Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.1954, Az.: V BLw 64/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1954
- Aktenzeichen
- V BLw 64/53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 12996
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Freiburg/Elbe
- OLG Celle - 12.05.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1954, 410-411 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Räumung
Prozessführer
des Bauern Heinrich H. in D. Nr. ..., Kreis St., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ..., Dr. ... und ... in ...
Prozessgegner
den Landwirt Hans H. in D. Nr. ..., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in ...
Amtlicher Leitsatz
Hat der Hofeigentümer durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hofe zu erkennen gegeben, daß dieser den Hof übernehmen soll, und hat der Abkömmling sich hierauf eingestellt, so kann diesem das Recht zustehen, die von dem Hofeigentümer verlangte Räumung des Hofes zu verweigern. Dieses Recht steht ihm nicht zu, wenn wegen schwerwiegender Differenzen ein gedeihliches Zusammenleben auf dem Hofe nicht mehr möglich ist und diese allein oder überwiegend auf das Verhalten des Abkömmlings zurückzuführen sind.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 16. Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Feldmann und Töpsch
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 12. Mai 1953 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der jetzt 74-jährige Bauer Heinrich H. (Antragsteller) ist Eigentümer der im Grundbuch von D. Band I Blatt 25 eingetragenen, in D. Nr. gelegenen Kötnerstelle von 21,53,48 ha mit einem Einheitswert von 20.800 DM. Aus der Ehe mit seiner im Jahre 1948 verstorbenen Ehefrau sind neun Kinder hervorgegangen. Der älteste Sohn Georg ist im Jahre 1936 unverheiratet und ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben und der zweitälteste Sohn Klaus im Juni 1940 gefallen, Er war Maurer von Beruf, war verheiratet und hat einen jetzt 13-jährigen Sohn Heino hinterlassen. Der nächstälteste Sohn Hans (Antragsgegner) ist 38 Jahre alt und seit dem 11. Dezember 1937 verheiratet. Er ist von Beruf Landwirt; aus seiner Eke sind fünf Kinder hervorgegangen, die jetzt im Alter von 14-6 Jahren stehen. Hans H. hat seit seiner Jugend auf dem Hof gelebt und gearbeitet und ist dort noch heute tätig. In den Jahren 1940-1943 war er zur Wehrmacht eingezogen. Das viertälteste Kind, die Tochter Martha, ist mit dem Landwirt Johannes B., dem Eigentümer einer kleinen landwirtschaftlichen Besitzung von 9,80 ha mit einem Einheitswert von 8.300 DM, in Ritschermoor verheiratet. Das fünfte Kind des Antragstellers ist der Schmiedemeister Ernst H.. Der nächstjüngere Sohn Franz hat das Schmiedehandwerk erlernt, war in kinderloser Ehe verheiratet und ist seit Juni 1944 vermißt. Das siebente Kind, der Sohn Paul, war Landwirt; er ist im September 1943 ledig und ohne Hinterlassung von Abkömmlingen gefallen. Der zweitjüngste Sohn Heinrich ist Zimmergeselle und der jüngste Sohn Wilhelm Molkereimeister, in Hi..
Der Antragsteller hat im Februar 1951 bei dem Amtsgericht (Prozeßgericht) Klage erhoben mit dem Antrag, den Antragsgegner zu verurteilen, das Haus D. Nr. zu räumen. Zur Begründung dieses Antrages hat der Antragsteller vorgebracht: Der Antragsgegner habe seit der Entlassung aus der Schule auf dem Hof gearbeitet und hierfür neben Wohnung und Verpflegung ursprünglich ein Taschengeld und später einen Betrag von 100 RM bezw. DM erhalten. Im Laufe der Zeit sei es zu vielen Streitigkeiten gekommen, weil der Antragsgegner ihn und seine Ehefrau stets respektwidrig behandelt und in der Wirtschaft eigenmächtig verfügt, auch über vorgenommene Veräußerungen nicht abgerechnet und die Einnahmen aus ihnen behalten habe. Ein weiteres Zusammenleben sei unter diesen Umständen nicht mehr möglich. Der Antragsgegner, der sich ohne Rechtsgrund auf dem Hofe aufhalte, müsse diesen nunmehr räumen, da die von ihm bewohnten Räume zur Unterbringung anderer Hilfskräfte benötigt würden.
Der Antragsgegner hat um Abweisung der Klage gebeten, hilfsweise beantragt, ihn nur Zug um Zug gegen Zahlung von 10.000 DM zu verurteilen und ihm eine Räumungsfrist zu gewähren, und seinerseits geltend gemacht: Es treffe nicht zu, daß er sich ohne Rechtsgrund auf dem Hofe aufhalte. Er habe seit Ostern 1928 ständig - von der Militärzeit abgesehen - auf dem Hofe gearbeitet und zunächst allein und nach der Heirat zusammen mit seiner Ehefrau die gesamte Arbeitskraft dem Hof gewidmet. Dementsprechend sei er als Hofnachfolger ausersehen gewesen, wofür er auch nur allein in Betracht komme. Der Antragsteller habe, ihm auch den Hof wiederholt ausdrücklich versprochen. Nach Lage der Dinge bestehe zwischen ihm und seinem Vater ein Vertrag, der sich aus familien-, miet- und arbeitsrechtlichen Elementen zusammensetze und dem Räumungsverlangen des Antragstellers entgegenstehe. Als er den Hof im Jahre 1937 einmal für einen Tag wegen entstandener Zwistigkeiten verlassen habe, habe die Mutter ihn zurückgeholt. Daß es zu Streitigkeiten mit seinen Eltern und insbesondere mit seinem Vater gekommen sei, treffe zu; auch habe er zum Teil selbständig gehandelt und Veräußerungen vorgenommen. Er habe den Erlös der Verkäufe aber nicht für sich verwendet, sondern in der Hofwirtschaft verbraucht. Für den Fall, daß er den Hof verlassen müsse, mache er ein Zurückbehaltungsrecht geltend, da er dann einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die auf dem Hof geleistete Arbeit und auch Schadensersatzansprüche habe.
Das Amtsgericht (Prozeßgericht) hat die Klage abgewiesen.
Der Antragsteller hat dieses Urteil mit der Berufung angegriffen und beantragt, die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Landwirtschaftsgericht zu verweisen. Er hat sein bisheriges Vorbringen ergänzt und dem Antragsgegner vor allem vorgeworfen, dieser habe in der Wirtschaftsführung selbständig gehandelt, ohne bei wichtigen Geschäften seine Einwilligung einzuholen, sei in der Wirtschaftsführung leichtfertig gewesen, habe die Saatkartoffelzucht vernachlässigt und die Rindviehzucht durch Decken mit einem ungekörten Bullen verschlechtert, ihm auch die aus der Wirtschaft gezogenen Einnahmen vorenthalten, ihn und seine Ehefrau beleidigt und tätlich angegriffen und darüber hinaus auch Personal mißhandelt. Der Antragsteller hat es als unzutreffend bezeichnet, daß die Mutter den Antragsgegner im Jahre 1937 auf den Hof zurückgeholt habe, und geltend gemacht, hierzu habe kein Grund vorgelegen, weil damals noch sein Sohn Paul auf der Hofstelle gelebt und gearbeitet habe, der den Hof wahrscheinlich erhalten hätte. Er hat ferner die Ansicht vertreten, daß der Antragsgegner keine Ansprüche auf Lohn und Schadensersatz geltend machen könne und ihm daher auch kein Zurückbehaltungsrecht zustehe.
Der Antragsgegner hat unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes noch hervorgehoben, daß ein selbständiges Handeln einer stillschweigenden, auf dem bestehenden Vertragsverhältnis beruhenden Vereinbarung entsprungen und auch notwendig gewesen sei, weil der Antragsteller wegen seines Gesundheitszustands zur Führung des Betriebes nicht mehr in der Lage gewesen sei. Er hat im übrigen bestritten, einseitig die Eltern beleidigt zu haben und gegen sie tätlich geworden zu sein.
Das Landgericht hat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an das Landwirtschaftsgericht verwiesen. Es hat vertragliche Beziehungen zwischen den Beteiligten angenommen, bei denen es sich um ein für bäuerliche Verhältnisse typisches Rechtsverhältnis handle, das nach dem erkennbaren Willen und der Vorstellung beider Parteien darauf als wesentlicher Geschäftsgrundlage beruhe, daß der Sohn nach dem Tode des Vaters den Hof als Eigentümer erhalten solle.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Räumungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß der Antragsgegner seit seiner Jugend nahezu ständig auf dem Hof gearbeitet habe und deshalb mit Recht habe annehmen können, einmal Hoferbe zu werden, zumal da der Antragsteller, wie die Äußerung des Landwirts W. ergebe, selbst mehrfach zum Ausdruck gebracht habe, daß der Antragsgegner den Hof haben solle, und er auch widerspruchslos geduldet habe, daß der Antragsgegner auf dem Hofe eine Familie gründete. Das Landwirtschaftsgericht hat weiter in Betracht gezogen, daß seit der Heirat auch die Ehefrau des Antragsgegners ihre Arbeitskraft dem Hofe gewidmet habe, und als unvermeidlich angesehen, daß im Laufe langer Jahre zwischen den Eltern und den erwachsenen Kindern gelegentlich Meinungsverschiedenheiten - insbesondere in Fragen der Bewirtschaftung des Hofes - auftreten und zu Streitigkeiten führen. Es hat angenommen, die Streitigkeiten seien im vorliegenden Falle niemals so heftig gewesen, daß ein weiteres Zusammenleben auf dem Hofe unmöglich geworden sei. Weiter hat das Landwirtschaftsgericht berücksichtigt, daß der Antragsteller nach seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung den Hof nunmehr seiner Tochter Martha zuwenden wolle, und hierin einen Mißbrauch des ihm nach § 7 HöfeO zustehenden freien Bestimmungsrechts gesehen, da er damit den jahrzehntelang als Hoferben angesehenen Antragsgegner übergehe, der den Hof jahrzehntelang bewirtschaftet und dessen Bewirtschaftung zu seinem Lebensinhalt gemacht habe. Das Amtsgericht hat darin einen groben Mißgriff gesehen, der von der Rechtsordnung nicht gebilligt werden könne, zumal da die Tochter als Ehefrau eines Hofbesitzers bereits versorgt sei. Es hat dementsprechend auch in dem Räumungsverlangen des Antragstellers einen Rechtsmißbrauch gesehen, da der Antragsgegner nach Lage der Dinge der gegebene Hofnachfolger sei, und den Antrag daher abgewiesen.
Der Antragsteller hat diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und sein bisheriges Vorbringen u.a. dahin ergänzt, daß sein Sohn Paul, der im Jahre 1919 geboren sei, bis zu seiner Einberufung im Jahre 1940 ebenfalls auf dem Hof gelebt und die Landwirtschaftsschule besucht habe. Er hat erklärt, inzwischen mit seiner Tochter einen Übergabevertrag geschlossen und sich schon längere Zeit mit dem Gedanken getragen zu haben, die Besitzung seiner Tochter zukommen zu lassen.
Der Antragsgegner hat in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens behauptet, die Verkäufe aus der Wirtschaft seien im wesentlichen von seinem Vater vorgenommen worden, dem dann auch die Einnahmen zugeflossen seien, doch habe er (Antragsgegner) gelegentlich Verkäufe getätigt, um Mittel zur Anschaffung unbedingt erforderlicher Maschinen und Geräte in die Hand zu bekommen. Er hat eingeräumt, einmal in der Erregung nach Vorhaltungen seitens seiner Mutter ein Brot auf den Tisch geworfen zu haben, das dann der Mutter gegen den Leib gerutscht sei, und auch zugegeben, bei dieser Auseinandersetzung den Tisch umgestoßen zu, haben. Er hat es weiter als zutreffend bezeichnet, daß er seine Mutter nach ihrem Unfall nur einmal im Krankenhaus besucht und gegenüber seinem Vater beleidigende Äußerungen getan habe, jedoch behauptet, von diesem zuvor gereizt worden zu sein.
Das Beschwerdegericht hat nach einem Ortstermin, der Anhörung der Beteiligten und Vernehmung mehrerer Zeugen die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Räumungsantrag weiter verfolgt. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
II.
Das Beschwerdegericht hat zunächst in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß der Antragsgegner seit seiner Schulentlassung auf dem väterlichen Hofe gearbeitet hat, auf Antrag seines Vaters von der Wehrmacht entlassen worden ist, um weiter auf dem Hofe tätig sein zu können, auf dem Hofe geheiratet und jahrelang die Wirtschaft geführt hat, dafür mit seiner Familie auf dem Hof unterhalten worden ist und seit seiner Verheiratung 100 RM (DM) in barem Gelde erhalten hat, während er früher kein festes Taschengeld bezogen hat. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dieses Verhältnis der Beteiligten zueinander sei weder ein Gesellschafts- noch ein Miet- oder Pachtvertrag, sondern ein Vertrag eigener Art, der sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis ergebe. Es sei eine Art Versorgungsvertrag zwischen dem Vater als Hofeigentümer und dem Sohn, der voraussichtlich als Hofnachfolger in Frage gekommen sei und komme. Es sei so, daß der Vater die Bewirtschaftung des Hofes in einem gewissen Umfang seinem Sohn überlassen und dieser dafür mit seiner Familie Unterhalt und einen gewissen Bargeldbetrag erhalten habe. Das Beschwerdegericht hat dahingestellt gelassen, ob ein derartiges Vertragsverhältnis ohne weiteres aufgehoben werden kann, wenn der Hof in andere Hände übergeht, und die Ansicht vertreten, daß der Vater als Eigentümer des Hofes die Beendigung dieses Verhältnisses, das als ein Dauerschuldverhältnis anzusehen sei, grundsätzlich nur verlangen könne, wenn wichtige Gründe hierfür vorhanden seien. Das muß nach der Auffassung des Beschwerdegerichts vor allem dann gelten, wenn der Sohn, der den Hof bewirtschaftet, als Hofnachfolger ausersehen war und damit rechnen konnte und sich darauf eingestellt hat, daß er dauernd auf dem Hof bleiben und ihn einmal erhalten werde.
Das Beschwerdegericht hat festgestellt, daß der Antragsteller früher seinen Sohn Hans als seinen Hoferben angesehen habe, da er dies in der mündlichen Verhandlung nicht ernstlich habe bestreiten können und sich dies auch aus den Aussagen der Zeugen Ernst und Heinrich H. sowie aus der schriftlichen Äußerung des inzwischen verstorbenen Zeugen W. ergebe. Auf Grund der Bekundungen dieser Zeugen hat das Beschwerdegericht für erwiesen erachtet, daß der Antragsteller und auch seine Ehefrau öfter erklärt haben, der Antragsgegner solle den Hof einmal erhalten, und der Antragsteller sich noch im Winter 1949/50 in diesem Sinne zu Wulff geäußert hat, während er im Jahre 1951 zu dem Zeugen T. gesagt habe, er könne sich noch nicht entscheiden und wolle sich noch vorbehalten, wer den Hof bekommen solle. Auch aus dem ganzen sonstigen Verhalten des Antragstellers hat das Beschwerdegericht gefolgert, daß dieser den Antragsgegner zum Hofnachfolger ausersehen gehabt habe, und hervorgehoben, daß von den noch lebenden Söhnen des Antragstellers nur der Antragsgegner Landwirt sei.
Das Beschwerdegericht hat weiter geprüft, ob die Vorwürfe des Antragstellers gegenüber seinem Sohne Hans gerechtfertigt sind. Hinsichtlich des selbständigen Handelns des Antragsgegners bei der Führung der Wirtschaft in zahlreichen Fällen hat das Beschwerdegericht angenommen, der Antragsgegner sei hierzu gezwungen gewesen, weil der Antragsteller schon seit Jahren keine Anordnungen mehr gegeben und sich um den Betrieb nicht mehr gekümmert habe, da der Antragsteller diese Behauptungen des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung nicht ernstlich habe bestreiten können. Das Oberlandesgericht hat ferner auf Grund der glaubhaften Angaben des Antragsgegners als erwiesen erachtet, daß er die Einnahmen aus der selbständig vorgenommenen Veräußerung von Vieh und Erzeugnissen des Hofes für die Wirtschaft und nicht etwa für persönliche Zwecke verwendet hat, und sich hierbei auch darauf gestützt, daß nach den im Ortstermin vorgelegten Kontobüchern die Einnahmen, insbesondere die aus Viehverkäufen, und das Milchgeld über das Konto des Antragstellers gelaufen seien. Das Beschwerdegericht hat aus alledem gefolgert, daß der Antragsgegner bei der Einstellung des Antragstellers überhaupt nicht anders habe handeln können, als daß er teilweise selbständig und ohne dessen vorherige Einwilligung vorgegangen sei. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Verhandlung nichts dafür ergeben, daß der Antragsgegner zum Nachteil des Hofes gewirtschaftet und erhebliche Geldbeträge für sich oder zu anderen Zwecken verwendet hat. Den Vorwurf der Vernachlässigung der Saatkartoffelzucht und der Viehzucht hat das Beschwerdegericht als nicht gerechtfertigt angesehen, weil der Antragsteller insoweit keine bestimmten Vorgänge habe anführen können und eine Zuchtverschlechterung des Rindviehs im allgemeinen nicht dadurch herbeigeführt sein könne, daß der Antragsgegner einmal eine Kuh von einem ungekörten Bullen habe decken lassen.
Auf Grund der eigenen Einlassung des Antragsgegners hat das Beschwerdegericht festgestellt, daß sein Verhalten gegenüber seinen Eltern in einzelnen Fällen nicht so gewesen sei, wie es hätte sein müssen. Es hat das Verhalten des Antragsgegners bei dem Vorfall im August 1948 gegenüber seiner Mutter beanstandet, bei dem er ein Brot auf den Tisch geworfen und diesen sodann umgestoßen habe, und ferner gerügt, daß der Antragsgegner seine Mutter nach dem erlittenen Unfall, der zu ihrem Tode geführt habe, nur einmal im Krankenhaus aufgesucht habe, ihm auch die von ihm zugegebene Äußerung zu seiner Schwester zur Last gelegt, es sei gut, daß die Mutter gestorben sei, da er sonst noch mehr Last mit ihr gehabt hätte. Das Beschwerdegericht hat auch beleidigende Äußerungen des Antragsgegners gegenüber seinem Vater auf Grund seiner eigenen Einlassung festgestellt, nach der es sich um folgende Bemerkungen gehandelt habe: "Denn bis Du eben to dumm dorto," "Du bis en ollen Krüppel", "Kiek man mol in den Spegel, wie Du utsühst", "Du best wohl noch keenen ant Mul kregen", "Ich har Di man verrecken loten sulln, statt non Doktor to gohn". Das Beschwerdegericht hat dem Antragsgegner zugute gehalten, daß diese Äußerungen bei Streitigkeiten mit dem Vater gefallen sind, bei denen dieser ihn einmal mit einem Stock habe schlagen wollen, und daß er sie vor allem bei dem Streit über den Neubau der Hofstelle getan hat.
Das Beschwerdegericht hat anläßlich des Ortstermins festgestellt, daß sich die Hofstelle in einem so reparaturbedürftigen Zustand befindet, daß sich eine Reparatur kaum noch lohnt. Es hat bemängelt, daß es wegen der Haltung des Antragstellers letzten Endes weder zu einem Neubau noch zu einem Umbau der Hofstelle gekommen sei, sodaß ihr verfallener Zustand noch heute bestehe. Dies hat das Beschwerdegericht als besonders kennzeichnend für das Verhältnis zwischen Vater und Sohn angesehen, da es beweise, daß der Vater hartnäckig auf seinem Willen bestehe und sich den dringendsten Forderungen widersetze, selbst wenn dabei die Hofstelle zugrunde gehe. Es hat den Unmut des Sohnes, der diesem Zustand habe abhelfen wollen, als verständlich angesprochen.
Den Vorwurf des Antragstellers, der Antragsgegner habe im Jahre 1952 vier Schweine für 2.100 DM verkauft und davon ohne seine Einwilligung seinem Sohne Ernst 1.800 DM ausgezahlt, hat das Beschwerdegericht ebenfalls als ungerechtfertigt angesehen, da nach der Einlassung des Antragsgegners und den Bekundungen der Zeugen Ernst und Heinrich H. feststehe, daß der Verkauf der Tiere und die Zahlung der 1.800 DM an Ernst H. mit Einwilligung und auf Anweisung des Antragstellers vorgenommen worden seien.
Das Beschwerdegericht hat das Verhalten des Antragsgegners bei der Wirtschaftsführung und gegenüber seinen Eltern nicht gebilligt, sondern ausgeführt, er hätte sich auch bei den Auseinandersetzungen mit den Eltern mehr zurückhalten und die von ihm zugegebenen Äußerungen vermeiden müssen. Aus einer Äußerung des Gemeindedirektors von D. vom 16. Juli 1952 und den Angaben des Zeugen W. hat das Beschwerdegericht geschlossen, daß beide Beteiligten äußerst starrköpfig sind und jeder von ihnen möglichst auf seinem Standpunkt beharrt. Nach dem in dem Ortstermin gewonnenen persönlichen Eindruck hat das Beschwerdegericht die Auffassung vertreten, daß vor allen Dingen der Antragsteller äußerst starrsinnig und unnachgiebig sei und darin der Hauptgrund für die Streitigkeiten der Beteiligten und zugleich für das zu mißbilligende Verhalten des Antragsgegners gegenüber seinem Vater liege. Das Oberlandesgericht hat angenommen, das mangelnde Verständnis des Antragstellers für die Wirtschaftsführung des Antragsgegners und seine sonstigen Handlungen habe zu den erheblichen Spannungen geführt; auch sei der Antragsgegner dadurch, daß sich der Antragsteller von der Bewirtschaftung zurückgezogen habe, gezwungen gewesen, selbständig und auch mitunter gegen den Willen und die Ansicht des Antragstellers zu handeln.
Das Beschwerdegericht hat abschließend festgestellt, daß den Antragsgegner jedenfalls nicht das überwiegende Verschulden an den Zerwürfnissen und den bestehenden Spannungen treffe, sondern dieses auf Seiten des Antragstellers liege. Es hat darauf hingewiesen, daß das Verhalten des Antragsgegners gegenüber seiner Mutter und die Äußerungen gegenüber dem Antragsteller zum größten Teil bereits jahrelang zurückliegen und letzterer bis zum Jahre 1951 keine Folgerungen daraus gezogen habe. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, das Verhalten des Antragsgegners könne infolgedessen den Räumungsanspruch nicht begründen und es sei nicht zu rechtfertigen, den Antragsgegner zum Verlassen des Hofes zu zwingen, nachdem er sein ganzes Leben lang auf dem Hofe und für den Hof gearbeitet habe.
Die Rechtsbeschwerde wendet sich in erster Linie gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts, daß die Beziehungen der Beteiligten zueinander hinsichtlich des Aufenthalts und der Tätigkeit des Antragsgegners auf dem Hofe nur aus wichtigen Gründen aufgelöst werden könnten. Sie macht geltend, der Antragsteller habe sich bezüglich der Beschäftigung des Antragsgegners in keiner Weise zeitlich gebunden und sei auch zu einer Übertragung des Hofes auf ihn zu seinen Lebzeiten nicht verpflichtet. Daraus folgert die Rechtsbeschwerde, daß dem Antragsteller nicht das Recht abgesprochen werden könne, die bestehenden Beziehungen zu dem Antragsgegner zu lösen und auf seine Tätigkeit auf dem Hofe zu verzichten.
Die Rechtsbeschwerde meint ferner, die von dem Beschwerdegericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen vermöchten die Versagung des Räumungsanspruchs selbst dann nicht zu rechtfertigen, wenn man annehmen wolle, daß das zwischen den Beteiligten bestehende Vertragsverhältnis nicht ohne weiteres aufgehoben werden könne. Sie sieht einen Widerspruch darin, daß das Beschwerdegericht einerseits schwere beleidigende Äußerungen des Antragsgegners festgestellt und sein Verhalten mißbilligt habe, andererseits ihm aber trotz eines einwandfrei bejahten Verschuldens den jahrelangen Aufenthalt auf dem Hofe und seine Tätigkeit auf diesem zugutegehalten habe. Die Rechtsbeschwerde beanstandet ferner, daß das Oberlandesgericht auf das Verlangen nach Rechnungslegung über die festgestellten eigenmächtigen Verkäufe des Antragsgegners nicht eingegangen sei, aber trotz unterlassener Ermittlungen in dieser Richtung zu der Feststellung gekommen sei, der Antragsgegner habe mangels ausreichenden Verständnisses des Antragstellers und in Anbetracht seiner Unnachgiebigkeit gar nicht anders handeln können. Diese Feststellung hält die Rechtsbeschwerde für umso bedenklicher, als weder für das Bestehen einer Unnachgiebigkeit und Starrsinnigkeit noch dafür hinreichende tatsächliche Feststellungen getroffen worden seien, daß der Antragsteller sich aus freien Stücken von der Bewirtschaftung zurückgezogen habe, und das Beschwerdegericht ein schuldhaftes Verhalten des Antragsgegners in einer ganzen Anzahl von Fällen unmißverständlich bejaht habe. Die Rechtsbeschwerde rügt die Feststellung der Starrköpfigkeit und Unnachgiebigkeit des Antragstellers auch deshalb, weil das Beschwerdegericht sich in diesem Punkte auf eine Äußerung des Gemeindedirektors von D. vom 16. Juli 1952 gestützt habe, die nicht zum Gegenstand.
der mündlichen Verhandlung gemacht worden sei und deshalb nicht hätte verwertet werden dürfen.
Die Rechtsbeschwerde wendet sich weiter gegen die Folgerungen, die das Oberlandesgericht aus der Reparaturbedürftigkeit der Hofstelle gezogen hat. Sie sieht einen Denkfehler darin, daß dieses den Widerstand des Antragstellers gegen die Errichtung eines Neubaues als kennzeichnend für seine Einstellung angesehen, auf der anderen Seite aber festgestellt habe, daß nach der Währungsreform eigene Mittel für einen Umbau nicht mehr vorhanden gewesen seien. Die Rechtsbeschwerde meint ferner, das Beschwerdegericht habe ohne die Anhörung eines Sachverständigen den Grad und den Umfang der Reparaturbedürftigkeit überhaupt nicht beurteilen und dem Antragsteller angesichts des Mangels an eigenen Mitteln den baulichen Zustand der Hofstelle nicht zum Vorwurf machen dürfen.
Die Rechtsbeschwerde greift den angefochtenen Beschluß auch deshalb an, weil das Beschwerdegericht die schweren Beleidigungen zu Unrecht mit einem begreiflichen Unmut des Antragsgegners entschuldigt habe. Sie ist der Ansicht, daß die Äußerungen in so hohem Maße kränkend und verletzend seien, daß ihnen gegenüber jede Möglichkeit einer Entschuldigung verblassen müsse. Die Rechtsbeschwerde vermißt im übrigen eine Würdigung des Gesamtverhaltens des Antragsgegners und meint, eine solche verbiete jede Rechtfertigung des Verhaltens des Antragsgegners auch bei Berücksichtigung der Dauer seines Aufenthalts und seiner Arbeit auf dem Hofe.
Schließlich vermißt die Rechtsbeschwerde auch ausreichende tatsächliche Feststellungen dafür, daß der Antragsteller es nach Ansicht des Beschwerdegerichts verabsäumt haben soll, rechtzeitig Folgerungen aus dem Verhalten des Antragsgegners zu ziehen. Sie meint, das Beschwerdegericht habe verkannt, daß ein klagweises Vorgehen gegen den Antragsgegner für den Antragsteller einen schweren Entschluß bedeutet habe und nicht jeder Einzelfall des beanstandeten Verhaltens diesen Schritt schon hätte auslösen können, daß es hierzu vielmehr der sich immer wiederholenden Vorfälle bedurft habe. Die Rechtsbeschwerde vertritt die Ansicht, der Antragsgegner habe bereits seit den Vorfällen des Jahres 1948 gewußt, daß der Antragsteller gegen ihn eingestellt sei, sodaß in der verlangten Räumung keine überraschende und unbillige Forderung erblickt werden könne.
III.
1.
Der Antragsteller hat die Räumungsklage zunächst bei dem Prozeßgericht erhoben. Er ist dabei offensichtlich von der Auffassung ausgegangen, es handle sich hier nicht um einen der Fälle, in denen nach den § § 1, 3 Abs. 1 Satz 1 LVO das Landwirtschaftsgericht ausschließlich zuständig ist. Erst das Berufungsgericht hat die Zuständigkeit dieses Gerichts angenommen, ohne hierfür eine überzeugende Begründung zu geben. Wenn auch die sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist, erübrigte sich doch eine Prüfung der Zuständigkeitsfrage durch das Landwirtschaftsgericht und das Beschwerdegericht, weil das Prozeßgericht die Sache an das Landwirtschaftsgericht verwiesen hat. Diese Verweisung war nicht nur zulässig, sondern auch für das weitere Verfahren bindend (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 15. Mai 1953, V ZR 111/53, RechtdLandw 1953, 225 = MDR 1953, 544 [BGH 15.05.1953 - V ZR 111/52]; Beschlüsse vom 20. Oktober 1953, V BLw 50/53 und vom 17. November 1953, V BLw 44/53; Barnstedt-Meyer, Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen, § 3 Anm. 6). Mit Recht haben die Vorinstanzen daher in der Sache selbst entschieden.
2.
Den Rügen der Rechtsbeschwerde war der Erfolg zu versagen.
Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, der Antragsteller habe sich hinsichtlich der Beschäftigung des Antragsgegners auf dem Hofe in keiner Weise zeitlich gebunden und sei daher berechtigt, die bestehenden Beziehungen zu ihm jederzeit zu lösen, ist irrig. Das wäre möglich, wenn es sich hier lediglich um eine Dienstleistungspflicht des Antragsgegners auf Grund des § 1617 BGB handeln würde; das ist indessen nicht der Fall. Die Beziehungen der Beteiligten gehen nämlich über den Rahmen der Dienstleistungspflicht des von den Eltern unterhaltenen Kindes weit hinaus. Der Antragsgegner bezieht zwar mit seiner Familie auf dem Hofe den Unterhalt und gehört mit ihr dem Hausstand des Antragstellers an. Die Vorschrift des § 1617 BGB bezieht sich auch nicht nur, wie der Antragsgegner meint, auf minderjährige Kinder, vielmehr erstreckt sich die Dienstleistungspflicht des § 1617 BGB auch auf volljährige Abkömmlinge, sofern sie dem Hausstand der Eltern angehören und von ihnen unterhalten werden. Dies schließt indessen im Einzelfall ein darüber hinausgehendes besonderes Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und den Kindern nicht aus (Staudinger BGB 9. Aufl. § 1617 Anm. 6 und 85 Palandt BGB 9. Aufl. § 1617 Anm. 4; BayObLG im Recht 1905, Seite 251 Nr. 1119; Opet, Das Verwandtschaftsrecht § 12 Seite 153; RArbG in JW 1934, Seite 1935 Nr. 1). Ein solches braucht nicht ausdrücklich vereinbart zu sein, sondern kann auch stillschweigend getroffen werden (RGRK BGB § 1617 Anm. 3; Palandt a.a.O. Anm. 4; RArbG in JW 1934 Seite 1598/1599). Im vorliegenden Falle hat der Antragsgegner eine ausdrückliche vertragliche Abmachung über seine Dienstleistung auf dem Hofe nicht behauptet. Er leitet eine Bindung des Antragstellers aber daraus her, daß er Zeit seines Lebens auf dem Hofe gearbeitet, dort auch geheiratet habe und bis in neuere Zeit von seinem Vater als Hofnachfolger in Aussicht genommen gewesen sei. Der Antragsgegner stützt damit seine Auffassung, den Fortzug vom Hofe verweigern zu dürfern, darauf, daß er seine und seiner Familie Existenz auf der Erwartung aufgebaut habe, den Hof später einmal zu bekommen, was ihm auch ausdrücklich zugesagt worden sei. Er hält es daher nicht für angängig, ihn nunmehr zum Verlassen des Hofes zu zwingen und diesen auf seine Schwester zu übertragen. Diese Ansicht ist zutreffend. Der erkennende Senat hat in der gleichzeitig entschiedenen Sache, in der es sich um die Genehmigung des zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter Martha geschlossenen Übergabevertrages handelt (V BLw 60/53), zu der Frage Stellung genommen, wie die zwischen den Beteiligten bestehenden, auf den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen beruhenden Beziehungen rechtlich zu werten sind. Der Senat ist in dieser Entscheidung, auf die im übrigen verwiesen werden kann, zu dem Ergebnis gekommen, daß zwischen ihnen eine Vereinbarung über die künftige Hofnachfolge des Antragsgegners zustande gekommen ist, in der die Bestimmung des künftigen Hoferben zu finden und an die der Antragsteller nach Treu und Glauben grundsätzlich gebunden ist. Dort ist dargelegt, der Antragsteller könne einen anderen Abkömmling nunmehr nur dann zum Hoferben bestimmen, wenn hierfür so gewichtige Gründe vorlägen, daß ihm ein Festhalten an der ursprünglichen Hoferbenbestimmung nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden könne. Dementsprechend muß angenommen werden, daß der Hofeigentümer von dem Abkömmling, den er durch Art, Dauer und Umfang der Beschäftigung auf dem Hofe zum Hofnachfolger bestimmt hat und der dadurch ein Anrecht auf den späteren Erwerb des Hofes erlangt hat, auch nur aus gewichtigen Gründen die Räumung des Hofes verlangen und so eine Änderung der Verhältnisse herbeiführen kann, auf denen die Hoferbenbestimmung im wesentlichen beruht; denn das folgt aus der getroffenen Vereinbarung und dem ihr entsprechenden bisherigen Verhalten beider Teile, wodurch der Antragsgegner einen Anspruch darauf erworben hat, daß die Verhältnisse auf dem Hofe grundsätzlich unverändert bleiben, daß er also in der bisherigen Weise auf dem Hof tätig bleiben, mit seiner Familie dort wohnen und damit seinen Lebensunterhalt finden kann. Insoweit ist der Antragsgegner gemäß § 986 BGB berechtigt, die Räumung des Hofes zu verweigern. Denkbar ist indessen, daß es zwischen dem Hofeigentümer und dem zum Hoferben bestimmten Abkömmling zu so schwerwiegenden Differenzen kommt, daß ein gedeihliches Zusammenleben auf dem Hofe nicht mehr möglich ist. In einem solchen Falle muß dem Hofeigentümer nach Treu und Glauben das Recht eingeräumt werden, sich von den Bindungen gegenüber dem zum Hoferben bestimmten Abkömmling loszusagen und die Räumung des Hofes dann zu verlangen, wenn die entstandenen Streitigkeiten allein oder doch überwiegend auf dessen Verhalten zurückzuführen sind, wobei es auf die Lage des Einzelfalles für die Frage ankommen wird, ob durch dieses Verhalten des Abkömmlings seine Bestimmung zum Hoferben entfällt.
Im vorliegenden Falle hat das Beschwerdegericht das Räumungsbegehren des Antragstellers als ungerechtfertigt angesehen. Die Rügen der Rechtsbeschwerde, mit denen sie sich gegen diese Auffassung wendet, greifen nicht durch. Sie führt für ihre gegenteilige Ansicht im wesentlichen dieselben Gesichtspunkte an, die sie auch in dem Parallelverfahren (V BLw 60/53) vorgebracht hat. Wie dort ausgeführt worden ist, liegt keineswegs ein Widerspruch darin, daß das Oberlandesgericht erhebliche beleidigende Äußerungen des Antragsgegners und gelegentlich auch ein unehrerbietiges Verhalten gegenüber seinen Eltern festgestellt, ihm aber andererseits den jahrelangen Aufenthalt auf dem Hofe zugute gehalten hat. Nach dem oben Gesagten hat der Antragsgegner durch seine langjährige Tätigkeit auf dem Hofe und das bisherige Verhalten seines Vaters ein Anrecht auf die Hofnachfolge erworben. Sein freilich nicht zu billigendes Verhalten seinem Vater und seiner Mutter gegenüber hatte nur für die Frage Bedeutung, ob es den Antragsteller berechtigte, sich über das Anrecht des Antragsgegners hinwegzusetzen und von ihm die Räumung des Hofes zu verlangen. Dies hatte das Beschwerdegericht abzuwägen, und das hat es auch getan. Ein Widerspruch zwischen den angeführten Feststellungen besteht danach nicht. Das Beschwerdegericht hat bei dieser Prüfung auch nicht die Behauptung des Antragstellers außer acht gelassen, der Antragsgegner habe über die von ihm eigenmächtig vorgenommenen Verkäufe von Vieh und Erzeugnissen des Hofes nicht abgerechnet. Es hat dargelegt, aus den im Ortstermin vorgelegten Kontobüchern des Antragstellers habe sich ergeben, daß die Einnahmen, insbesondere aus Viehverkäufen und das Milchgeld, über das Konto des Antragstellers gelaufen seien, und weiter festgestellt, daß der Antragsgegner keinen erheblichen Barbetrag oder andere Vermögensstücke hinter sich habe. Damit hat das Beschwerdegericht die von der Rechtsbeschwerde vermißte Prüfung der Abrechnungsfrage vorgenommen und unmißverständlich festgestellt, daß der Antragsgegner es jedenfalls nicht in erheblichem Maße an der gebotenen Abrechnung hat fehlen lassen und daß er, soweit das gelegentlich doch der Fall gewesen ist, das vereinnahmte Geld für die Hofeswirtschaft und nicht, wie der Antragsteller ihm vorgeworfen hat, für eigene Zwecke verwendet hat. Zu Unrecht hält die Rechtsbeschwerde ferner für nicht hinreichend dargetan, daß der Antragsteller sich aus freien Stücken von der Bewirtschaftung des Hofes zurückgezogen habe. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Antragsteller habe die Behauptung des Antragsgegners, sein Vater habe schon seit Jahren keine Anordnungen mehr gegeben und sich um den Betrieb nicht gekümmert, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ernstlich nicht bestreiten können. Es hat die beanstandete Feststellung danach auf Grund der eigenen Einlassung des Antragstellers getroffen. Ungerechtfertigt ist auch die Rüge, die Unnachgiebigkeit und Starrsinnigkeit des Antragstellers, von denen das Beschwerdegericht ausgehe, seien nicht erwiesen. Dieses hat aus dem persönlichen Eindruck, den es von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, hergeleitet, daß es sich bei ihnen um starrköpfige Naturen handelt, und auf diese Weise weiter festgestellt, daß der Antragsteller besonders starrköpfig ist und für die Handlungen des Antragsgegners wenig Verständis aufgebracht hat. Das Oberlandesgericht hat sich hierfür auch auf die Aussage des Zeugen W. und auf die Äußerung des Gemeindedirektors von D. vom 16. Juli 1952 berufen, der darin beide Beteiligten als starrköpfig bezeichnet hat. Ob diesen diese Äußerung zugänglich gemacht oder ihr Inhalt mitgeteilt worden ist, läßt sich mit Sicherheit nicht feststellen. Selbst wenn beides nicht geschehen sein sollte, würde darin kein verfahrensrechtlicher Mangel liegen, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nötigen könnte; denn das Beschwerdegericht hat die Unnachgiebigkeit und Starrköpfigkeit des Antragstellers vor allem mit seinen eigenen Wahrnehmungen und der eingehenden Aussage des Zeugen W. hinreichend begründet. Dem Beschwerdegericht ist auch bei der Erörterung des von dem Antragsgegner im Jahre 1948 geplanten Neubaus der Hofstelle kein Denkfehler unterlaufen. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß wegen des schlechten Zustands der Hofstelle ein Neubau erforderlich gewesen wäre, und hat dem Antragsteller nicht so sehr zum Vorwurf gemacht, daß er sich damals aus finanziellen Gründen den Plänen des Antragsgegners widersetzt hat, sondern bemängelt, daß nicht einmal der von dem Antragsteller beabsichtigte Umbau mit eigenen Mitteln vorgenommen worden ist und infolgedessen der schadhafte Zustand der Hofstelle noch heute besteht. Die Rechtsbeschwerde irrt mit der Annahme, das Beschwerdegericht sei davon ausgegangen, daß nach der Währungsumstellung hierfür keine Mittel mehr vorhanden gewesen seien, denn eine derartige Feststellung hat das Oberlandesgericht überhaupt nicht getroffen. Im übrigen hat dieses die Haltung des Antragstellers in der Neubaufrage auch nur als Beispiel für die Unnachgiebigkeit und Starrköpfigkeit angeführt, diese Eigenschaften aber nach dem oben Gesagten keineswegs aus dem Streit wegen des Neubaus hergeleitet. Irrig ist auch die Ansicht der Rechtsbeschwerde, die festgestellten schweren Beleidigungen könnten nicht mit einem begreiflichen Unmut des Antragsgegners entschuldigt werden. Für die Tragweite dieser Äußerungen ist wesentlich, wie es zu ihnen gekommen ist. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, daß die Streitigkeiten und Unstimmigkeiten, in deren Verlauf die beleidigenden Äußerungen gefallen sind, überwiegend durch den Starrsinn des Antragstellers verursacht und verschärft worden sind. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht die Beleidigungen wegen des eigenen Verhaltens des Antragstellers in einem milderen Lichte gesehen hat, als es angebracht gewesen wäre, wenn der Antragsgegner nicht von seinem Vater gereizt worden wäre und sich gleichwohl zu ihnen hätte hinreißen lassen. Ferner vermißt die Rechtsbeschwerde zu Unrecht eine Würdigung des Gesamtverhaltens des Antragsgegners; denn das Beschwerdegericht hat bei seiner Entscheidung der Entwicklung der Verhältnisse auf dem Hofe Rechnung getragen und dabei zutreffend alle wesentlichen Vorgänge und Vorkommnisse berücksichtigt und gewürdigt. Damit hat es seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Begründung seiner Entscheidung in hinreichendem Maße genügt. Zudem kam es nicht, wie die Rechtsbeschwerde anzunehmen scheint, allein auf das Verhalten des Antragsgegners, sondern nicht zuletzt auch darauf an, wie der Antragsteller sich im Laufe der Jahre verhalten und dem Antragsgegner gegenüber eingestellt hat.
Irrig ist endlich die Ansicht der Rechtsbeschwerde, es fehle an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen dafür, daß der Antragsteller es verabsäumt habe, rechtzeitig Folgerungen aus dem Verhalten des Antragsgegners zu ziehen. Es ist zwar richtig, daß sich ein Vater nur schwer dazu entschliessen wird, gegen einen Sohn, der jahrzehntelang auf der Hofstelle gelebt und gearbeitet hat, gerichtlich vorzugehen, und es trifft auch zu, daß hierzu nicht schon eine einzelne Streitigkeit Veranlassung geben kann, sondern daß es dazu sich immer wiederholender Vorfälle bedarf, die letztlich ein weiteres Zusammenleben unmöglich erscheinen lassen. Der Rechtsbeschwerde kann hingegen darin nicht beigetreten werden, daß es Sache des Antragsgegners gewesen wäre, aus den Vorfällen des Jahres 1948 seinerseits die Konsequenzen zu ziehen, da er seitdem die ablehnende Haltung des Antragstellers ihm gegenüber genau gekannt habe. Damit verlangt die Rechtsbeschwerde, daß der Antragsgegner aus jenen Vorkommnissen Folgerungen ziehen sollte, die der Antragsteller seinerseits aus ihnen nicht gezogen hat; denn dieser selbst hat, worauf das Beschwerdegericht mit Recht hingewiesen hat, nach der Aussage des Zeugen W. noch im Winter 1949/50 den Antragsgegner als seinen Hofnachfolger bezeichnet. Der Antragsteller kann also jene Vorfälle damals nicht als so schwerwiegend angesehen haben, wie er es jetzt wahr haben möchte. Es ist aber nicht ersichtlich, daß sich seitdem besonders schwere Zwischenfälle zugetragen haben, die eine Sinnesänderung des Antragstellers in der Frage der Hofnachfolge und des weiteren Verbleibens des Antragsgegners und seiner Familie auf dem Hofe bis zur Klageerhebung und dem Abschluß des Übergabevertrages mit der Tochter rechtfertigen könnten. Oben ist bereits gesagt worden, daß das Beschwerdegericht das teilweise eigenmächtige Vorgehen des Antragsgegners zutreffend mit dem eigenen Verhalten des Antragstellers erklärt und entschuldigt hat und daß die Abrechnung über vorgenommene Verkäufe jedenfalls nicht in dem Umfang verweigert worden ist, wie es nach dem Vorbringen des Antragstellers zunächst angenommen werden mußte. Auch hat sich der Vorwurf, der Antragsgegner habe den Erlös aus den Verkäufen für eigene Zwecke verwendet, als nicht gerechtfertigt erwiesen. Der Antragsteller hat danach seine Sinnesänderung mit Vorwürfen begründet, die sich teils als ungerechtfertigt und teils als nicht so schwerwiegend erwiesen haben, wie sie sich in der Vorstellung des Antragstellers darzustellen scheinen. Für die Berechtigung seines Antrages konnte sich der Antragsteller auch nicht auf die Veräußerung von 4 Schweinen und die Zahlung von 1.800 DM des Erlöses an Ernst Hamman berufen; denn dieser Vorgang hat sich erst nach der Einleitung des gegenwärtigen Verfahrens abgespielt, und die beanstandeten Maßnahmen des Antragsgegners sind nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts entgegen der Behauptung des Antragstellers nicht gegen seinen Willen, sondern mit seinem Einverständnis getroffen worden. Der Antragsgegner brauchte nach alledem trotz der Zerwürfnisse des Jahres 1948 nicht damit zu rechnen, daß sein Vater ihn nicht mehr als Hofnachfolger betrachte; er hatte daher keine Veranlassung, davon auszugehen, daß er, auch wenn er weiter auf dem Hofe lebe und arbeite, diesen späterhin doch nicht erhalten werde. Wenn der Antragsteller die Zusammenstöße des Jahres 1948 als so schwerwiegend angesehen hätte, wie er es jetzt behauptet, wäre es seine Sache gewesen, dies dem Antragsgegner gegenüber damals bereits zum Ausdruck zu bringen und ihn nicht in dem Glauben zu belassen, daß er weiterhin als Hofnachfolger ausersehen sei, wie es jedenfalls bis zum Winter 1949/1950 tatsächlich der Fall gewesen ist. Es ist danach nicht richtig, daß das Räumungsbegehren, wie die Rechtsbeschwerde meint, weder unbillig sei, noch den Antragsgegner überrascht haben könne.
Da nach alledem die Rügen der Rechtsbeschwerde nicht begründet sind, hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Antragsteller nach der gegebenen Sach- und Rechtslage die Räumung des Hofes seitens des Antragsgegners nicht verlangen könne, weil es für dieses Begehren an hinreichenden Gründen fehle.
Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 LWVG, § 10 LVR, § § 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung über die Erstattung ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandener Kosten (§ 51 LVO) bestand kein Anlaß.