§ 28 NachbG Bln - Grenzabstände für Hecken
Bibliographie
- Titel
- Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- NachbG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 403-6
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken von den Nachbargrundstücken folgende Mindestabstände einzuhalten:
- 1.mit Hecken über 2 m Höhe 1,00 m,
- 2.mit Hecken bis zu 2 m Höhe 0, 50 m.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Hecken, die nach § 24 Satz 2 auf der Grenze gepflanzt werden.