Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1996, Az.: 4 StR 275/96

Totschlag; Alkoholvergiftung; Züchtigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1996
Aktenzeichen
4 StR 275/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12122
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ-RR 1996, 355-356 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Kausalität der Tathandlung bei erheblicher alkoholischer Intoxikation des Opfers und zum Nachweis des einem "Züchtigungsvorsatz" nachfolgenden bedingten Tötungsvorsatzes.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.

2

1. Das Landgericht hat festgestellt:

3

Nach einem Umzug war der alkoholisierte Angeklagte darüber in Wut geraten, daß seine Ehefrau wegen des von ihr im Übermaß genossenen Alkohols nicht in der Lage war, "am Aufbau der Möbel und der Reduzierung der in der Wohnung stehenden Kisten mitzuwirken". Er empfand das ständige Betrunkensein seiner Frau als Provokation, die er nicht mehr hinzunehmen bereit war. Einer "spontanen Idee folgend" umfaßte er mit beiden Händen den Hals seiner auf einer Matratze liegenden Frau und "begann, diesen zusammenzudrücken". Ihm war bewußt, daß das Würgen den Tod zur Folge haben konnte. Trotzdem verstärkte er den Druck; mit dem andauernden Würgen "nahm er immer mehr auch zumindest billigend in Kauf, daß seine Frau diese, Züchtigung, nicht überleben werde". Nach etwa drei bis fünf Minuten massiven Würgens ließ der Angeklagte von seiner "leblos daliegenden" Ehefrau ab. Er nahm das vorbereitete Essen zu sich, schlief, erledigte Besorgungen, befestigte die Flurgarderobe und schloß die Waschmaschine an. Als er sich etwa vier Stunden nach der Tat "nochmals seiner Ehefrau zuwandte", bemerkte er, daß diese "tatsächlich tot war". Er ließ durch eine Nachbarin den Rettungsdienst rufen, der nur noch den Tod feststellen konnte. Dieser war frühestens zur Tatzeit, spätestens etwa eine Stunde nach der Tat eingetreten. Im Leichenblut wurde eine Alkoholkonzentration von 5,79 %o festgestellt.

4

2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe durch das Würgen den Tod seiner Ehefrau herbeigeführt, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

5

Nach den im Urteil wiedergegebenen Ausführungen der beiden rechtsmedizinischen Sachverständigen kann sowohl die erhebliche alkoholische Intoxikation des Opfers als auch das Würgen des Angeklagten todesursächlich gewesen sein (UA 22/23). Das Landgericht stützt seine Überzeugung, das Würgen habe den Tod herbeigeführt, auf eine "Gesamtschau" folgender Erwägungen:

6

a) der Blutkreislauf des Opfers sei während des Würgevorgangs noch intakt gewesen;

7

b) das Opfer sei zum Zeitpunkt des Würgens zu einer Gegenwehr wegen der bereits weit fortgeschrittenen alkoholischen Intoxikation nicht mehr in der Lage gewesen;

8

c) der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Würgen und dem Eintritt des Todes lege "den Schluß auf eine kausale Verknüpfung nahe" und

9

d) die Harnblase des Opfers sei leer und die Schambehaarung feucht gewesen: Beim Tod durch Erwürgen trete wegen des Erschlaffens der Muskeln "typischerweise" Urin- und Kotabgang auf, während bei einem Tod durch alkoholische Intoxikation die Harnblase wegen der mit der Alkoholaufnahme verbundenen Flüssigkeitszufuhr und einer Verkrampfung der Muskeln infolge der Lähmung des Atemzentrums "sehr häufig prall gefüllt sei".

10

Dazu ist zu bemerken: Das unter a) herangezogene Indiz stützt lediglich die Annahme, daß das Würgen zu Lebzeiten des Opfers erfolgte, nicht aber, daß es todesursächlich war; das unter b) genannte Beweisanzeichen trägt die Überzeugung, das Würgen sei ursächlich für den Tod gewesen, überhaupt nicht; das unter c) angeführte Indiz belegt die Todesursächlichkeit des Würgens für den vorliegenden Fall, in dem die Intoxikation des Opfers bereits so weit fortgeschritten war, daß sie den Tod verursacht haben konnte, ebenfalls nicht. Schließlich trägt auch die unter d) genannte Erwägung nicht die Annahme, das Würgen habe den Tod verursacht, weil sie allenfalls eine allgemeine Erfahrung wiedergibt, die Ausnahmen zuläßt ("typischerweise", "sehr häufig"), die konkrete Ursache für die Entleerung der Harnblase des Opfers aber nicht festgestellt wurde.

11

Insgesamt belegen die angeführten Erwägungen - auch in einer Gesamtschau - nicht, daß unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes auszuschließen ist, daß Todesursache die Alkoholintoxikation war. Die vom Landgericht gezogene Folgerung, die genannten Beweisanzeichen ließen "nur" den Schluß zu, das Würgen habe den Tod herbeigeführt (UA 25), erweist sich damit als nicht tragfähig.

12

3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Dessau zurück.

13

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

14

a) Es erscheint angezeigt, einen weiteren Sachverständigen zu der Frage anzuhören, ob ausgeschlossen werden kann, daß Todesursache die Alkoholintoxikation war. Ist dies nicht sicher auszuschließen, so muß unter Berücksichtigung des Zweifelsatzes zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß sein Verhalten den Tod nicht herbeigeführt hat.

15

b) In der neuen Hauptverhandlung wird auch umfassend zu prüfen sein, ob der Angeklagte mit (bedingtem) Tötungsvorsatz gehandelt hat. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, daß den bisherigen Urteilsfeststellungen kein einleuchtendes Motiv dafür entnommen werden kann, warum der Angeklagte, der zu Beginn der Tat mit "Züchtigungs-", also Körperverletzungs-, Vorsatz gehandelt hat, im Verlauf des Würgevorgangs den Tod seiner Frau billigend in Kauf genommen haben soll. Gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes könnte auch sprechen, daß der Angeklagte zunächst gar nicht auf den Gedanken gekommen war, seine Ehefrau könne tot sein, sondern daß er dies erst - nachdem er seinen alltäglichen Geschäften nachgegangen war - bemerkte, als er sich etwa vier Stunden nach der Tat "nochmals seiner Ehefrau zuwandte" (UA 8). Es bedarf zudem näherer Erörterung, ob der Angeklagte, der bei Begehung der Tat "alkoholisiert" und "erregt" (UA 10) war, einen möglichen tödlichen Ausgang des Geschehens in seine Überlegungen einbezogen und sich bewußt damit abgefunden hat (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Juni 1994 - 4 StR 267/94 m.w.N.).

16

c) Falls ein dem "Züchtigungs-"Vorsatz folgender Tötungsvorsatz rechtsfehlerfrei festgestellt werden kann, so wird auch die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. Mai 1996 erörterte Fallgestaltung zu prüfen sein, daß nämlich das Opfer bereits nicht mehr lebte, als der Angeklagte mit (bedingtem) Tötungsvorsatz handelte.

17

d) Die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten ist - für das Revisionsgericht nachvollziehbar - genauer als bisher (UA 28) festzustellen (vgl. BGHSt 37, 231, 239). Da dem Angeklagten nach der Tat eine Blutprobe entnommen wurde, ist diese der Berechnung zugrunde zu legen; die Trinkmengenangaben des Angeklagten sind nur für die Berechnung des "Nachtrunks" von Bedeutung (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 10; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 20 Rdn. 9 e, f; § 316 Rdn. 8 e).

18

e) Im Falle einer erneuten Verurteilung wegen Totschlags wird die möglicherweise wiederum festgestellte Tatsache, daß der Angeklagte "sehr wahrscheinlich einem Tod seiner Ehefrau infolge ihrer Alkoholintoxikation (lediglich) vorgegriffen (hat)" (UA 25), bei der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen sein.

19

f) Angesichts der Feststellungen zur Alkoholabhängigkeit des Angeklagten (UA 4/5, 11/12, 29) wird eingehender als bisher zu prüfen sein, ob gemäß § 64 StGB seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt geboten ist (vgl. BGH StV 1995, 635; Senatsbeschluß vom 4. Juni 1996 - 4 StR 245/96; Dreher/Tröndle aaO. § 64 Rdn. 13 m.w.N.). Hierbei wird zu beachten sein, daß eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg grundsätzlich auch bei einem zunächst therapieunwilligen Angeklagten bestehen kann, sofern dieser erwarten läßt, er werde sich im Maßregelvollzug nach einer gewissen Anpassungszeit der Notwendigkeit der Behandlung öffnen und an ihr mitwirken (BGH, Beschluß vom 26. April 1996 - 3 StR 95/96; vgl. auch BGH, Beschluß vom 3. Mai 1996 - 2 StR 16/96). Einer etwaigen Anordnung der Unterbringung stünde nicht entgegen, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5).