Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1987, Az.: 4 StR 227/87
Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.1987
- Aktenzeichen
- 4 StR 227/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11909
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Detmold - 29.01.1987
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1988, 104
Prozessführer
Johann Edmund M. aus A., geboren am ... 1931 in K. (Sudetenland), zur Zeit einstweilen untergebracht
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. Juni 1987,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Goydke, Dr. Jähnke, Niemöller, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 29. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Beschuldigte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf.
1.
Nach den Feststellungen hat der Beschuldigte seit dem Frühjahr 1981 bis zu seiner Festnahme in dieser Sache im Juni 1985 mit seiner am 6. November 1967 geborenen Stieftochter Brigitte S. sexuelle Beziehungen unterhalten, wobei es auch fortlaufend zum Geschlechtsverkehr gekommen ist. Einmal hat der Beschuldigte sich gewaltsam Eintritt in die Wohnung seiner geschiedenen Ehefrau verschafft; danach kam es zum Geschlechtsverkehr
"mit der Stieftochter. Diese war durch das massive Vorgehen des Beschuldigten so eingeschüchtert, daß sie nur deshalb zum Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten bereit war und ihm keinen weiteren Widerstand leistete. Das war auch dem Beschuldigten bewußt" (UA 9).
Der Beschuldigte ist geisteskrank. Er leidet an einer chronisch verlaufenden endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Diese geistige Erkrankung hat zur Folge, daß bei ihm "mit völliger Sicherheit vollständige Schuldunfähigkeit" vorliegt (DA 13).
Das Landgericht hält seine Unterbringung für erforderlich, weil von ihm weitere erhebliche rechtswidrige Taten gegenüber seiner Stieftochter zu erwarten seien. Eine Aussetzung der Unterbringung komme schon deswegen nicht in Betracht, weil bei dem Beschuldigten jede Krankheitseinsicht fehle.
2.
Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es eine Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung (§ 67 b StGB) ablehnt, unterliegen rechtlichen Bedenken. Dabei läßt insbesondere die in diesem Zusammenhang angestellte Erwägung, dem Beschuldigten fehle jede Krankheitseinsicht, besorgen, das Landgericht habe verkannt, daß es nicht allein auf den Willen des Beschuldigten ankommt (vgl. BGH NStZ 1983, 167 zum Fall der bewilligten Aussetzung der Vollstreckung). Entscheidend ist, ob Gegebenheiten in der Tat oder in der Person des Täters vorhanden sind, die zu dem Schluß führen, die von ihm ausgehende Gefahr könne so herabgemindert werden, daß es angebracht erscheint, den Verzicht auf den Vollzug der Maßregel zu wagen (BGH, Urteil vom 6. Mai 1975 - 1 StR 143/75, bei Dallinger MDR 1975, 724).
In Anbetracht der Tatsache, daß es hier um die Gefährdung einer Einzelperson geht, hätte es der Erörterung bedurft, ob der Zweck der Maßregel nicht auch dadurch erreicht werden kann, daß dem Beschuldigten zugleich mit dem Urteil (§ 268 a Abs. 2 StPO) Weisungen erteilt werden, etwa sich einer - erfolgversprechenden (vgl. UA 17) - medikamentösen Behandlung zu unterziehen und jeglichen Kontakt zu seiner Stieftochter zu vermeiden.
Es war auch zu beachten, daß nach § 67 b Abs. 2 StGB mit der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung automatisch Führungsaufsicht eintritt und der Beschuldigte einen Bewährungshelfer erhält (§ 68 a StGB). Wenn dies auch für sich allein kein besonderer Umstand im Sinne des § 67 b Abs. 1 StGB ist (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1976 - 3 StR 316/76), so war doch sorgfältig zu prüfen, ob nicht die damit gegebenen Überwachungsmöglichkeiten und die dem Beschuldigten deutlich zu machende Gefahr, daß er bei Nichterfüllung anzuordnender Weisungen (§ 68 b StGB) mit dem Vollzug der Unterbringung zu rechnen habe, eine hinreichende Gewähr dafür bieten, daß der Beschuldigte sich einer (soweit notwendig) ambulanten medikamentösen Behandlung unterzieht, und ob damit nicht die Erwartung gerechtfertigt ist, daß der Zweck der Maßregel auch ohne Vollzug der Unterbringung erreicht werden kann (BGH, Beschluß vom 15. November 1984 - 4 StR 651/84; vgl. auch Dreher/Tröndle, 43. Aufl. § 67 b StGB Rdn. 3; Stree in Schönke/Schröder, 22. Aufl. § 67 b StGB Rdn. 6).
3.
Die somit notwendige erneute Prüfung, ob die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, macht die Aufhebung des gesamten Urteils erforderlich; denn die Frage der Aussetzung zur Bewährung läßt sich hier von der Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen selbst nicht trennen. Die erneute Begutachtung durch einen Sachverständigen kann zu anderen Feststellungen hinsichtlich der Frage führen, ob von dem Beschuldigten mit bestimmter Wahrscheinlichkeit (vgl. BGHSt 34, 22, 28; BGH, Beschluß vom 18. November 1980 - 1 StR 606/80, bei Holtz MDR 1981, 265, 266 m.w.Nachw.; Dreher/Tröndle 43. Aufl. § 63 StGB Rdn. 7; Lackner 17. Aufl. § 63 StGB Anm. 2 c aa) die Begehung erheblicher rechtswidriger Taten zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang wird zu beachten sein, daß der nunmehr 56 Jahre alte Beschuldigte - abgesehen von einer Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht - nicht vorbestraft ist. Straftaten nach §§ 174, 176 StGB kommen zudem nicht mehr in Betracht, da Brigitte S. inzwischen 19 Jahre alt geworden ist; unmittelbare Gewalt hat der Beschuldigte gegen seine Stieftochter bisher nicht angewendet.
Goydke
Jähnke
Niemöller
Meyer-Goßner