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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.11.1996, Az.: 4 StR 519/96

Auswirkungen einer Alkoholaufnahme im Zustand verminderter Schuldfähigkeit; Prüfung der Gebotenheit einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Vorliegen einer süchtigen alkoholgenen Fehlentwicklung eines Täters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.11.1996
Aktenzeichen
4 StR 519/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 16782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Neubrandenburg - 20.06.1996

Verfahrensgegenstand

Vorsätzlicher Vollrausch

Prozessführer

Mario Z. aus S., geboren am ... 1968 in P.,
zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 12. November 1996
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 20. Juni 1996, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts Rostock zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

2

Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Nach den Urteilsfeststellungen versetzte sich der Angeklagte bei einem Trinkgelage vorsätzlich durch alkoholische Getränke in einen Rausch. Bei möglicherweise aufgehobenem Hemmungsvermögen (BAK zur Tatzeit: 3,07 %o) beging er sodann zum Nachteil eines Zechgenossen eine gefährliche Körperverletzung und einen Totschlag.

4

1.

Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

5

a)

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten die nach § 323 a Abs. 1 StGB gesetzlich zulässige Höchststrafe festgesetzt. In einem solchen Falle müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter die strafmildernden Umstände in seine Erwägungen einbezogen hat, er aber gleichwohl im Hinblick auf die Strafschärfungsgründe die Höchststrafe als schuldangemessen erachtet (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 3; BGH NStZ 1983, 268, 269). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil schon aus folgenden Gründen nicht gerecht: Das Landgericht hat nicht geprüft, ob wegen des den Angeklagten beherrschenden "Zwangs zur Einnahme von Alkohol" (UA 10, 14, 17) dessen Fähigkeit, der Versuchung zum Alkoholmißbrauch zu widerstehen, erheblich vermindert war und deshalb der Strafrahmen des § 323 a Abs. 1 StGB nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB möglicherweise zu mildern ist (vgl. BGH bei Theune NStZ 1986, 154; BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Sichberauschen 1; Abs. 2 Strafzumessung 4, 7; BGH, Beschluß vom 8. Februar 1996 - 4 StR 732/95 - und Urteil vom 4. Juli 1996 - 5 StR 166/96). Dieser Rechtsfehler berührt nur den Rechtsfolgenausspruch; denn es kann nach den Urteilsfeststellungen ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte bereits schuldunfähig (§ 20 StGB) war, als er sich in den Rauschzustand versetzt hat (vgl. BGH NStZ 1994, 30, 31 mit Anm. Müller-Dietz NStZ 1994, 336, 337). Darüber hinaus hat das Landgericht - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Oktober 1996 zu Recht beanstandet - auch nicht berücksichtigt, daß nach den Feststellungen (UA 5) bei der Bemessung der Strafe ein Härteausgleich für die nicht mehr mögliche Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus der Verurteilung vom 8. März 1995 in Betracht kommt (vgl. BGHSt 31, 102, 103 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82];  33, 131, 132 [BGH 23.01.1985 - 1 StR 645/84];  BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 3 m.w.N.).

6

Der Strafausspruch muß daher aufgehoben werden.

7

b)

Die Begründung, mit der das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgelehnt hat, hält ebenfalls rechtlicher Prüfung nicht stand. Eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg (vgl. BVerfG NStZ 1994, 578) kann grundsätzlich auch bei einem zunächst "einer Therapie nicht zugänglichen" (UA 18, 19) Angeklagten bestehen, sofern dieser erwarten läßt, er werde sich im Maßregelvollzug nach einer gewissen Anpassungszeit der Notwendigkeit der Behandlung öffnen und an ihr mitwirken (vgl. BGH bei Detter NStZ 1996, 428; Senatsbeschluß vom 2. Juli 1996 - 4 StR 275/96). Mit diesem Gesichtspunkt hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.

8

2.

Die Sache bedarf somit insgesamt hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch und verweist die Sache insoweit an eine allgemeine Strafkammer (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 74 GVG Rdn. 5) des Landgerichts Rostock zurück.

9

3.

Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:

10

a)

Die Strafzumessungserwägung in dem angefochtenen Urteil, dem Angeklagten sei "eine beträchtliche Rohheit und Gefühlskälte" vorzuwerfen, begegnet schon im Hinblick auf die Art der Persönlichkeitsstörung bei dem Angeklagten (UA 10, 13/14 - vgl. BGHSt 16, 360, 364) Bedenken; vor allem aber dürfen im Rausch begangene Tatmodalitäten strafschärfend nur insoweit herangezogen werden, als sie mit der Verwirklichung des Tatbestandes des § 323 a StGB in vorwerfbarer Weise in Verbindung gebracht werden können (BGHR StGB § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 7; vgl. auch BGHSt 23, 375, 376/377; 38, 356, 361; BGHR StGB § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 1, 2).

11

b)

Falls der Totschlag als minder schwerer Fall (§ 213 StGB) gewertet werden und außerdem eine Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommen sollte, wird die Senatsentscheidung in BGHR StGB § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 5 (= MDR 1992, 504 = StV 1992, 231) zu beachten sein.

12

c)

Wenn die Alkoholaufnahme im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit erfolgte (vgl. BGH bei Detter NStZ 1996, 186), wird im Hinblick auf die in dem angefochtenen Urteil festgestellte Persönlichkeitsstörung beim Angeklagten und seine "süchtige alkohologene Fehlentwicklung" (UA 14) zu prüfen sein, ob seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) geboten ist (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 4, 5, 6, 9, 12; Müller-Dietz NStZ 1994, 336, 337 f.). Einer etwaigen Anordnung der Unterbringung stünde nicht entgegen, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hatte (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5; Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1995 - 4 StR 563/95 m.w.N.).

Meyer-Goßner
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