Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1986, Az.: BVerwG 2 CB 5/85
Beschluss; Tatbestandsberichtigungsantrag; Mündliche Verhandlung; Ehrenamtliche Richter
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.06.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 CB 5/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12726
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 09.06.1983 - AZ: 7 A 216.82
- OVG Berlin - 31.07.1984 - AZ: 4 B 99.83
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ 1987, 128 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die ehrenamtlichen Richter wirken außerhalb einer mündlichen Verhandlung an einem Tatbestandsberichtigungsbeschluß gemäß § 119 VwGO nicht mit.
Redaktioneller Leitsatz
Beschluß über einen Tatbestandsberichtigungsantrag außerhalb der mündlichen Verhandlung immer, ohne daß die ehrenamtlichen Richter mitwirken.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 31. Juli 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger bestand 1968 die Erste Staatsprüfung für das Amt des Studienrats und 1970 die Prüfung für das Lehramt an Gymnasien. Seit August 1970 war er Angestellter und seit Januar 1973 Studienrat z.A. im Beamtenverhältnis auf Probe im Schuldienst des beklagten Landes. Das Bezirksamt W. entließ ihn mit Bescheid vom 27. Juli 1977 mit der Begründung, er sei dienstunfähig. Das Verwaltungsgericht hob im Februar 1981 durch rechtskräftiges Urteil den Entlassungsbescheid auf; eine Dienstunfähigkeit des Klägers habe nicht festgestellt werden können. Nach Verlängerung der Probezeit wurde der Kläger durch Bescheid vom 21. Mai 1982 erneut aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen, weil er hinsichtlich Eignung und fachlicher Leistung nicht durchschnittlichen Anforderungen genüge. Das Bezirksamt W. verbot durch Bescheid vom 2. Juni 1982 dem Kläger mit sofortiger Wirkung auch die Führung seiner Dienstgeschäfte.
Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage gegen die erneute Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und gegen das Verbot, die Dienstgeschäfte zu führen, abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterin S. und des ehrenamtlichen Richters H. zurückgewiesen. Auf den Antrag des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 2. Januar 1985 ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, aber unter Mitwirkung des Richters P. den Tatbestand des Urteils auf Seite 12 Absatz 2 insoweit berichtigt als es hinter den Worten in Zeile 7 "auf die Akten" die Worte "des Streitverfahrens und" eingefügt hat. Im übrigen hat es den Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 119 VwGO zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Verfahrensrevision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin am 31. Juli 1984 in Gestalt der Berichtigung vom 2. Januar 1985 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt, das erkennende Gericht sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 31. Juli 1984 und bei Erlaß des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses am 2. Januar 1985 nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen.
Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II.
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
Eine Revision ist ohne besondere Zulassung nach § 133 VwGO nur statthaft, wenn mit ihr einer der in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Verfahrensmängel fristgerecht geltend gemacht und schlüssig vorgetragen wird. Die Revision rügt zunächst die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Oberverwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung am 31. Juli 1984. Dieser Mangel rechtfertigt an sich gemäß § 133 Nr. 1 VwGO die Revision ohne Zulassung. Der Kläger hat jedoch einen derartigen Verfahrensmangel nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargetan. Aus den vorgetragenen Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - ergibt sich kein derartiger Verfahrensmangel (zu den Anforderungen an die schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels bei einer auf § 133 VwGO gestützten Revision vgl. Beschlüsse vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 5.80 - <DVBl. 1981, 493>, vom 19. Oktober 1981 - BVerwG 7 CB 72.80 - <Buchholz 310 § 133 Nr. 34> und vom 18. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076.81 - <Buchholz 310 § 133 Nr. 35>).
Aus dem Vorbringen, die ehrenamtliche Richterin Frau K. habe zu Unrecht an der Urteilsfindung nicht mitgewirkt, weil sie am 27. Juli 1984 bei der telefonischen Unterrichtung von dem bevorstehenden Termin nach dem Vermerk der Geschäftsstelle lediglich erklärt habe, "sie sei krank und nicht in der Lage, an der Sitzung teilzunehmen, da sie sich dazu nicht in der Lage fühle", läßt sich kein Verfahrensverstoß herleiten. Wenn ein ehrenamtlicher Richter sich unter Angabe von Gründen für verhindert erklärt, braucht das Gericht in tatsächlicher Hinsicht nicht nachzuprüfen, ob der mitgeteilte Hinderungsgrund tatsächlich vorliegt. Es darf vielmehr bei den auf gewissenhafte Amtsführung vereidigten ehrenamtlichen Richtern (§ 45 DRiG) davon ausgehen und sich ohne weitere Ermittlungen darauf verlassen, daß sie sich ihrer richterlichen Pflicht nicht ohne triftigen Grund entziehen, sondern nach pflichtgemäßer Abwägung zu dem Ergebnis gelangt sind, verhindert zu sein (BVerwGE 44, 215 <216>[BVerwG 12.12.1973 - VI C 104/73], Beschlüsse vom 13. Mai 1976 - BVerwG 7 C 5.76 - <Buchholz 310 § 30 Nr. 13> und vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 8 CB 83.80 - <Buchholz 310 § 138 Ziffer 1 Nr. 24> sowie Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 136.82 - <Buchholz 310 § 30 Nr. 18>). Anhaltspunkte für die von der Revision lediglich vermutete pflichtwidrige Entscheidung der ehrenamtlichen Richterin sind nicht erkennbar. Auch die Tatsache der telefonischen Benachrichtigung der ehrenamtlichen Richterin läßt nicht den Schluß auf eine Manipulation der Richterbank zu (vgl. hierzu Beschluß vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 8 CB 83.80 - <a.a.O.>).
Die Revision macht weiter geltend, die an der Sitzung am 31. Juli 1984, einem Dienstag, mitwirkende, am 27. Juli 1984 telefonisch geladene Richterin S. habe nicht herangezogen werden dürfen; vorrangig berufen seien vielmehr Frau K. und Frau F. gewesen. Sie räumt jedoch selbst ein, daß in der Liste der ehrenamtlichen Richter sowohl bei Frau K. als auch bei Frau F. vermerkt war, sie seien nicht telefonisch erreichbar gewesen. Auf Grund dieses Umstandes waren sie als verhindert anzusehen. Die Sitzungen der Tatsachengerichte wären bei Verhinderung der in erster Linie berufenen ehrenamtlichen Richter nicht mehr durchführbar, wenn im Zusammenhang mit der Heranziehung von Ersatzrichtern unmittelbar vor dem Termin umfangreiche Ermittlungen angestellt werden müßten (Beschluß vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 8 CB 83.80 - <a.a.O.>; Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 136.82 - <a.a.O.>). Sachfremde Einflüsse auf die Besetzung der Richterbank ergeben sich hieraus nicht. Wie der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluß vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 8 CB 83.80 - (a.a.O.) ausgeführt hat, ist es unschädlich, daß der Erfolg des Bemühens, einen Ersatzrichter telefonisch herbeizurufen, auch von Zufällen abhängt.
Der gerügte Verfahrensmangel ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, der an der Sitzung mitwirkende ehrenamtliche Richter H. sei erst durch eine Nachwahl gewählt worden, deren Vorschriftsmäßigkeit der Kläger wegen der ihm verweigerten Einsicht in die Wahlunterlagen nicht habe nachprüfen können. Hierbei handelt es sich um eine Vermutung ohne jeglichen tatsächlichen und rechtlichen Anhaltspunkt. Sie enthält lediglich eine unzulässige Rüge auf Verdacht (vgl. Beschluß vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 5.80 - < a.a.O.>). Die Frage, ob die Mitwirkung eines auf Grund einer wirksamen, wenn auch anfechtbaren Wahl berufenen ehrenamtlichen Richters nicht erst dann zur vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts führen kann, nachdem die Wahl aufgehoben worden ist (vgl. Urteile vom 5. Juli 1955 - BVerwG 1 C 78.55 - <DÖV 1956, 182> und vom 14. März 1963 - BVerwG 3 C 108.61 - <Buchholz 310 § 30 Nr. 2>; Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 26 Rz 3, § 29 Rz 5 unter Hinweis auf § 15 Rz 3 und § 24 Rz 2; Redeker/von Oertzen, VwGO, 8. Aufl., § 26 Rz 2, § 28 Rz 2; Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl., § 26 Rz 4, § 28 Rz 1 a; § 29 Rz l), bedarf keiner Entscheidung.
Die Rüge, der Richter P. habe an der mündlichen Verhandlung nicht mitwirken dürfen, weil das Präsidium ihn dem 4. Senat des Oberverwaltungserichts in unzulässiger Weise im Umlaufverfahren zugewiesen habe, ist erst mit Schriftsatz vom 17. Juni 1986 und damit verspätet erhoben worden (§ 139 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO; vgl. im übrigen Beschluß vom 5. April 1983 - BVerwG 9 CB 12.80 - <Buchholz 300 § 21 e Nr. 9>).
Ohne Erfolg rügt die Revision weiter, das Gericht sei bei der Tatsachenberichtigung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil die ehrenamtlichen Richter nicht mitgewirkt hätten. Dabei bedarf keiner Erörterung, ob ein derartiger Verfahrensmangel mit der Revision gemäß §§ 133 Nr. 1, 138 Nr. 1 VwGO (BVerwGE 7, 218 <220>[BVerwG 29.08.1958 - IV C 99/57], Urteil vom 9. September 1965 - BVerwG 3 C 195.64 - <Buchholz 310 § 119 Nr. 2>) oder gemäß §§ 133 Nr. 5, 138 Nr. 6 VwGO geltend gemacht werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 9. September 1965 - BVerwG 3 C 195.64 - (a.a.O.) die Frage, ob an dem ohne mündliche Verhandlung ergehenden Berichtigungsbeschluß auch die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter zu beteiligen sind, ausdrücklich offengelassen. Die Meinungen über ihre Beantwortung gehen auseinander (bejahend BVerwGE 7, 218; Eyermann/Fröhler, a.a.O., § 119 Rz 7; Kopp, VwGO, a.a.O., § 119 Rz 4; Klinger, VwGO, 2. Aufl., § 119 Anm. 2 C; Schunck/de Clerk, VwGO, 3. Aufl., § 119 Anm. 2 b; verneinend OVG Lüneburg, Beschluß vom 20. Oktober 1960 - V A 4/59 - <DVBl. 1960, 940>; OVG Berlin, Beschluß vom 8. Oktober 1962 - OVG I a B 68/60 - <DVBl. 1963, 254>; VGH München, Beschluß vom 2. Juli 1981 - Nr. 3 C 81 A 1000 - <BayVBl. 1981, 692>; Redeker/ von Oertzen, a.a.O., § 119 Rz 5). Der Senat schließt sich der auch vom Bundesfinanzhof im Beschluß vom 25. Juli 1978 - VII B 20/78 - (BFHE 125, 490) vertretenen Auffassung an, daß die Entscheidung über einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes außerhalb der mündlichen Verhandlung ohne die ehrenamtlichen Richter zu treffen ist. Über den Berichtigungsantrag kann gemäß 119 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden werden, bei dem gemäß § 9 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - die ehrenamtlichen Richter nicht mitwirken. Eine mündliche Verhandlung war auch nicht gemäß Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten geboten, wie offenbar die Revision meint (vgl. hierzu auch Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - <Buchholz 312 Nr. 32>). § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO, nach dem bei der Entscheidung nur die Richter mitwirken, die beim Urteil mitgewirkt haben, läßt keine gegenteiligen Rückschlüsse zu. Aus dieser Vorschrift ergibt sich lediglich, daß die Entscheidung nicht von Richtern, die nicht am Urteil mitgewirkt haben, getroffen werden kann. Auch der Gesichtspunkt, daß mit dem Tatbestand das Urteil berichtigt werde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 VwGO wirken an der Abfassung des Tatbestandes nur die Berufsrichter mit. Die in BVerwGE 7, 218 abgedruckte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht einschlägig, weil sie sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung bezieht, nach der noch § 320 ZPO anwendbar war. Diese Vorschrift sieht in Abs. 3 Satz 1 - abweichend von § 119 VwGO - ausdrücklich eine mündliche Verhandlung vor.
Zu Unrecht macht die Revision weiter geltend, das Berufungsgericht sei wegen Mitwirkung des Richters P. an dem Tatbestandsberichtigungsbeschluß am 2. Januar 1985 nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil dieser dem 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts auf Grund eines Präsidiumsbeschlusses nur bis zum 30. November 1984 zugeteilt gewesen sei. Diese Rüge muß deshalb erfolglos bleiben, weil der Richter P. nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlaß besteht, diesem Spruchkörper vom 1. Juli 1984 bis zum 31. März 1985 angehörte.
Die Revision hat die Rüge, das Urteil sei im Sinne von § 133 Nr. 5 VwGO nicht mit Gründen versehen, in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht mehr aufrechterhalten.
Weitere Verfahrensmängel im Sinne von § 133 VwGO hat der Kläger in der Revisionsbegründung nicht gerügt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO) fällt nicht unter die in § 133 VwGO abschließend aufgeführten Verfahrensmängel.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 24 000 DM festgesetzt.
Dr. Franke
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer ist in Urlaub und dadurch verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Fischer
Sommer
Dr. Müller