Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1969, Az.: VI ZR 35/68
Beiderseitiges Mitverschulden bei der Verursachung eines Verkehrsunfalls; Begriff der öffentlichen Straße im Sinne des Verkehrsrechts; Qualifizierung einer Straße alsöffentlich trotz Beschilderung als Privatstraße; Verschulden eines Unfalls durch Missachtung eines Verkehrszeichens; Mißachtung der Grundregel im Vorfahrtsrecht "rechts vor links"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.06.1969
- Aktenzeichen
- VI ZR 35/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10970
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 11.12.1967
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1969, 832
Redaktioneller Leitsatz
Eine Straße, die entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird, ist öffentlich im verkehrsrechtlichen Sinn. Die Prüfung dieser Voraussetzung ist im wesentlichen eine Frage tatrichterlicher Würdigung.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Weber und Dunz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger wurde am 16. März 1963 gegen 15.00 Uhr in Hü., Kreis E., auf seinem Moped beim Einbiegen aus der Oberen in die Untere B.straße von dem Beklagten, der auf der Unteren Br.straße mit dem Personenkraftwagen seines Vaters entgegenkam, angefahren und verletzt.
Die Untere Br.straße steigt in der Fahrtrichtung des Beklagten leicht an. Von ihr zweigt hinter einer Rechtskurve nach rechts die Obere B.straße ab. Die Untere B.straße setzt sich hinter der Einmündung als L.straße fort. Im Bereich der Wegegabelung sind die Obere und die Untere B.straße trichterförmig verbreitert. Unmittelbar vor der Einmündung der Oberen B.straße steht auf der Unteren B.straße eine Hecke. Sie verdeckt wegen der Rechtskurve und des Ansteigens der Straße an dieser Stelle die Einsicht in die Obere B.straße.
In der Oberen B.straße war ein Verkehrszeichen nach Bild 30 der Anlage zur StVO (Vorfahrt achten!) aufgestellt. Ob die Untere B.straße durch ein Verkehrszeichen als Vorfahrtstraße gekennzeichnet war, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Obere B.straße steht im Eigentum der A. Bergmannssiedlungsgesellschaft. An der rechten Seite der Straße stand ein 30 × 30 cm großes Schild, dessen Schriftseite zur Unteren B.straße hinwies, mit folgender Aufschrift:
"Privatstraße. Einfahrt mit Kraftfahrzeugen, Lastfuhrwerken oder Lieferwagen ohne Zulassungsbescheinigung der Siedlungsverwaltung A. ist untersagt.
Mai 1951. A. Bergmannssiedlungsgesellschaft m.b.H., A., Hu.straße ...."
Die Obere B.straße führt in ein um 1928 gebautes Siedlungsgebiet. Von ihr zweigen weitere besiedelte Straßen ab, die auch auf anderen Zufahrtstraße erreicht werden können.
Der Beklagte kam aus der Ortsmitte Hü. und fuhr zügig in Richtung L.straße. Er erfaßte im Bereich der Einmündung der Oberen B.straße mit dem linken Kotflügel des von ihm gefahrenen Kraftwagens das Moped des Klägers, als dieser aus der Oberen B.straße kommend in die Untere B.straße eingebogen war und die - vom Beklagten aus gesehen - rechte Fahrbahn der Unteren B.straße schon überquert hatte. Der Beklagte brachte sein Fahrzeug unmittelbar nach dem Zusammenstoß zum Stehen. Der Kläger stürzte und wurde am linken Bein verletzt. Das Bein mußte amputiert werden.
Der Kläger hat dem Beklagten vorgeworfen, er habe den Unfall schuldhaft verursacht. Er hat vorgetragen:
Der Beklagte sei an der für ihn unübersichtlichen Unfallstelle mit überhöhter Geschwindigkeit (mindestens 50 km/st) und unaufmerksam gefahren. Er habe kein Vorfahrtrecht gehabt Auf der Unteren B.straße habe kein positives Vorfahrtszeichen gestanden. Die Obere B.straße sei auch keine Grundstücksausfahrt im Sinne des § 17 StVO. Sie werde vielmehr seit rund 35 Jahren als öffentliche Straße benutzt. Das Hinweisschild diene nur dazu, eine etwaige Haftung der Straßeneigentümerin auszuschließen.
Der Beklagte habe den Unfall vermeiden können, wenn er auf seiner Fahrbahn rechts gefahren wäre, denn er, der Kläger, sei mit seinem Moped schon 1 m vor dem jenseitigen, also dem - vom Beklagten gesehen - linken Straßenrand gewesen, als er von dem Wagen angefahren worden sei.
Der Kläger hat bei der Berechnung seines Schadens ein eigenes Verschulden berücksichtigt und von dem Beklagten daher nur Ersatz von 3/4 seines Schadens verlangt. Mit der Klage hat er von ihm 331,75 DM nebst Zinsen, sowie ein angemessenes, vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld und ab 1. April 1963 eine vom Gericht festzusetzende Schmerzensgeldrente beansprucht Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm 3/4 des aus dem Unfall noch entstehenden Schadens zu ersetzen, soweit dieser nicht durch Leistungen der Sozialversicherungsträger ausgeglichen werde.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht:
Ihn treffe kein Verschulden an dem Unfall. Er habe die Vorfahrt gehabt und darauf vertraut, daß sie beachtet werde. Auf der Unteren B.straße habe ein positives Vorfahrtzeichen gestanden. Außerdem sei die Obere B.straße, aus welcher der Kläger gekommen sei, eine als Grundstückseinfahrt zu wertende Privatstraße. Sie sei zu keiner Zeit dem öffentlichen Verkehr gewidmet und auch nicht als öffentlicher Weg genutzt worden. Nach dem Hinweisschild sei jede Zufahrt ohne Zulassungsbescheinigung untersagt.
Der Kläger habe das Vorfahrtrecht des Beklagten verletzt. Er sei, ohne anzuhalten, in die Kreuzung eingefahren. Er, der Beklagte, habe vorgeblich versucht, nach links auszuweichen und den Unfall zu vermeiden. Er sei allenfalls mit einer Geschwindigkeit von 30 km/st gefahren und habe wegen des Verlaufs der Unteren B.straße zur L.straße hin nicht scharf rechts fahren können.
Der Kläger hat erwidert:
Die Obere Brassartstraße sei keine Privatstraße. Das Hinweisschild könne nur von einem davorstehenden Fußgänger entziffert worden. Die Worte "Zufahrt" und "untersagt" seien völlig unleserlich. Zulassungsbescheinigungen würden ohnehin nicht mehr ausgestellt. Die Bewohner der in der Oberen B.straße stehenden Häuser besäßen keine Zulassungsbescheinigungen, obwohl sie Kraftfahrzeuge führen.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 2.088,69 DM nebst Zinsen aus 88,69 DM und ab 1. April 1967 vierteljährlich eine Schmerzensgeldrente von 40 DM zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger 1/5 des aus dem Unfall noch entstehenden Schadens zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Kläger mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichte zu ändern und
- 1.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 7.832,58 DM nebst Zinsen aus 332,58 DM und ab 1. April 1967 eine Schmerzensgeldrente von vierteljährlich 150 DM zu zahlen,
- 2.
die Ersatzpflicht des Beklagten entsprechend dem Klageantrag für 3/4 des Unfallschadens festzustellen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf das Rechtsmittel des Klägers das Urteil des Landgerichts teilweise geändert. Es hat dem Kläger 332,58 DM nebst Zinsen als Ersatz für seinen Sachschaden zugesprochen und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger 3/4 des aus dem Unfall entstehenden Schadens zu ersetzen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf den Sozialversicherer übergegangen sind oder noch übergehen. Hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs hat es folgendes Grundurteil erlassen:
"Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen des Unfalls vom 16. März 1963 und dessen Folgen ein noch festzusetzendes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Betrag sich ergibt bei Zugrundelegung eines Verschuldens des Beklagten am Unfall, das das Mitverschulden des Klägers um das Dreifache überwiegt."
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß beide Parteien ein Verschulden an dem Unfall trifft. Es hat festgestellt, daß es sich bei der Oberen B.straße um eine öffentliche Straße handelt und daß an der vom Beklagten befahrenen Unteren B.straße kein Verkehrszeichen nach Bild 52 der Anlage zur StVO (Zeichen für. Vorfahrtstraßen) aufgestellt war. Daraus folgert das Berufungsgericht, daß dem Beklagten kein Vorfahrtsrecht zugestanden habe. Das sogenannte vereinsamte negative Vorfahrtzeichen nach Bild 30 der Anlage zur StVO auf der Oberen B.straße habe ihm kein Recht zur Vorfahrt verschaffen können. Vielmehr seien beide Parteien wartepflichtig und zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet gewesen. Der Kläger habe sich vor der Einfahrt in die Gabelung vergewissern müssen, daß er den Verkehr auf der Unteren B.straße/L.straße nicht gefährdete.
Bei der Abwägung der Unfallursachen hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß die Betriebsgefahr des vom Beklagten gefahrenen Personenkraftwagens gegenüber der des Mopeds erhöht war. Der Beklagte sei mit abgefahrenen Reifen (vorne rechts kein Profil, vorne links 20 %, hinten linke 70 %) gefahren. Seine Geschwindigkeit von mindestens 30 km/st sei zu hoch gewesen. Da er sein Fahrzeug unmittelbar nach dem Zusammenstoß zum Stehen gebracht habe, hätte er den Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeiden können, wenn er an der für ihn unübersichtlichen Stelle weniger schnell und mit ausreichend profilierten Reifen gefahren wäre.
Das Berufungsgericht ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte für 3/4 des Schadens aufzukommen, der Kläger jedoch 1/4 seines Schadens selbst zu tragen habe.
II.
Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1.
Die Revision will zugunsten des Beklagten den § 17 StVO angewandt wissen. Sie wendet sich deshalb in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Obere B.straße ein öffentlicher Weg und keine Grundstücksein- und -ausfahrt im Sinne von § 17 StVO sei. Ihre Bedenken gegen diesen Teil des Berufungsurteils sind unberechtigt.
Eine Straße ist öffentlich im Sinne des Verkehrsrechts (§ 1 StVG, § 1 StVO), wenn sie - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder eine verwaltungsrechtliche Widmung im Sinne des öffentlichen Wegerechts - entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (Urteile des BGH vom 6. November 1956 - VI ZR 127/56 - VersR 1957, 41, vom 2. April 1957 - VI ZR 44/56 - VRS 12, 414 = VersR 1957, 341 undvom 5. Januar 1962 - VI ZR 155/61 - VRS 22, 185 = VersR 1962, 283). Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist ihrem Wesen nach eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Das Revisionsgericht kann insoweit nur prüfen, ob die Würdigung des Tatrichters durch einen Rechtsirrtum beeinflußt ist. Davon kann hier jedoch keine Rede sein.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gehört die Obere B.straße zur öffentlichen Verkehrsfläche. Sie ist nach ihrer Anlage und der Art ihrer Bebauung eine Fortsetzung oder eine Abzweigung der Unteren B.straße. Bei der Ortsbesichtigung durch das Landgericht waren sich alle Beteiligten darüber einig, daß die Obere B.straße ein öffentlicher Weg sei. Dabei haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß es sich im Sinne von § 17 StVO um eine Ein- und Ausfahrt aus einem Grundstück handeln könnte.
Die Obere B.straße wird, wie das Berufungsgericht weiter unangefochten feststellt, auch als öffentliche Straße benutzt. Sie kann von jedermann befahren werden. Ihre Benutzung ist weder auf den Anliegerverkehr noch in sonstiger Weise beschränkt. Die Straße dient seit rund 35 Jahren als allgemeiner Zufahrtsweg zu den Häusern der Oberen B.straße und den weiteren, über sie erreichbaren Siedlungen.
Aus all dem hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei gefolgert, daß die Aachener Bergmannsiedlungsgesellschaft die in ihrem Privateigentum stehende Obere B.straße stillschweigend für jedermann zur Benutzung freigegeben hat.
Zuzustimmen ist auch der Ansicht des Berufungsgerichts, daß das an der Einmündung der Oberen B.straße stehende Schild, das die Straße als Privatstraße kennzeichnet und die Zufahrt ohne eine Zufahrtsbescheinigung der Siedlungsverwaltung Aachen untersagt, bei dem festgestellten Sachverhalt nicht ausreicht, um der Oberen B.straße ihre Eigenschaft als einer öffentlichen Straße zu nehmen. Die Siedlungsgesellschaft als Eigentümerin der Straße hat, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei feststellt, bewußt geduldet, daß die Straße ohne Zulassungsbescheinigung benutzt wird. Die dort wohnenden Anlieger und ihre Lieferanten besitzen keine Zulassungsbescheinigungen. Solche werden auch nicht mehr ausgegeben. Die Straße kann vielmehr, ohne daß die Einhaltung des Verbots überwacht wird, von jedermann benutzt werden und wird auch entsprechend benutzt. Bei dieser Sachlage steht das Hinweisschild an der Straße nicht der Annahme entgegen, daß die Obere B.straße stillschweigend dem allgemeinen Verkehr gewidmet und deshalb ein öffentlicher Weg im Sinne des Verkehrsrechts war.
Die Revision meint, hierzu genüge nicht, daß der Eigentümer bereit sei, die Straße dem öffentlichen Verkehr zu überlassen, vielmehr müsse hinzukommen, daß der Träger der Straßenbaulast, hier also die Gemeinde, die Straße auch übernehme. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Eine Straße wird nicht nur durch eine verwaltungsrechtliche Widmung im Sinne des öffentlichen Wegerechts zu einem öffentlichen Weg. Das kann vielmehr auch dadurch geschehen, daß sie mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. die oben angeführten Urteile des BGH).
2.
Zu billigen ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß beide Parteien ihre Wartepflicht verletzt haben.
a)
Waren beide Straßen öffentliche Wege im Sinne des Verkehrsrechts, so hätte dem Beklagten gegenüber dem von rechts kommenden Kläger die Vorfahrt nur zugestanden, wenn ein amtliches Verkehrszeichen (Bild 44 oder 52 der Anlage zur StVO) die Untere B.straße als Vorfahrtsstraße gekennzeichnet hätte. Das war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Allerdings ist in der polizeilichen Unfallskizze am Hände der Unteren B.straße ein Viereckschild nach Bild 52 der Anlage zur StVO eingezeichnet. Im Augenscheinstermin des Landgerichts ist jedoch festgestellt worden, daß sich dort kein solches Verkehrszeichen befindet. Darüber hinaus hält das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen mehrerer Zeugen, die die Straße fast täglich befahren haben, rechtsfehlerfrei für bewiesen, daß in der Unteren B.straße auch schon zur Zeit des Unfalls in Wahrheit kein positives Vorfahrtzeichen gestanden, der Polizeibeamte sich also geirrt hat.
Hierzu bittet die Revision um Prüfung, ob das Berufungsgericht nicht auf Grund eines Geständnisses des Klägers nach §§ 288, 532 ZPO hätte davon ausgehen müssen, daß ein positives Vorfahrtzeichen (Bild 52) vorhanden war. Richtig ist, daß der Kläger zunächst in der Klageschrift vorgetragen hat, die Obere B.straße sei der Unteren Brassartstraße untergeordnet und demgemäß durch entsprechende Schilder gekennzeichnet. Davon ist er aber, soweit es sich um die Kennzeichnung der Unteren B.straße handelt, abgerückt, als sich im Augenscheinstermin des Landgerichts ergab, daß sein früherer Vortrag in diesem Punkte auf einem Irrtum beruhte, Damit hat der Kläger ein etwaiges früheres Geständnis rechtswirksam widerrufen (§ 290 ZPO).
b)
Das Berufungsgericht hat die verkehrsrechtliche Lage, die sich bei der Begegnung der Parteien ergab, mit Recht nach den Grundsätzen beurteilt, wie sie für die Fälle des sogenannten vereinsamten Dreieckschildes entwickelt worden sind (BGHSt 8, 107 sowie die Urteile des BGH vom 28. Januar 1958 - VI ZR 52/57 - VersR 1958, 287, vom 30. September 1958 - VI ZR 193/57 - NJW 1958, 2066 = DAR 1959, 16 = VRS 15, 401 = VersR 1958, 803 undvom 2. Oktober 1962 - VI ZR 167/61 - VersR 1962, 1181). Es hat zutreffend angenommen, daß weder dem Kläger noch dem Beklagten ein Vorfahrtsrecht zustand. Da beide wartepflichtig waren, durfte keiner ohne Verständigung mit dem anderen vor ihm in die Einmündung einfahren.
Dem Kläger war durch das Dreiecksschild (Bild 30 der Anlage zur StVO) die Wartepflicht auferlegt. Das Gebot, das in dem Verkehrszeichen zum Ausdruck kam, war unabhängig davon zu befolgen, ob in der anderen Straße das positive Vorfahrtszeichen aufgestellt war. Das bedeutet, daß sich der Kläger als Benutzer der durch ein negatives Vorfahrtszeichen gekennzeichneten Straße so verhalten mußte, als ob dem Benutzer der anderen Straße die Vorfahrt zugestanden hätte. Er durfte also in die Untere B.straße erst einfahren, wenn er sich Gewißheit verschafft hatte, daß kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wurde. Der Kläger ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Er hat damit zwar kein Vorfahrtsrecht eines anderen verletzt, aber doch schuldhaft gegen § 3 Abs. 1 StVO verstoßen, weil er die Anordnung, die durch das amtliche Verkehrszeichen getroffen war, nicht befolgt hat.
Für den Beklagten ergab sich die Wartepflicht aus § 13 Abs. 1 StVO. Da die von ihm befahrene Untere B.straße nicht als Vorfahrtsstraße gekennzeichnet war, blieb es bei der Grundregel "rechts vor links". Freilich war dem Kläger durch das auf seiner Straße aufgestellte Dreiecksschild das ihm zukommende Vorfahrtrecht genommen. Das bedeutet aber nichts daß es damit den auf der Unteren B.straße von links herankommenden Verkehrsteilnehmern eingeräumt worden wäre. Der Beklagte als Benutzer dieser Straße mußte vielmehr die Grundregel des § 13 Abs. 1 StVO beachten und sich deshalb der Einmündung der von rechts kommenden Oberen B.straße so nähern, daß er einem aus dieser Straße kommenden Fahrzeug die Vorfahrt gewähren konnte. Daß er seine Wartepflicht verletzt hat, kann bei dem festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein.
c)
Die Revision will den Unfallbeitrag des Beklagten in einem günstigeren Licht erscheinen lassen, weil beide Parteien ortskundig gewesen und beide von einem Vorfahrtsrecht des Beklagten ausgegangen seien. Sie meint: Der Beklagte habe sich entschuldbar über sein Vorfahrtsrecht geirrt. Er habe das negative Vorfahrtszeichen in der Oberen B.straße gekannt und sich deshalb für vorfahrtsberechtigt halten können. Jedenfalls habe er sich darauf verlassen dürfen, daß Verkehrsteilnehmer, die aus dieser Straße kamen, das Verkehrszeichen beachteten und ihrer Wartepflicht nachkamen.
Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Bei der Abwägung nach den §§ 17 StVG, 254 BGB sind in erster Linie die von den Parteien objektiv gesetzten Ursachen des Unfalls zu berücksichtigen. Daher hat hier im Vordergrund zu stehen, daß beide Parteien objektiv die Wartepflicht verletzt haben. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Vorstellung sie sich von der Vorfahrtregelung gemacht haben.
Da bei der Abwägung auch das Verschulden der Beteiligten eine Rolle spielen kann, ist das Vorbringen der Revision insoweit erheblich, als sie geltend macht, der Beklagte habe sich in entschuldbarer Weise über das Vorfahrtsrecht geirrt. Dieser Einwand greift aber nicht durch. Auch wenn dem Beklagten das Dreiecksschild in der Oberen B.straße bekannt war und er sich deshalb für vorfahrtberechtigt gehalten hat, kann ihn das nicht entlasten. Wenn er entgegen § 13 StVO angenommen hat, das "vereinsamte Dreiecksschild" in der anderen Straße gebe ihm ein Vorrecht, so hat er sich über den Inhalt der Straßenverkehrsordnung geirrt. Dieser Irrtum könnte ihn nicht von dem Vorwurf befreien, fahrlässig gehandelt zu haben. Der Kraftfahrer läßt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht, wenn er am Kraftverkehr teilnimmt, ohne die grundlegenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zu kennen. Er muß sich über die wesentlichen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung unterrichten (Urteile des BGH vom 10. Dezember 1952 - VI ZR 17/52 - VRS 5, 82 = VersR 1953, 83 undvom 30. September 1958 - VI ZR 193/57 - NJW 1958, 2066). Gerade bei § 13 StVO handelt es sich um eine grundlegende und wichtige Bestimmung des Straßenverkehrs. Die Unkenntnis oder irrige Auslegung dieser maßgeblichen Bestimmung kann nur unter ganz besonderen Umständen entschuldigt werden (vgl. die oben erwähnte Entscheidung des BGH vom 30. September 1958 a.a.O. und das Urteil des BGH vom 2. Oktober 1962 - VI ZR 167/61 - VersR 1962, 1181). Solche Umstände, die einen Irrtum über die Vorfahrtregelung zu entschuldigen vermöchten, sind hier nicht ersichtlich. Das gilt umso mehr, als Entscheidungen des Bundesgerichtshofs über die Beurteilung der verkehrsrechtlichen Lage in Fällen des vereinsamten Dreieckschildes schon seit längerer Zeit vorlagen.
d)
Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß dem Beklagten der Vertrauensgrundsatz zur Seite gestanden habe. Er hatte kein Vorfahrtrecht, auf dessen Beachtung durch andere er hätte wirksam vertrauen können. Mit derselben Berechtigung, mit welcher der Beklagte sich darauf verlassen wollte, daß Kraftfahrer, die aus der Oberen B.straße kamen, das dort stehende Dreieckschild beachten werden, könnte ein aus der Oberen B.straße einbiegender Kraftfahrer wegen des Fehlens eines positiven Vorfahrtszeichens auf der Unteren B.straße darauf vertrauen, daß die von links kommenden Kraftfahrer ihrer Wartepflicht aus § 13 Abs. 1 StVO nachkommen würden. In einem solchen Falle, in dem beide gegen Verkehrsregeln verstoßen haben, kann keiner von ihnen den Vertrauensgrundsatz für sich in Anspruch nehmen.
e)
Nach alledem ist das Berufungsgericht bei der Verteilung des Schadens zutreffend davon ausgegangen, daß beide Parteien schuldhaft ihre Wartepflicht verletzt haben.
3.
Unberechtigt ist der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Abwägung zu Lasten des Beklagten Umstände berücksichtigt, die nicht bewiesen seien. Mit Recht hat es angenommen, daß die Betriebsgefahr des vom Beklagten gefahrenen Kraftwagens erhöht war. Der Beklagte ist mit abgefahrenen Reifen und mit Rücksicht auf seine Wartepflicht zu schnell gefahren. Daß diese Umstände ursächlich für den Unfall waren, ist rechtsfehlerfrei festgestellt.
4.
Die Abwägungsgründe des Berufungsurteils enthalten auch sonst keinen Rechtsfehler. Daher ist das Revisionsgericht an das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht bei seiner Abwägung gekommen ist, gebunden.
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Weber
Dunz