§ 27 NachbG Bln - Grenzabstände für Bäume und Sträucher
Bibliographie
- Titel
- Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- NachbG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 403-6
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen und Sträuchern folgende Mindestabstände von den Nachbargrundstücken einzuhalten:
- 1.
mit Bäumen, und zwar
- a)
mit stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche, der Linde, der Platane, der Rosskastanie, der Stieleiche, der Pappel, der Weißbirke, der Douglasfichte und dem Walnussbaum 3, 00 m,
- b)
mit Bäumen, die nicht unter Buchstabe a oder c fallen 1,50 m,
- c)
mit nicht hochstämmigen Obstbäumen 1,00 m,
- 2.
mit Sträuchern 0,50 m.