. 1.
    Anpflanzungen an den Grenzen zu Flächen für die Land- und Forstwirtschaft, zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu Gewässern,
  2. 2.
    Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen,
  3. 3.
    Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedung vorgenommen werden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt auch eine Einfriedung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume,
  4. 4.
    Wald.