Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1976, Az.: 3 StR 316/76
Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel der Unterbringung des Beschuldigten zur Bewährung bei Vorliegen besonderer Umstände; Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung nur bei Erwartungen über das Erreichen des Zwecks der Maßnahme schon durch die Aussetzung; Überwachung durch die Familie als besonderer Umstand für die Aussetzung der Vollstreckung; Pflicht des Gerichts zur Darlegung der Gewähr einer zuverlässigen Überwachung des Beschuldigten in der Familie; Erhalt eines Bewährungshelfers als besonderer Umstand für die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel der Unterbringung des Beschuldigten zur Bewährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1976
- Aktenzeichen
- 3 StR 316/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 27.01.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unterbringung
Prozessgegner
Bauhilfsarbeiter Wolfgang G. aus W., geboren am ... 1953 in B.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. Oktober 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Neifer, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth
als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 27. Januar 1976 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft hat die Revision auf die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel der Unterbringung des Beschuldigten zur Bewährung beschränkt. Das ist zulässig (so auch BGH, Urteil vom 27. April 1976 - 1 StR 76/76).
Das Rechtsmittel muß Erfolg haben, da die Aussetzung der Vollstreckung bisher nur unzureichend begründet worden ist.
Nach § 67 b StGB ist die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung dann geboten, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme schon durch die Aussetzung erreicht werden kann. Besonderheiten im Sinne dieser Vorschrift sind Gegebenheiten in der Tat oder der Person des Täters, die zu dem Schluß führen, daß die von ihm ausgehende Gefahr so herabgemindert werden kann, daß es angebracht erscheint, den Verzicht auf den Vollzug der Maßregel zu wagen (BGH, Urteil vom 6. Mai 1975 - 1 StR 143/75 - bei Dallinger MDR 1975, 724). Hierfür reicht allein die Feststellung des Landgerichts nicht aus, daß der Beschuldigte im Grunde seines Wesens gutwillig und leicht zu lenken ist. Als besonderer Umstand kann zwar auch die Überwachung in der Familie in Frage kommen (BGH a.a.O), jedoch - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt - nur dann, wenn die Familienverhältnisse die Gewähr dafür bieten, daß weitere Straftaten des Beschuldigten in Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit verhindert werden. Es müssen hier strenge Maßstäbe angelegt werden, da das Landgericht in Übereinstimmung mit den Gutachten der beiden Sachverständigen davon ausgeht, die Gefahr müsse hoch eingeschätzt werden, daß der Beschuldigte, der den Tatbestand der versuchten Vergewaltigung verwirklicht hat, wieder gleiche oder andere erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde.
Die Strafkammer hat nicht näher dargelegt, inwiefern eine zuverlässige Überwachung des Beschuldigten in der Familie gewährleistet ist. Im Hause seiner Mutter und seines Stiefvaters leben außer dem Beschuldigten noch 12 Kinder, über deren Alter das Urteil keinen Aufschluß gibt. Es mag im Einzelfall so liegen, daß ein psychisch Kranker gerade in einer so großen Familie besonders gut aufgehoben ist mit der Wirkung, daß infolge dauernder persönlicher Überwachung die von ihm ausgehende Gefahr weitgehend entfällt. Ebenso nahe liegt aber die Möglichkeit, daß die Eltern des Kranken wegen ihrer Pflichten gegenüber den anderen Kindern gerade nicht in der Lage sind, sich hinreichend um den Kranken zu kümmern oder wenigstens dafür zu sorgen, daß dies durch Dritte geschieht. Das wird entscheidend von der Persönlichkeit der Eltern und den Familienverhältnissen abhängen, mit denen sich das Urteil nicht ausreichend befaßt.
Daß nach § 67 b Abs. 2 StGB mit der Aussetzung automatisch Führungsaufsicht eintritt und der Beschuldigte einen Bewährungshelfer erhält (§ 68 a StGB), ist kein besonderer Umstand im Sinne des § 67 b Abs. 1 StGB. Die Überzeugung der Strafkammer, daß der Bewährungshelfer einen gewissen Einfluß auf den Beschuldigten gewinnen wird, kann daher nur in Zusammenhang mit festgestellten besonderen Umständen bei der Frage der positiven Erwartung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden (vgl. Dreher, StGB 36. Aufl. § 67 b Anm. 3).
Da somit eine nähere Darlegung fehlt, daß durch die Familie eine zuverlässige Überwachung des Beschuldigten gewährleistet ist, und da die weiteren vom Landgericht aufgeführten Umstände die Aussetzung nicht rechtfertigen können, muß diese mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Dr. Wiefels
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth