Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.11.1984, Az.: 4 StR 651/84
Zulässigkeit der Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung; Erhebliche Bedeutung der Art und Schwere der zu erwartenden Straftaten des Täters für den Verzicht auf den Vollzug der Maßregel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1984
- Aktenzeichen
- 4 StR 651/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14835
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hagen - 09.07.1984
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Helmut Günter K. aus L., geboren am ... 1940 in F. (Ostpreußen), zur Zeit einstweilen untergebracht.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 15. November 1984
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 9. Juli 1984 aufgehoben, soweit die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung des Beschuldigten zur Bewährung versagt worden ist.
- II.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Beschuldigte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
1.
Soweit sich die Revision gegen die Anordnung der Unterbringung richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2.
Jedoch, halten die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung gemäß § 67 b Abs. 1 StGB abgelehnt hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand:
Das Landgericht hat insofern lediglich dargelegt, eine ambulante Behandlung des "Antragsgegners" sei schon deshalb nicht ausreichend, da er völlig krankheitsuneinsichtig sei und insbesondere jede medikamentöse Behandlung ablehne. Diese knappen Ausführungen lassen besorgen, das Landgericht habe verkannt, daß es nicht allein auf den Willen des Beschuldigten ankommt (vgl. auch BGH NStZ 1983, 167 zum Fall der bewilligten Aussetzung der Vollstreckung). Entscheidend ist, ob Gegebenheiten in der Tat oder in der Person des Täters vorhanden sind, die zu dem Schluß führen, daß die von ihm ausgehende Gefahr so herabgemindert werden kann, daß es angebracht erscheint, den Verzicht auf den Vollzug der Maßregel zu wagen (BGH, Urteil vom 6. Mai 1975 - 1 StR 143/75, bei Dallinger MDR 1975, 724). Dabei sind Art und Schwere der zu erwartenden Straftaten von erheblicher Bedeutung (BGH, Urteil vom 26. Februar 1981 - 4 StR 30/81 m.w.Nachw.). Für ihre Bewertung war hier zu beachten, daß der Beschuldigte bei dem Vorfall vom Sommer 1982 selbst die Polizei zu Hilfe rief (UA 14) und sie am 17. September 1982 zu Hilfe rufen wollte (UA 20); bei dem Vorfall vom 27. September 1983 wurde er gegenüber der hilflos am Boden liegenden jungen Frau nicht gewalttätig (UA 24/25).
In diesem Zusammenhang war ferner zu bedenken, daß sich der Beschuldigte am 18. September 1982 freiwillig bereit erklärt hatte, sich zur stationären Behandlung in die Westfälische Fachklinik für Psychiatrie in Frönspert-Hemer zu begeben (UA 21/22) und daß er ebenso freiwillig einen Nervenarzt zur ambulanten Behandlung aufsuchte, als die Westfälische Fachklinik seine Aufnahme nicht für erforderlich erachtete (UA 23). Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, warum es nicht zu einer weiteren nervenärztlichen Behandlung des Beschuldigten kam; der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe spricht aber dafür, daß es an dem Unvermögen des Nervenarztes S. lag, sich zu einer verbindlichen Diagnose durchzuringen (UA 23).
Wenn somit zwei Ärzte weder eine stationäre noch eine nervenärztliche Behandlung des Beschuldigten für erforderlich erachteten, lag es nahe, daß der Beschuldigte sich "krankheitsuneinsichtig" zeigte und eine medikamentöse Behandlung zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ablehnte. Daraus konnte aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß der Beschuldigte sich auch unter dem Druck einer zur Bewährung ausgesetzten Unterbringung mit der gleichzeitig gemäß § 67 b Abs. 2 StGB eintretenden Führungsaufsicht nicht einer ambulant durchgeführten, medikamentösen Behandlung unterziehen würde.
Eine eingehendere Erörterung der Anwendung des § 67 b StGB lag auch deswegen nahe, weil gegen den Beschuldigten in der Bundesrepublik Deutschland zuvor noch niemals ein Straf- oder Sicherungsverfahren durchgeführt worden war und zwischen den beiden Vorfällen, die zur Unterbringung des Beschuldigten geführt haben, ein Abstand von einem Jahr lag.
Zwar ist die Tatsache, daß nach § 67 b Abs. 2 StGB mit der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung automatisch Führungsaufsicht eintritt und der Beschuldigte einen Bewährungshelfer erhält (§ 68 a StGB), für sich allein kein besonderer Umstand im Sinne des § 67 b Abs. 1 StGB(BGH, Urteil vom 13. Oktober 1976 - 3 StR 316/76). Es ist jedoch sorgfältig zu prüfen, ob nicht die damit gegebenen Überwachungsmöglichkeiten und die dem Beschuldigten deutlich zu machende Gefahr, daß er bei Nichterfüllung etwa anzuordnender Weisungen (§ 68 b StGB) mit dem Vollzug der Unterbringung zu rechnen habe, eine hinreichende Gewähr dafür bieten, daß der Beschuldigte sich - trotz seines derzeitigen Sträubens - einer (soweit notwendig) ambulanten medikamentösen Behandlung unterzieht, und ob damit nicht die Erwartung gerechtfertigt ist, daß der Zweck der Maßregel auch ohne Vollzug der Unterbringung erreicht werden kann (vgl. auch Dreher/Tröndle, 41. Aufl. § 67 b StGB Rdn. 3; Schönke/Schröder/Stree, 21. Aufl. § 67 b StGB Rdn. 6).
Hürxthal
Goydke
Jähnke
Meyer-Goßner