Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.1981, Az.: 4 StR 622/81
Verurteilung wegen Diebstahls ; Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ; Anordnung von Nebenstrafen; Vorliegen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.12.1981
- Aktenzeichen
- 4 StR 622/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11110
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Bochum - 27.10.1980 - AZ: 29 Ls 7 Js 407/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 30, 305 - 309
- MDR 1982, 331-332 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 1005 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Amtlicher Leitsatz
Die im früheren Urteil ausgesprochene Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) auch dann aufrechtzuerhalten, wenn diese Maßregel auf Grund einer hinzukommenden Straftat ebenfalls anzuordnen wäre. § 55 Abs. 2 StGB hat insoweit Vorrang vor § 67 f StGB.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Dezember 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. Juli 1981 im Ausspruch über die Unterbringung aufgehoben und die im Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 27. Oktober 1980 - 29 Ls 7 Js 407/80 - angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 27. Oktober 1980 zu einem Jahr und zehn Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet mit der Sachbeschwerde den Ausspruch über die Unterbringung.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Gegen den Angeklagten ist bereits durch das Urteil des Amtsgerichts Bochum, dessen Einzelstrafen in die hier gebildete Gesamtstrafe einbezogen worden sind, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden. Das Landgericht geht - rechtsfehlerfrei - davon aus, daß auch im Hinblick auf die hier abgeurteilten Taten die Unterbringung des Angeklagten in einer solchen Anstalt erforderlich ist. Es ist jedoch der Auffassung, daß es nicht ausreiche, die Unterbringung, auf die in dem früheren Urteil erkannt werden war und die seit dessen Rechtskraft vollstreckt wird, aufrechtzuerhalten, "sondern daß, um dem Angeklagten überhaupt eine Chance zu geben, eine neue Unterbringung festzusetzen" sei, und hat deshalb erneut auf Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erkannt. Es will damit ersichtlich erreichen, daß die Frist für diese Maßnahme ohne Rücksicht auf die bisher bereits vollstreckte Unterbringung neu beginnt. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)
Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung hat den Zweck, dem Angeklagten den Vorteil der Gesamtstrafe in demselben Umfang zu gewähren, wie er ihn bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten im ersten Urteil gehabt hätte; er soll also so gestellt werden, wie es der Fall wäre, wenn sämtliche Taten in dem ersten ("früheren") Urteil abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 182 [BGH 16.12.1954 - 3 StR 189/54]; 15, 66, 69 [BGH 30.06.1960 - 2 StR 147/60]; 17, 173, 174 [BGH 06.03.1962 - 5 StR 16/62]/175). Das gilt nach § 55 Abs. 2 StGB auch für Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen, auf die in dem früheren Urteil erkannt worden ist. Diese sind in der neuen (Gesamtstrafen-) Entscheidung aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch sie gegenstandslos werden, d.h. in dieser Entscheidung nach ihrer Wirkung ohnehin enthalten sind, wie z.B. das Fahrverbot in der Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in der Unterbringung in der psychiatrischen Klinik oder in der Sicherungsverwahrung (vgl. Lackner, 14. Aufl., § 55 StGB Anm. 5 b m. w. Nachw.; Schmitt in ZStW 1963, 179, 191).
Daraus folgt, daß für die neue Anordnung einer solchen Nebenstrafe, Nebenfolge oder Maßnahme dann kein Raum ist, wenn sie auch bei gleichzeitiger Aburteilung aller Taten nicht anders als in dem früheren Urteil hätte lauten können (vgl. Pohlmann in Rechtspfleger 1970, 233, 234). In diesem Fall ist vielmehr in der neuen Entscheidung die frühere Anordnung regelmäßig aufrechtzuerhalten (vgl. die Begründung zu § 70 des Entwurfs eines Strafgesetzbuches - E 1962 - in BR-Drucks. 200/62 S. 194 und BT-Drucks. IV/650 S. 194).
b)
So verhält es sich hier. Der Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann in der Entscheidung über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung - im Gegensatz zu anderen Maßnahmen - nicht anders lauten als im ersten Urteil. Er kann nämlich unabhängig davon, ob ihm eine einzige Tat oder - im Falle einer Gesamtstrafenbildung - eine oder mehrere der von der Gesamtstrafe umfaßten Einzeltaten zugrunde liegen, immer nur die Unterbringung schlechthin anordnen. Eine nähere Eingrenzung dieser Maßregel im Urteil, etwa in Bezug auf ihre Dauer, ist rechtlich nicht möglich (vgl. Lackner, 14. Aufl., § 67 d StGB Anm. 1), die Höchstfrist der Unterbringung ergibt sich vielmehr aus § 67 d Abs. 1 StGB, nach welchem für den Regelvollzug (§ 67 Abs. 1 und 4 StGB) die Höhe der Strafe, neben der sie angeordnet wurde, maßgebend ist. Auch kommt in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck, welche der von der Gesamtstrafe umfaßten Einzeltaten die Maßregel erforderlich gemacht hat. Wenn - wie hier - bereits im ersten Urteil auf Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erkannt worden ist, so ist deshalb bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung diese Maßregel auch dann aufrechtzuerhalten und nicht etwa neu anzuordnen, wenn die neu einbezogenen Taten sie ebenfalls erforderlich machen. Die Höchstfrist der Unterbringung bestimmt sich in diesem Fall gemäß § 67 d Abs. 1 StGB beim Regelvollzug nunmehr nach der Höhe der Gesamtstrafe, neben welcher ihre Aufrechterhaltung angeordnet worden ist.
Der Umstand, daß die früher angeordnete Maßregel bei ihrer Aufrechterhaltung in der neuen Entscheidung als fortgeltender Bestandteil des Rechtsfolgenausspruchs für die Einzeltat anzusehen ist, die Anlaß für ihre Anordnung war (vgl. BGH NJW 1979, 2113), steht dem nicht entgegen. Denn wenn sich - wie hier - aus den Gründen der neuen Entscheidung ergibt, daß auch die neu einbezogenen Taten die Unterbringung erforderlich machen, so ist damit hinreichend klargestellt, daß die Unterbringung nunmehr auch durch diese Taten veranlaßt ist.
c)
Aus § 67 f StGB, den möglicherweise das Landgericht bei seiner Entscheidung ins Auge gefaßt hat, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Das Landgericht ist ersichtlich der Auffassung, daß dann, wenn eine neu einzubeziehende Tat die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ebenfalls erforderlich macht, die Maßregel erneut ausgesprochen werden kann mit der Folge, daß nach dieser Vorschrift die früher angeordnete Unterbringung entfällt und die Höchstfrist für die Maßregel ohne Rücksicht auf die bereits aufgrund der früheren Entscheidung vollzogene Unterbringung unverkürzt neu beginnt. Diese Auffassung, die auch im Schrifttum vertreten wird (vgl. Dreher/Tröndle, 40. Aufl., § 55 StGB Rdn. 8; Vogler in LK, 10. Aufl., § 55 StGB Rdn. 46, 47; vgl. auch Geppert in MDR 1972, 280, 284/285), wird jedoch dem dargelegten, für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung maßgebenden Grundsatz nicht gerecht, daß der Angeklagte so gestellt werden soll, wie es der Fall wäre, wenn sämtliche Taten in dem ersten Urteil abgeurteilt worden wären. Denn sie würde, da die bereits vollzogene Unterbringung unberücksichtigt bleibt, dazu führen, daß der Angeklagte insgesamt längere Zeit dem Maßregelvollzug unterworfen werden könnte, als es bei Aburteilung aller Taten im ersten Urteil der Fall gewesen wäre. Die Grundsätze der Gesamtstrafenbildung müssen somit bei der Maßregel nach § 64 StGB der nach § 67 f StGB gegebenen Möglichkeit der mehrfachen Anordnung einer solchen Unterbringung vorgehen (vgl. den Ersten Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform in BT-Drucks. V/4094 S. 22/23; Lackner, 14. Aufl., § 67 f StGB Anm. 3 m. w. Nachw.; Horn in SK 3. Aufl., § 67 f StGB Rdn. 6; Schmitt a.a.O.).
Ob im Falle der Anordnung einer anderen Maßregel bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ebenfalls § 55 StGB Vorrang vor § 67 f StGB hat und ob, falls dies zu verneinen ist, die bereits vollzogene Maßregel anzurechnen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Hürxthal
Knoblich
Engelhardt
Goydke