Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1983, Az.: VII ZR 258/82
Beschränkung des Rechtsmittels auf eine abgewiesene Zinsforderung; Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung als Geldschuld des Auftragnehmers; Pflicht zur Verzinsung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung bei Verzug oder Rechtshängigkeit; Gewährung eines Mindestersatzes für die vorenthaltenen Nutzungsmöglichkeiten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.1983
- Aktenzeichen
- VII ZR 258/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12378
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 14.07.1982
- LG Hanau
Rechtsgrundlagen
- § 284 BGB
- § 288 BGB
- § 291 BGB
- § 633 BGB
- § 633 Abs. 3 BGB
- § 13 Abs. 2 Nr. 5 VOB/B
- § 13 (C) VOB/B (1973)
Fundstellen
- JZ 1983, 705-706
- Köhler, JZ 83, 706
- MDR 1983, 1015 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 2191 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Senat hält daran fest, daß der Kostenvorschuß zur Mängelbeseitigung (§ 633 III BGB, § 13 Nr. 5 II VOB//B) bei Verzug oder Rechtshängigkeit zu verzinsen ist (Bestätigung von BGHZ 77, 60 = NJW 1980, 1955).
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchshöfer
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 1982 aufgehoben, soweit dem Kläger Zinsen versagt worden sind.
Die Beklagten werden - unter Zurückweisung ihrer Berufung auch in diesem Punkt - verurteilt, auf den vom Oberlandesgericht zuerkannten Kostenvorschuß von 5.100 DM an den Kläger 4 % Zinsen seit dem 18. August 1981 zu zahlen.
Im übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen.
Von den Kosten der Revision haben der Kläger 14/15, die Beklagten 1/15 zu tragen.
Tatbestand
Gemäß Generalunternehmervertrag vom 18. Juni 1974 errichtete die Beklagte zu 1), deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind, für den Kläger einen Supermarkt in Gedern. Nach Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens hat der Kläger einen Vorschuß von 8.486,30 DM nebst 14,5 % Zinsen ab Rechtshängigkeit auf die zu erwartenden Kosten der Nachbesserung an der Eingangsanlage eingeklagt. Das Landgericht hat ihm diesen Betrag als Schadensersatz nebst 4 % Zinsen zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht einen Abzug "neu für alt" vorgenommen und dem Kläger lediglich einen abzurechnenden Kostenvorschuß von 5.100 DM ohne Zinsen zuerkannt.
Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen,
erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen ausgeführt, die Revision werde "im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 27.3.1980" (BGHZ 77, 60 =) "(NJW 1980, 1955 f), in der die Frage der Verzinsung von Kostenvorschußzahlungen bejaht wird, ... nach § 546 I Ziff. 2 ZPO zugelassen". ...
Damit hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die abgewiesene Zinsforderung beschränkt. Zwar setzt eine derartige Rechtsmittelbeschränkung voraus, daß sie sich klar und eindeutig aus dem Berufungsurteil ergibt (BGHZ 48, 134, 136 [BGH 29.06.1967 - VII ZR 266/64]; BGH Urteil vom 30. März 1971 - VI ZR 190/69 = LM ZPO § 546 Nr. 77, jeweils m.N.). Das ist hier jedoch der Fall. Nicht entscheidend ist, daß der Tenor des Urteils keine ausdrückliche Beschränkung der Zulassung enthält. Zu seiner Auslegung müssen auch die Entscheidungsgründe herangezogen werden (BGHZ 48, 134, 136 [BGH 29.06.1967 - VII ZR 266/64]; 53, 152, 155 [BGH 12.01.1970 - VII ZR 48/68]; BGH LM ZPO § 546 Nr. 77; BGH NJW 1981, 287 Nr. 15).
Danach ist die Revision allein wegen des Zinsanspruchs zugelassen worden. Das Berufungsgericht hat insoweit nicht lediglich eine unverbindliche Erläuterung der Revisionszulassung gegeben, wie es mit der Bezeichnung grundsätzlicher Rechtsfragen im Rahmen des§ 546 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO häufig geschieht (vgl. BGHZ 9, 357, 358 [BGH 08.05.1953 - V ZR 54/52]; BGH NJW 1982, 1940). Vielmehr ist hier kein Zweifel möglich, daß die Revision nur in dem Umfang zugelassen ist, als das Berufungsgericht abweichend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats dem Kläger keine Zinsen auf den Kostenvorschuß zugebilligt hat und deshalb gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 2 ZPO den weiteren Rechtsmittelweg eröffnen mußte.
Diese Beschränkung ist zulässig, weil es sich um einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs handelt, auf den auch der Rechtsmittelführer seine Revision hätte beschränken können (BGHZ 53, 152, 155 [BGH 12.01.1970 - VII ZR 48/68]; 76, 397, 398 [BGH 25.03.1980 - VI ZR 61/79]; BGH NJW 1979, 767; 1982, 2380) [BGH 30.06.1982 - VIII ZR 259/81]. Die Frage der Verzinsung wirkt sich auf Bestand, Umfang und rechtliche Einordnung der vom Berufungsgericht zugesprochenen Hauptforderung nicht aus, sondern hat diese der revisionsrechtlichen Würdigung zugrundezulegen. Dementsprechend hat der Senat schon in seiner Entscheidung BGHZ 77, 60 die Zulassung der Revision nur wegen der Zinsen als unproblematisch angesehen.
Hiernach ist die Revision unzulässig, soweit sich der Kläger gegen die Kürzung seines Hauptanspruchs durch das Berufungsgericht wendet.
II.
Zum Zinsbegehren des Klägers führt das Berufungsgericht aus, die Beklagten schuldeten weder Verzugs- noch Prozeßzinsen. Bei dem zuerkannten Kostenvorschuß handele es sich nämlich nicht um eine Geldschuld im Sinne der §§ 288, 291 BGB, 352 HGB, durch die das Vermögen des Bestellers vermehrt werden solle, sondern um eine zweckgebundene Leistung zur Finanzierung der Fremdnachbesserung.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1.
Der Senat hat den Anspruch des Auftraggebers auf Kostenvorschuß stets als vorweggenommenen und abzurechnenden Aufwendungsersatz gemäß §§ 633 Abs. 3 BGB, 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B angesehen (BGHZ 47, 272, 273[BGH 02.03.1967 - VII ZR 215/64]/274; 54, 244, 247; 61, 28, 29/30; 66, 138, 140/141; 66, 142, 149; 68, 372, 378). Durch ihn soll der Auftraggeber in die Lage versetzt werden, die eigentlich vom Auftragnehmer geschuldete Nachbesserung ohne den Einsatz eigener Mittel von dritter Seite durchführen zu lassen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hindert diese Zweckrichtung nicht, Verzugs- oder Prozeßzinsen zu gewähren (ebenso OLG Düsseldorf, BauR 1971, 57, 58; OLG Köln, BauR 1973, 248/249; Palandt/Heinrichs, BGB, 42. Aufl., § 288 Anm. 1 und Palandt/Thomas aaO, § 633 Anm. 4 a.E.; Erman/Seiler, BGB, 7. Aufl.,§ 633 Rdn. 48; Ingenstau/Korbion, VOB, 9. Aufl., B § 13 Rdn. 178; Nicklisch/Weick, VOB/B § 13 Rdn. 191; Heiermann/Riedl/Schwaab, VOB, 3. Aufl.-, B § 13 Rdn. 71; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 4. Aufl., Rdn. 1105; a.A. OLG München, NJW 1978, 766 [OLG München 29.11.1977 - 25 U 2036/77]). Wie der Senat bereits in seiner grundlegenden Entscheidung BGHZ 77, 60 (insbesondere 62 f) hervorgehoben hat, stellt auch der Kostenvorschuß zur Mängelbeseitigung eine Geldschuld des Auftragnehmers dar. Dessen Zweckgebundenheit betrifft lediglich den vertraglichen Schuldgrund, läßt aber den Gegenstand der Leistung unberührt (vgl. auch BGHZ 54, 244, 246) [BGH 13.07.1970 - VII ZR 176/68]. Der Vorschußanspruch selbst bleibt auf Zahlung gerichtet und ist daher nach der typisierenden Betrachtungsweise des Gesetzes zu verzinsen, falls die weiteren Voraussetzungen der §§ 288 Abs. 1, 291 BGB erfüllt sind. Ohne Rücksicht auf tatsächlich entstandenen Schaden soll dem Auftraggeber ein Mindestersatz für die vorenthaltenen Nutzungsmöglichkeiten geboten werden, die mit dem Besitz von Geld regelmäßig verbunden sind und zu denen auch die alsbaldige Finanzierung der Mängelbeseitigung gehört. Darüber hinaus darf für den Auftragnehmer kein Anreiz bestehen, den Kostenvorschuß zurückzuhalten und aus der Zahlungsverzögerung ungerechtfertigte Vorteile zu ziehen.
Daran hält der Senat fest. Die demgegenüber im Schrifttum (vereinzelt) erhobenen Bedenken vermögen nicht zuüberzeugen. Sie beruhen auf der unzutreffenden Annahme, der Vorschußanspruch sei als eine "zweckgebundene Vorstufe des weiterbestehenden Nachbesserungsanspruches" anzusehen (so Kniestedt, DRiZ 1982, 229, 230/231). Diese Auffassung verkennt, daß es sich in Wirklichkeit um eine Vorwegnahme des Aufwendungsersatzanspruchs gemäß §§ 633 Abs. 3 BGB, 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B handelt, mit dem der Auftragnehmer gerade wegen verweigerter Mängelbeseitigung belastet wird. Die Kostenerstattungspflicht hat aber unzweifelhaft eine Geldschuld zum Inhalt, so daß für den vorgeschalteten Vorschußanspruch nichts anderes gelten kann (vgl. auch Ingenstau/Korbion aaO, B § 13 Rdn. 178).
2.
Gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB gebühren dem Kläger mithin 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit auf den vom Berufungsgericht zugesprochenen Vorschußbetrag. Da es keiner weiteren Aufklärung bedarf (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), ist die angefochtene Entscheidung entsprechend abzuändern und auch insoweit die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Dagegen kann der Kostenausspruch des Berufungsurteils bestehen bleiben, weil sich die Zuerkennung der Zinsen nach § 4 Abs. 1 ZPO nicht auf den Streitwert der Vorinstanzen auswirkt.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Recken
Bliesener
RiBGH Obenhaus ist urlaubsabwesend und kann daher nicht unterschreiben. Girisch
Walchshöfer