Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.08.1958, Az.: BVerwG IV C 99.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.08.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 99.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16682
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 27.02.1957 - AZ: III 556/54
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 7, 218 - 220
- AS VII, 18
- DVBl 1958, 832 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1958, 351
- Verw Rspr XI, 639
- ZLA 1959, 88
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Die gemäß § 34 VGG im Verwaltungsstreitverfahren entsprechend anwendbare Vorschrift des § 320 Abs. 4 ZPO stellt gegenüber §§ 15, 29 VGG eine Sonderregelung dar.
- 2)
Deshalb kann über Anträge auf Berichtigung des Urteilstatbestandes nur unter Mitwirkung aller an der Urteilsfindung beteiligt gewesenen Richter und - jedenfalls wenn das Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung ergangen ist - nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 1958
durch
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller, Dr. Sieveking und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil vom 15. Januar 1957 und der Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. Februar 1957 - VG. Nr. III 556/54 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.440 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin begehrt als Vertriebene Unterhaltshilfe nach den Vorschriften des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -, ist aber von den Ausgleichsbehörden und auch vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden, weil sie nicht um mehr als 50 % in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sei.
Das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts, bei dem an Berufsrichtern Verwaltungsgerichtsdirektor Dr. Reichardt, Verwaltungsgerichtsrat Dr. U. und Gerichtsassessorin W. mitgewirkt haben, ist der Klägerin am 12. Februar 1957 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 1957 - eingegangen beim Verwaltungsgericht am 18. Februar 1957 - hat die Klägerin Berichtigung des Tatbestandes des Urteils beantragt, weil er Unrichtigkeiten und Auslassungen enthalte.
Diesem Antrag der Klägerin hat das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung am 27. Februar 1957 durch Beschluß teils stattgegeben, teils ihn zurückgewiesen; der Beschluß ist lediglich von denselben Berufsrichtern gefaßt und unterschrieben.
Mit Schriftsatz vom 8. März 1957 - eingegangen beim Verwaltungsgericht am 9. März 1957 - hat die Klägerin Revision wegen wesentlicher Verfahrensmängel eingelegt und diese am 6. April 1957 begründet. Sie rügt, daß der Beschluß des Verwaltungsgerichts zur Berichtigung des Tatbestandes nicht nach vorheriger mündlicher Verhandlung gefaßt worden sei und nur die bei der Urteilsfällung beteiligten Berufsrichter, nicht dagegen die beiden Laienrichter mitgewirkt hätten. Außerdem macht die Klägerin geltend, daß das Verwaltungsgericht nicht den gesamten, für die Urteilsfindung bedeutsamen Sachverhalt aufgeklärt habe.
Die Revision ist zulässig und auch begründet.
Nach § 54 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - liegt ein wesentlicher Mangel des Verfahrens stets vor, wenn das erkennende Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt war. Bei der Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Urteilstatbestandes war das Verwaltungsgericht nicht ordnungsgemäß besetzt, da es der Mitwirkung aller bei der Urteilsfindung beteiligten Richter bedurft hätte.
Das für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgebliche Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 30. Juni 1949 (Hess. GVBl. S. 137) - VGG - regelt in § 83 lediglich die Berichtigung von Schreibfehlern und sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten im Urteil, über die nach dieser Vorschrift entsprechend der Regelung in § 319 der Zivilprozeßordnung - ZPO - ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß in der Beschlußbesetzung des Gerichts entschieden werden kann. Der Antrag der Klägerin vom 16. Februar 1957 zielt aber nicht auf Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit, sondern auf die Berichtigung einer Unrichtigkeit ab, die nicht aus dem Urteil selbst heraus erkennbar ist.
Über die Behandlung von solchen Anträgen auf Berichtigung des Tatbestandes trifft das Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit keine ausdrücklichen Bestimmungen, wie sie in § 320 ZPO enthalten sind. Die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschrift des § 320 ZPO im Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit ergibt sich jedoch aus § 34 VGG (zu vgl. von Husen, Anm. 3; Eyermann-Fröhlich, Anm. 3, beide zu § 83 VGG), da die Unterschiede beider Verfahrensarten einer Gleichbehandlung von Anträgen auf Berichtigung des Urteilstatbestandes nicht entgegenstehen, wie die ausdrückliche Verweisung auf § 320 ZPO in § 79 Satz 2 der Verordnung über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone - die ebenfalls ein von der Offizialmaxime beherrschtes Verwaltungsstreitverfahren regelt - zeigt.
Die entsprechende Anwendung von § 320 ZPO gebietet, daß über Anträge auf Berichtigung des Urteilstatbestandes nur nach vorheriger mündlicher Verhandlung und unter Mitwirkung aller Richter entschieden wird, die an der Urteilsfindung beteiligt waren. Zwar hat die Entscheidung nach § 320 Abs. 4 ZPO durch Beschluß zu erfolgen. Die Vorschrift des § 29 VGG, wonach Beschlüsse ohne mündliche Verhandlung und damit gemäß § 15 VGG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Beisitzer ergehen können, findet jedoch auf Beschlüsse, die zur Berichtigung des Tatbestandes ergehen, keine Anwendung; denn die Bestimmung des entsprechend anwendbaren § 320 ZPO stellt gegenüber der allgemeinen Regelung eine Sondervorschrift dar, die in Abs. 3 eine obligatorische mündliche Verhandlung, von der nur unter der Voraussetzung des § 62 VGG abgesehen werden durfte, und in Abs. 4 die Mitwirkung der bei der Urteilsfällung tätig gewesenen Richter fordert (vgl. auch Klinger, Kommentar zur MRVO Nr. 165, § 79, Anm. C 1).
Danach ist der Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 1957, durch den das klagabweisende Urteil vom 15. Januar 1957 nach teilweiser Berichtigung des Tatbestandes seine endgültige Form gefunden hat, unter Verstoß gegen zwingende Verfahrens vor Schriften gefaßt worden, weil es sich aus ihm nicht ergibt, daß die ehrenamtlichen Beisitzer etwa verhindert waren. Urteil und Berichtigungsbeschluß unterliegen somit auf die Revision, die in solchen Fällen als das gegebene Rechtsmittel erscheint (zu vgl. Wieczorek, Anm. B IV c zu § 320 ZPO), gemäß § 63 Abs. 1 Buchst. b BVerwGG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG der Aufhebung, auf die unter Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zu erkennen war.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.440 DM festgesetzt.
Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.
Oswald
Dr. Müller
Dr. Sieveking
Clauß