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§ 27 NachbG Bln - Grenzabstände für Bäume und Sträucher

Bibliographie

Titel
Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
Amtliche Abkürzung
NachbG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
403-6

Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen und Sträuchern folgende Mindestabstände von den Nachbargrundstücken einzuhalten:

  1. 1.

    mit Bäumen, und zwar

    1. a)

      mit stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche, der Linde, der Platane, der Rosskastanie, der Stieleiche, der Pappel, der Weißbirke, der Douglasfichte und dem Walnussbaum 3, 00 m,

    2. b)

      mit Bäumen, die nicht unter Buchstabe a oder c fallen 1,50 m,

    3. c)

      mit nicht hochstämmigen Obstbäumen 1,00 m,

  2. 2.

    mit Sträuchern 0,50 m.